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[Allg] Beihilfe Impfung Menigokokken B
Saxum:
--- Zitat von: nevarro am 24.01.2024 17:17 ---Die Krankenkasse zahlt, aber nur 20%. Angeblich sind die anderen 80% nicht über den Beihilfeergänzungstarof abgedeckt (wozu habe ich den überhaupt?).
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Kommt jetzt aber spezifisch auf die Beschreibung im Beihilfeergänzungstarif an. Steht hier etwa "Aufwendungen für Reiseschutzimpfungen und Malariaprophylaxe" dann greift es eher weniger, im Vorteil sind hier dann solche Tarifbedingungen wo salopp drin steht "Schutzimpfungen" ohne weitere Einschränkunge.
Eine Ausweichmöglichkeit wären "Arzneimittel", jedoch wenn hier etwa steht "erstattet werden verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel" greift das auch nicht, von Vorteil sind hier dann Tarifbedingungen wie "nicht beihilfefähige Arzneimittel".
Daher was für einen Beihilfergänzungstarif von wann und wo hast du?
--- Zitat von: Kalliope73 am 24.01.2024 10:48 ---Wir sind da auch betroffen, da wir für unseren Nachwuchs die Impfungen auch schon begonnen werde. In den Beihilfeverordnungen der Länder bzw. des Bundes finden sich meist Formulierungen, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt. Bedeutet, dass auch eine zweite bzw. dritte Impfung beihilfefähig sein müsste, sobald der Zeitpunkt der Aufwendung nach der Stiko-Empfehlung liegt. Ich bin gespannt, wie das die Beihilfestelle dann demnächst sieht.
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Hier muss man aber auch schauen was die Beihilfeverordnung konkret sagt, die vom Bund beispielsweise hat die erstattungsfähigen Schutzimpfungen in einer Anlage aufgeführt - demnach muss diese Auflistung "erweitert" werden. In Bayern heißt es "auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission".
Ansonsten kommt es wohl tatsächlich darauf an "wann" die Aufwendungen entstanden sind, ansonsten auf Kulanz hoffen.
Manuel123:
Habe für meine beiden Kinder jeweils eine Ablehnung der Kostenübernahme der MenB Impfung von der Beihilfe Bund erhalten. Rezept und Impfung lagen jeweils nach der Stiko Änderung. Einspruch habe ich eingelegt.
Leider enthält die Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) nur Aussagen zur FSME und Influenza Impfung. Ich denke der Bund orientiert sich an der Schutzimpfrichtlinie des GBA, die noch nicht aktualisiert ist aber als Grundlage die Stiko Empfehlung hat. Die GBA Richtlinie wird gerade angepasst.
Mal abwarten was der Widerspruch bringt.
Saxum:
Mein Erster Impuls war natürlich, doof Anlage 13 Nr. 2 sagt nö ... ABER §41 Abs. 3 BBhV verweist ja auch 20i SGB V.
Hier nimmt man dann die Paragraphenkette von § 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 2 Nr. 9 IfSG natürlich mit der "Einschränkung" nach § 20 i Abs. 1 Satz 3 SGB V und Tschakka hat man den Verweis auf die STIKO und es ist meines Erachtens nach tatsächlich beihilfefähig.
By the way, von den Empfehlungen der STIKO kann man wohl auch nach § 20i Abs. 1 Satz 4 SGB V abweichen, wenn ärztliche Leistungserbringer*innen es "besonderes begründen".
Saxum:
Da ich meinen Beitrag leider nicht mehr editieren kann, aber Manuel123 hat recht, §20i SGB V bezieht sich auch auf die GBA. Die GBA hat zwei Monate zweit um für die Empfehlung Voraussetzungen, Art und Umfang zu definieren - bevor es pauschal als "analog STIKO" gilt. Da es erst ab dem 18.01.2024 geändert worden ist, hat der GBA noch Zeit.
Die kürzlich und jetzt durchgeführten Impfungen beim Bund befinden sich also durch den (zusätzlichen) Verweis auf die GBA also vermutlich in der Schwebe. Also schwierig zu sagen ob diese als Beihilfefähig im jetzigen Sachstand wären, aber sollte eigentlich sein, man muss nur abwarten "was und wie die GBA" das erstatten würde.
Poincare:
Wir haben den Stand, dass wir einen bereits gekauften aber noch nicht verimpften Impfstoff haben. Ob der übernommen wird, wenn er nach der Änderung erst verimpft wird?
Ist einfach schlechtes timing, bei 4 Rezepten (2 Kinder) sind da locker mal paar hundert Euro weg.
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