Autor Thema: Wann würdet ihr euch amtsangemessenen alimentiert fühlen?  (Read 23155 times)

Warzenharry

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Der unterschied ist aber der, dass bei dem BBVAngG für den Bund erst noch festgestellt werden muss, was das bei den Beschlüssen des BVerfG zu Berlin und Co. bereit geschehen ist, wo hingegen bei einer rückwirkenden Anrechnung von 20.000€ Partnereinkommen der Bestandsschutz und die Rechtsicherheit verletzt werden.
Es würde faktisch zu einer rückwirkenden Schlechterstellung führen.

Das wäre, sofern nicht durch den/die Beamten Soldaten Richter usw. selbst verschuldet, unzulässig.
EIn Besserstellung hingegen wäre i.O.

PolareuD

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Alles im Leben eines Beamten wird durch Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Das Rundschreiben ist nichts davon, nur ein Blatt Papier, dass eine Handlungsempfehlung ausspricht. Ob das eine rechtlich bindende Wirkung entfaltet, wird letztendlich ein Gericht entscheiden müssen, auch wenn der Bund damit zugesteht, dass die Beschlüsse von 2020 Auswirkungen auf die Bundesbesoldung haben "könnten". Und geklagt werden muss auch erstmal, denn wo kein Kläger, da ist auch kein Richter.

Taigawolf

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In meinen Augen ist besagtesn Rundschreiben zumindest ein Verwaltungsakt nach § 35 Satz 2 VwVfG

Dann sollte aber auch bekannt sein, dass bei einem Verwaltungsakt Formfehler zunächst zur Rechtswidrigkeit führen.

Wenn ich jetzt ein spitzfindiger Jurist wäre, der damit beauftragt wird, bei dem Rundschreiben einen Formfehler auszumachen, dann befinden wir uns juristisch sofort wieder auf hoher See. Und eine Heilung dürfte dann eher nicht dem großzügigen Verhalten der Besoldungsgesetzgeber entsprechen, falls diese überhaupt möglich wäre. Alleine somit könnte man so ein Rundschreiben bei Unterstellung böser Absichten -wovon man inzwischen bei einigen begründet ausgehen kann, wenn bewusst die Verfassung gebrochen wird- abkanzeln. Natürlich wusste niemand von diesem Formfehler. Ich kann mir inzwischen alles vorstellen. Sogar, dass sowas schon bewusst eingebaut wird für den Fall der Fälle.

Soweit ist es schon gekommen mit meinem Vertrauen gegenüber den Besoldungsgesetzgebern. Alleine das sollte denen eigentlich zu denken geben. Aber das wissen sie wahrscheinlich und nehmen es billigend in Kauf.

Warzenharry

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@PolareuD

Da irrst du dich aber.
Ein Rundschreiben hat sehr wohl einen Rechtscharakter.

"Der Begriff „Verwaltungsvorschrift“ wird nicht einheitlich verwendet.
Verwaltungsvorschriften werden auch bezeichnet als „Dienstanweisung“, „Richtlinie“, „Erlass“, „Rundschreiben“, „Schnellbrief“, „Geschäftsverteilungsplan“, „Organisationsordnung“.
Quelle: https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/Gesetzgebung/Projekt_eGesetzgebung/Handbuecher_Arbeitshilfen_Leitfaeden/Hb_vorbereitung_rechts_u_verwaltungsvorschriften/Teil_VI_Verwaltungsvorschriften/Teil_VI_Verwaltungsvorschriften_node.html

@Taigawolf

Nochmal. Selbst wenn es einen Formfehler oder einen sonstigen Grund gibt, der erst später durch Juristen aufgedeckt wird, dann haben ALLE, die aufgrund jenen Rundschreibens KEINEN Widerspruch eingelegt haben, das Recht dies nachzuholen.
Denn dann tritt für die betroffenen Beamten der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Notwendigkeit eines Widerspruchs ein. Sie gingen nach "Treu und Glauben" aufgrund des Rundschreibens davon aus, dass es nicht nötig ist.
Auch das Gebaren des BVA bestätigt das Ganze. Wenn das BVA das Rundschreiben und die "Empfehlungen" die darin enthalten sind nicht beachten würde, dann würde das BVA die Widersprüche, die dennoch eingehen ja nicht mit Verweis auf jenes Rundschreiben abbügeln.


Ich sage nicht, dass das Rundschreiben zwangsläufig eine Nachzahlung rechtfertigt, dies wäre nur der Fall, wenn das Rundschreben bis zur Entscheidung bestandskraft hat, was stand jetzt immer noch so ist. Das Recht der Widereinsetzung der Widerspruchsfrist kann, bezogen auf das Rundschreiben, jedoch in keinem Fall negiert werden, da es nicht zu beweisen sein wird, dass alle Beamten hätten erkennen können müssen, einen Widerspruch einlegen zu müssen. In Folge dessen hätten auch massig Klagen gegen das BvA, wegen deren "Untätigkeit" erfolgen müssen.



