Autor Thema: Höhergruppierung in SuE = weniger Geld wegen Stufenzugehörigkeit  (Read 865 times)

Ackerman

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Hallo, ich hoffe ich bin hier richtig. Mein Partner arbeitet im öffentlichen Dienst und wird nach TVöD SuE bezahlt. Er ist seit 2015 Sozialarbeiter und war bisher immer S12 eingruppiert.  Mittlerweile wurde die Tätigkeit von S12 auf S14 höhergruppiert.

Gemäß Tarifvertrag ist S12 ist ein/e Sozialarbeiter/in mit schwieriger Tätigkeit und S14 ein/e Sozialarbeiter/in mit Garantenstellung. An der eigentlichen Tätigkeit hat sich aber nichts geändert, der Verantwortungsbereich und die Tätigkeitsmerkmale sind seit 2015 nach wie vor gleich geblieben. 

Nach eigenen Berechnungen müsste er seit Juni 2023 in der Stufenzugehörigkeit 4 stehen. Mit Blick auf die Betriebszugehörigkeit von nunmehr neun Jahren kam uns das bei der Überprüfung merkwürdig vor, denn er steht nach wie vor bei der 3.

Jetzt haben wir uns Gedanken gemacht: Sollte es so sein, dass aufgrund der Höhergruppierung letztes Jahr vor Juni 2023 die vier Jahre in Stufe 3 erloschen sind und er nun erneut 3 Jahre in dieser Stufe verweilen müsste, wäre das nachteilig, obwohl sich an der Tätigkeit nichts geändert hätte, da die Vergütung in S12-4 höher (4.631 € brutto) ist, als in S14-3 (4.422 € brutto). Das sind immerhin 200 € brutto, also knapp 100 € netto die dadurch komplett unverschuldet verloren gehen.

Insofern bitter, vor allem, da er kurz vor dem Stufen Aufstieg stand. Gibt es ähnliche Fälle oder Erfahrungen hier?

PiA

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Hallo Ackerman,

von der vollumfänglichen Anwendbarkeit des TVöD VKA ausgehend und ohne die Einzelheiten zu kennen - Du schreibst u.a. er "ist" Sozialarbeiter; hier wäre die Frage, ob das seine "Stelle" oder auch seine tatsächliche Ausbildung ist (vgl. Nr. 3)) - müssen folgende "Allgemeinplätze" reichen:

1) Ja, es kann durchaus sein, dass man durch eine Höhergruppierung Stufenlaufzeiten verliert und dadurch zwischenzeitlich weniger verdient, als ohne Höhergruppierung.

2) In der Regel geht eine Höhergruppierung mit einer Änderung der dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten einher bzw. anderherum: Aus der Änderung kann eine Höhergruppierung resultieren. [Es wird also gerade nicht 'die bisherige Tätigkeit höhergruppiert', weil die Eingruppierung Rechtsfolge der Tätigkeit ist.] Wenn das so ist, müsste der Arbeitnehmer zustimmen.

3) Ausnahmsweise kann doch "eine Tätigkeit höhergruppiert" werden bzw. "sauberer" formuliert, aus denselben Tätigkeiten "plötzlich" doch eine höhere Eingruppierung resultieren, z.B. bei Änderungen in der Entgeltordnung. Das war im SuE-Bereich zum 1.7.2022 der Fall, als u.a. für die S14 die Protokollerklärung Nr. 13 angepasst und diese eigentlich den Sozialarbeitern und -pädagogen "vorbehaltene" Entgeltgruppe neben den DiplompädagogInnen auch für "ErziehungswissenschaftlerInnen (Bachelor/Master) oder KindheitspädagogInnen (Bachelor/Master)" geöffnet wurde.

4a) Wenn 3), dann gilt folgender Passus von einer ver.di-Infoseite:
Zitat
Damit die Beschäftigten keine Nachteile bei der Höhergruppierung hinsichtlich der Stufenlaufzeit erleiden, wurde sich darauf verständigt, dass die Beschäftigten der EG S 11b in die EG S 12 und von der EG S 12 in die EG S 14 nur auf Antrag höherzugruppieren sind.

