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[Allg] Beihilfe Impfung Menigokokken B
Dienstleistende:
Beihilfe Bund hat die Erstattung meiner Impfung auch abgelehnt; auf den Hinweis, dass GKVen und einige Länder-Beihilfen erstatten kam lapidar "ist mir nicht bekannt".
Die Ablehnung führt zu dem absurden Ergebnis, dass bei Nicht(rechtzeitiger)Entscheidung des GBA 2 Monate nach STIKO-Empfehlung unter Erstattung geimpft werden kann, bei rechtzeitiger Befürwortung durch den GBA hier aber erst nach 4,5 Monaten!
Habe auf diesen Punkt hingewiesen bei Beihilfe Bund, BMG und BMI. Beihilfe und BMG bedauerten und äußerten Unverständnis darüber, dass das BMI keine sog. Vorgriffsregelung getroffen habe. Auf Nachfrage beim BMI wurde mir mitgeteilt, dass es dafür keinen Grund gebe und schlicht auf § 41 Abs. 1 S. 2 BBhV und § 20i SGB V verwiesen und damit darauf, dass die GKVen offiziell erst zum 30.5. erstattet habe. Nebenbei wurde erwähnt, dass das Personal nur aus 4 Personen bestehe, man von der STIKO-Empfehlung und dem GBA-Beschluss nicht rechtzeitig erfahren habe und froh sei, wenn man die großen Sachen mitbekomme und geregelt kriege." Und es werde auch nachträglich keine Vorgriffsregelung geben. Im Übrigen könne ich ja klagen. ... Die Eingangsfrage war übrigens, ob ich die Initiatorin der Petition sei... (nein).
Da kann fragen, ob man sich keine Verlinkung zur News-Seite der STIKO einrichten kann und eine "Standleitung" zum GBA bzw. zum BMG. Kleine, ärmere Länder haben das mitbekommen und vor Ende Mai erstattet...
Alle Betroffenen müssten sich hier zusammentun...
Dienstleistende:
P.S.: Widerspruch wurde natürlich zurückgewiesen. Begründung: Veröffentlichung der aktualisierten Schutzimpfungsrichtlinie erst am 29.5. und keine Vorgriffsregelung des BMI.
koch3399:
Heute Bescheid erhalten mit Ablehnung, ebenfalls BUND Beihilfe.
Ausschließlich von der ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene und in der Anlage 1 der
Schutzimpfungsrichtlinie aufgeführte Impfungen sind erstattungsfähig.
Wie kann ich nun am besten vorgehen? Widerspruch ja, aber wie begründen?
Viele Grüße
Saxum:
Es ist dann offenkundig hier die Frage ob die Leistung vor / zum oder nach dem 29.05.2024 erfolgte.
Sofern die Leistung nach dem 29.05.2024 erfolgte und die Voraussetzungen passen, müsste der Hinweis auf 41 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m 20i SGB V und § 92 SGB V mit den GB-A Richtlinien passen. Die Voraussetzungen für die Impfung stehen in den GB-A Richtlinien.
koch3399:
Ja, korrekt. Rezept ist vom 1.8.24, eingelöst am 10.9.24. Verimpft am 11.9.24
Viele Grüße
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