Autor Thema: [BW] Darf LBV Arztrechnungen weiterleiten?  (Read 745 times)

hschid

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[BW] Darf LBV Arztrechnungen weiterleiten?
« am: 21.01.2024 18:40 »
Hallo zusammen,
mal eine Frage, bin seit mehreren Jahren nun verbeamtet auf Lebenszeit. Bisher war ich immer gesund aber letztens hat es mich dann doch erwischt wegen Corona. Nun meine Frage, bei der GOÄ Rechnung steht quasi mein gesamter Krankheitsverlauf meines Hausarztes drauf. Wenn ich diese Rechnung nun einreiche, schaut sich das dass LBV ebenfalls an? Könnte das LBV dies zum Anlaß nehmen und eine Nachuntersuchung bei einem Amtsarzt anfordern?

hschid

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Antw:[BW] Darf LBV Arztrechnungen weiterleiten?
« Antwort #1 am: 21.01.2024 19:33 »
Kurze Ergänzung, natürlich hatte ich meine Krankenakte bei der Untersuchung von meinem Dienstherr vorgeschlagenen Arztes dabei. Er sah hierbei aber keinerlei Probleme...

Konkret also, ob das lBV zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder bei Bedarf nachmelden muss/kann/im Ermessen liegt.

clarion

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Antw:[BW] Darf LBV Arztrechnungen weiterleiten?
« Antwort #2 am: 21.01.2024 20:34 »
Ich verstehe Deine Anfrage nicht. An wen sollte die LBV die Rechnungen weiter leiten sollen, und warum? Die einschlägigen Datenschutzbestimmungen gelten natürlich auch für die LBV.

Ozymandias

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Antw:[BW] Darf LBV Arztrechnungen weiterleiten?
« Antwort #3 am: 21.01.2024 21:50 »
Da muss man sich eigentlich keine Sorgen machen.
Wenn man (jahrelang) verbeamtet ist, kann man danach alle Krankheiten haben, die man möchte oder nicht möchte.

Es heißt übrigens, das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung). Die LBV klingt zwar irgendwie besser, bei die Landesbehörde für xyz würde es z.B. stimmen, den Fehler hatte ich auch mal gemacht, ist aber etwas peinlich in Widerspruchsverfahren.

Saxum

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Antw:[BW] Darf LBV Arztrechnungen weiterleiten?
« Antwort #4 am: 22.01.2024 12:05 »
Die Beihilfestelle kann keine amtsärztlichen Untersuchungen veranlassen und darf ihr bekannt gewordene Diagnosen oder persönliche Informationen nicht an die Dienststelle / Personalstelle weiterleiten. Eine etwaige amtsärztliche Untersuchung kann nur die Dienststelle / Personalstelle veranlassen.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man längere Zeit ununterbrochen Erkrankt ist, dann veranlasst die Personalstelle aufgrund der Mitteilung der Dienststelle oder durch einen automatische Meldung eine Amtsärztliche Untersuchung aufgrund der AU-Bescheinigungen die besagen dass man seit xx.xx.xxxx durchgehend erkrankt war und hier steht auch keine Diagnose darauf. Selbst wenn, diese wäre nicht anzuwenden.

Dass in einigen evtl. kleineren Behörden vielleicht unzuverlässige Kolleg*innen gibt die via Flurfunk dergleichen ausplaudern kann es natürlich geben, ist aber unzulässig und Grund genug für ein ernstzunehmendes Disziplinarverfahren gegen die Plaudertasche.

Für Baden-Württemberg wäre das beispielsweise § 18 BVO BaWü.

Im Umkehrschluss wird das Ergebnis der Amtsärztlichen Untersuchung nicht mittels oder aufgrund einer Diagnose mitgeteilt, sondern es wird konkret auf die Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen. Dann stehen dort Sachen wie, kann nicht mehr als x Stunden sitzen, Parteiverkehr nicht möglich, heben von mehr als 5 kg nicht möglich, etc. also konkret was die jeweilige Tätigkeit verlangt.
« Last Edit: 22.01.2024 12:13 von Saxum »