Der Antrag kann nur bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Juli 2022 zurück. Die jeweilige Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen.

https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/++co++bc1db9f2-2ab5-11ed-93b0-001a4a16012a
Eventuell hat dein Partner die Höhergruppierung 'versehentlich' beantragt? Dann wären die Stufenlaufzeiten in der Stufe 3 bis zum 1.7.2022 (Rückwirkung, siehe vor) in der Tat "weg". Es hätte dann auch eine Nachzahlung für die Vormonate geben müssen (sollte dies nicht erfolgt sein, wäre diese nun nach § 37 TVöD verjährt, denn "vor Juni 2023" ist mehr als 6 Monate her). Durch die parallel per Oktober 2024 beschlossene Verkürzung der SuE-Stufenlaufzeiten auf "übliches" TVöD-Niveau würde die Stufe 4 dann nach 3 Jahren in Stufe 3 zum 1.7.2025 erworben.

4b) Wenn 2), dann gibt es drei wahrscheinliche Möglichkeiten:
* Dein Partner hat der Höhergruppierung doch "irgendwie" zugestimmt. Dann wäre es in der Tat so, dass die bisherigen Stufenlaufzeiten in der EG S12 Stufe 3 "weg" sind.
* Der Arbeitgeber hat die Zustimmung "unterstellt". Dann wäre dein Partner jetzt noch in der EG S12 Stufe 4 und müsste damit rechnen, Überzahlungen der letzten sechs Monate zurückzahlen (§ 37 TVöD in die andere Richtigung).
* Der Arbeitgeber hat seine Auffassung über die korrekte Eingruppierung für die Tätigkeit deines Partner geändert. Dies würde dann auf den Zeitpunkt der Übertragung der derzeit ausgeübten Tätigkeit zurückwirken, nach deiner Schilderung also auf die Einstellung. Entgeltnachforderungen daraus wären zwar verjährt (siehe oben), nicht aber die Stufenlaufzeiten. Er wäre dann seit Juli 2023 in der EG S14 Stufe 4.

Mein Rat für deinen Partner:
A) Er möge in sich gehen, ob er bei der Höhergruppierung "mitgewirkt" hat.
B) Er sollte ("freundliche Anfrage") bei seiner Personalsachbearbeitung anrufen. Er habe festgestellt, dass er nunmehr seit fünf (?) Jahren in der Stufe drei sei, vermutlich weil er ja mittlerweile nach EG S14 vergütet werde. Er möchte gerne - ggf. noch einmal - erklärt bekommen, wie/warum die Höhergruppierung erfolgte und außerdem wissen, wann er voraussichtich in die Stufe vier komme. Also erstmal "reine Informationseinholung".
B) Wenn die Höhergruppierung ohne seinen Antrag, ohne seine Zustimmung und ohne Rückwirkung (im Fall 3 zumindest auf den 1.7.2022) erfolgte, könnte er den Entgeltabrechnungen für die Monate Juli 2023 bis laufend (§ 37 TVöD) bis Ende Januar 2024 widersprechen und müsste dann die seines Erachten korrekte Eingruppierung und Einstufung darstellen sowie die Zahlung des aus dieser Auffassung resultierenden Mehrentgeltes ausdrücklich einfordern.

Hilfsweise und vorsorglich könnte er den AG [wg. der Frist des § 37 TVöD] bis Ende Januar auch schreiben (!), er habe Zweifel, ob er nicht spätestens seit Juli 2023 in der EG S12 die Stufe 4 erreicht habe und bitte um einen Gesprächstermin zur Klärung des Sachverhalts. Vorsorglich forderte er den AG zur Korrektur der nach Juni 2023 erstellten Entgeltabrechnungen und zur Auszahlung des Differenzentgeltes zur EG S12 Stufe 4 auf. Damit hätte er den weitestgehenden Anspruch für den noch möglichen Zeitraum von sechs Monaten geltend gemacht.

Auf Grund der Unkenntnis und der vermuteten Komplexität des Sachverhalts rate ich zu einer arbeitsrechtlichen Erstberatung z.B. durch eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ich hoffe, meine Ausführungen sind nachvollziehbar und zumindest hilfreich, das "geschehene" einzuordnen.

VG PiA
« Last Edit: 20.01.2024 13:26 von PiA »