Die Beihilfestelle kann keine amtsärztlichen Untersuchungen veranlassen und darf ihr bekannt gewordene Diagnosen oder persönliche Informationen nicht an die Dienststelle / Personalstelle weiterleiten. Eine etwaige amtsärztliche Untersuchung kann nur die Dienststelle / Personalstelle veranlassen.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man längere Zeit ununterbrochen Erkrankt ist, dann veranlasst die Personalstelle aufgrund der Mitteilung der Dienststelle oder durch einen automatische Meldung eine Amtsärztliche Untersuchung aufgrund der AU-Bescheinigungen die besagen dass man seit xx.xx.xxxx durchgehend erkrankt war und hier steht auch keine Diagnose darauf. Selbst wenn, diese wäre nicht anzuwenden.
Dass in einigen evtl. kleineren Behörden vielleicht unzuverlässige Kolleg*innen gibt die via Flurfunk dergleichen ausplaudern kann es natürlich geben, ist aber unzulässig und Grund genug für ein ernstzunehmendes Disziplinarverfahren gegen die Plaudertasche.
Für Baden-Württemberg wäre das beispielsweise
§ 18 BVO BaWü.
Im Umkehrschluss wird das Ergebnis der Amtsärztlichen Untersuchung nicht mittels oder aufgrund einer Diagnose mitgeteilt, sondern es wird konkret auf die Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen. Dann stehen dort Sachen wie, kann nicht mehr als x Stunden sitzen, Parteiverkehr nicht möglich, heben von mehr als 5 kg nicht möglich, etc. also konkret was die jeweilige Tätigkeit verlangt.