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[Allg] Beihilfe Impfung Menigokokken B
Saxum:
Falls wir vom Bund als Beihilfeträger oder den Bundesländern sprechen, die auf die Bundesverordungen verweisen:
Absolut verständlich, ich kann auch nur Mutmaßungen anstellen was die Beihilfestelle sagen würde bzw. ich weiß auch nicht wie die Sachlage wäre wenn auf der einen Seite die STIKO es aufgeführt hat aber auf der anderen Seite der GBA es noch nicht fertig formuliert hat.
Ich habe jetzt mal bei der GBA nachgeschaut, die Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL in der Fassung vom 07.02.2024 besagt, dass für Meningokokken nach derzeitigem Sachstand eine Grundimmunisierung im Alter von 12 Monaten ansonsten Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion übernommen werden würde.
Die STIKO Empfehlung vom 18.01.2024 zu Meningokokken scheint also noch nicht übernommen worden sein.
Ich kann nur raten hier sich bei der Beihilfestelle ggf. Auskunft einzuholen wie es im Falle des "Schwebezustands" wäre, wenn man noch im Zeitfenster zwischen STIKO und GBA befindet. Ich persönlich würde als "Beihilfestelle des Bundes" es so handhaben, dass man abwartet was die GBA sagt, die dafür wohl bis den 18.03.2024 Zeit hat und dann nach den Voraussetzungen, Art und Umfang der GBA erstattet.
Falls du die Rezepte noch nicht eingelöst hast, würde ich erwägen erst mit dem Kauf der Impfstoffe bis nach dem 18.03.2024 zu warten bzw. frühestens wenn die GBA dann eine Entscheidung getroffen hat. Diese Frist resultiert aus § 20i Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 SGB V, auf die sich die Bundesbeihilfeverordung ja bezieht. Erstattet wird vom Bund ohnehin ja in der Regel das zu den Voraussetzungen und in der Höhe wie die GBA es ausführt.
Anderes sieht es bei Bundesländern wie Bayern aus, die etwa nach § 41 Abs. 6 BayBhV, sich unmittelbar direkt auf die STIKO stützen - ausgenommen sind dabei Schutzimpfungen für private Auslandsreisen.
Manuel123:
Danke für die Ausführungen. Also aktuell erstmal unmöglich jetzt hier alle Konstellationen durchzuspielen. Rezept vor, nach oder am Tag der RKI Entscheidung, Kauf vor, danach oder am Tag, Verimpfung vor, danach oder am Tag, Antrag auf Beihilfe vor, danach oder am Tag und alle 4 Schritte nochmal im Zeitbezug zur GBA Entscheidung.... sind 4^6=4096 mögliche Konstellationen, wobei viele davon logisch gar nicht erfolgen können....
Hoffen wir mal, dass der GBA bald entscheidet und die MenB Impfung als reguläre Standardimpfung aufnimmt (so wie vom RKI festgelegt) und die Beihilfestellen dann "unbürokratisch und unkompliziert" alle reinfliegenden Anträge genehmigen, möglichst unabhängig der genauen Zeitkonstellation. Denn die Grundlage für die RKI Entscheidung sind Studien, die schon vor der RKI Entscheidung existierten.... zwangsläufig wird aber wohl irgendeine Stichtagregelung existieren, da ja in den letzten Jahren MenB immer abgelehnt wurde, oder?
Manuel123:
--- Zitat --- 07.03.2024
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seiner Ergänzung der Schutzimpfungs-Richtlinie eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 umgesetzt. Die neue Impfempfehlung basiert laut STIKO auf zwischenzeitlich vorliegenden weiteren wissenschaftlichen Ergebnissen, unter anderem zur Impfeffektivität nach abgeschlossener Grundimmunisierung und zur Schutzdauer der Impfung. Der heute gefasste Beschluss tritt voraussichtlich im Mai 2024 in Kraft – mit Inkrafttreten ist auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B eine Kassenleistung.
--- End quote ---
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1167/
Manuel123:
Habe gerade mit der Beihilfe Bund telefoniert. Es wird gerade geprüft ob ab dem 18.03.24 die MenB Impfung übernommen werden kann. Hintergrund ist Absatz 1 Satz 2 des § 41 BBhV der auf den § 20i SGB V verweist. Dieser SGB V Paragraph sieht eine Erstattung vor wenn 2 Monate nach RKI Empfehlung der GBA seine Empfehlungen nicht angepasst hat. Da die Impfschutzrichtlinie aber erst ab ca. Mai in Kraft treten wird, könnte man Argumentieren, dass diese 2 Monatsfrist entsprechend ab dem 18.03.24 abgelaufen sei und demnach ab dann eine Leistungspflicht der BBhV entsteht. Ausgeschlossen hat der Mitarbeitet mir gegenüber, dass Leistungen die vor dem Stichtag 18.03.24 erbracht/verordnet wurden erstattet werden. Es laufen aber gerade wohl sehr viele Widersprüche gegen abgelehnte MenB Kostenübernahme ein.
Ich würde, falls ich mich für den Weg vor das Verwaltungsgericht entscheide argumentieren, dass durch die erhebliche Bindungswirkung der RKI Empfehlung für den einzelnen Arzt die Kriterien für eine ärztliche Leistungen zur Vorsorge (Vgl. Satz 1 des § 41 BBhV) gegeben sind und der Bund als beihilfeleistende Stelle notwendige Leistungen zu gewähren hat (Vgl. Absatz 6 § 80 Bundesbeamtengesetz). Einschränkungen/Ausschlüsse die in der BBhV näher geregelt sind, können durch die in Absatz 6 § 80 Bundesbeamtengesetz genannten Aspekte eingeschränkt werden. Diese Treffen aber auf eine generelle RKI Empfehlung eben nicht zu. Zudem ist es gerade bei Säuglingen nicht verhältnismäßig erst auf Inkrafttreten der Schutzimpfrichtlinie zu warten, da die höchsten Fallzahlen für MenB Fälle innerhalb der ersten 2 Lebensjahres in den ersten Lebensmonaten auftreten (Peak 3. Lebensmonat, 50% aller MenB innerhalb der ersten 8 Lebensmonate, siehe Abb. 3 Seite 11 Epidemiologisches Bulletin 3 2024 18. Januar 2024 vom RKI) Zudem ist die Übernahme der MenB Impfung durch einen Großteil der GKV Versicherungen die Regel, auch viele LandesBehilfegesetze berufen sich in den ausgestaltungen der Impfempfehlungen nicht auf die Schutzimpfungsrichtlinie, sondern auf die RKI Empfehlung.
In meinem Fall geht es um 4 Impfungen die nicht erstattet werden, in Summe 358€, ob sich da der Weg vor das Verwaltungsgericht lohnt...
Landesdiener:
Für die Beihilfe BW:
Hier ist § 10 Abs. 4 der Beihilfeverordnung maßgeblich:
"Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die [...] von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind."
Die oberste Gesundheitsbehörde des Landes ist das Sozialministerium. Und nach der "Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen" (https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-SM-20150506-02-SF) gelten die Empfehlungen der STIKO als öffentlich empfohlen. Damit dürfte die Beihilfefähigkeit für die Menigokokken-B-Impfung ab 18.01.2024 gegeben sein.
In meinem aktuellen Beihilfeantrag ist das Rezept für den Impfstoff von Ende Februar dabei. Bin gespannt, ob das ohne Weiteres durchgeht. Interessant ist auch, dass der Impfstoff bisher immer abgeleht wurde, die zugehörige Arztleistung aber anstandslos abgerechnet wurde.
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