PolareuD

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"Der Begriff „Verwaltungsvorschrift“ wird nicht einheitlich verwendet.
Verwaltungsvorschriften werden auch bezeichnet als „Dienstanweisung“, „Richtlinie“, „Erlass“, „Rundschreiben“, „Schnellbrief“, „Geschäftsverteilungsplan“, „Organisationsordnung“.

Der Sachverhalt war mir tatsächlich neu, danke für die Info.

Dem besagten Schreiben ist nur keiner der Begriffe zu entnehmen (s. Anhang). Zu Beginn wird nur auf ein Rundschreiben von 2018 verwiesen.

Nur im Portal "Verwaltungsvorschriften im Internet" ist die Begrifflichkeit zu entnehmen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm


lotsch

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Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.

Jetzt kann man sich darüber streiten, ob ein Rundschreiben ein üblicherweise genutztes Veröffentlichungsblatt ist.

A9A10A11A12A13

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[....].

Dem besagten Schreiben ist nur keiner der Begriffe zu entnehmen (s. Anhang). Zu Beginn wird nur auf ein Rundschreiben von 2018 verwiesen.

Nur im Portal "Verwaltungsvorschriften im Internet" ist die Begrifflichkeit zu entnehmen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

in höchster Instanz zu klären: Bedeutung von "Rd Schr."


Vor'schlag': Richtig den Saathoff chronisch hauen rigide ... Quatsch ...

oder Rundumschlag des Saathoff chronisch heuchlerisch regierenden ... noch mehr Quatsch

Warzenharry

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"Der Begriff „Verwaltungsvorschrift“ wird nicht einheitlich verwendet.
Verwaltungsvorschriften werden auch bezeichnet als „Dienstanweisung“, „Richtlinie“, „Erlass“, „Rundschreiben“, „Schnellbrief“, „Geschäftsverteilungsplan“, „Organisationsordnung“.

Der Sachverhalt war mir tatsächlich neu, danke für die Info.

Dem besagten Schreiben ist nur keiner der Begriffe zu entnehmen (s. Anhang). Zu Beginn wird nur auf ein Rundschreiben von 2018 verwiesen.

Nur im Portal "Verwaltungsvorschriften im Internet" ist die Begrifflichkeit zu entnehmen.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

Man kann den Zusammenhang gleich dem ersten Satz entnehmen. Und auch in den folgenden Sätzen ist eindeutig ein Bezug zu diesem Thema herzustellen.
Möglicherweise schafft es ein erfahrener Jurist es so aussehen zu lassen, dass der NICHT_Bezug zum Thema erkennbar ist. Das übersteigt aber sehr warscheinlich die Rechtskenntnis 98% aller Beamten. Somit wäre in einem
normal geführten Gerichtsverfahren nicht zu beweisen, dass JEDER Beamte hätte erkennen müssen, dass das Rundschreiben keinen Bezug zu dem besagten Thema hat.

Hinzu kommt, das dann, sofern es tatsächlich möglich ist dieses Rundschreiben als "unmaßgeblich" einzustufen, mit sehr hoher Warscheinlichkeit die Rechtswirkung eines Rundschreibens zu definieren sein wird. Nur so könnte verhindert werden, dass siche solch ein "Fehler" in der Zukunft wiederholt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben.

Bastel

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Wie dem auch sei, mit dem fiktiven Partnereinkommen wird erstmal alles platt gemacht. Bis dann die Klagen in Karlsruhe liegen dauert es ein paar Jahre. Und bis Karlsruhe entscheidet dauert es noch einmal ein Jahrzehnt ::)

PolareuD

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@ Harry

Die 30 min. Arbeit und 5€ Porto sind es mir Wert jährlich Widerspruch einzulegen. Zumindest gehe ich damit auf Nummer sicher zur Wahrung meiner Ansprüche. Wie schon gesagt, ob das Schreiben eine rechtsverbindliche Wirkung erzielt, entscheiden wahrscheinlich die Gerichte.

@ Bastel

Ich erachte die Wahrscheinlichkeit als hoch, dass dem so ist wie du schreibst. Die Hoffnung meinerseits ist, dass mit dem anstehenden Beschluss des BVerfG dem Treiben ein etwas einhegender Riegel vorgeschoben wird. Auch wenn die anstehende Entscheidung die Anrechnung eines "Familieneinkommens" noch nicht dediziert thematisiert.

Durgi

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...und am Ende des Monats schauen wir in unseren beheizten Dienstzimmern doch auf die Gehaltsmitteilung und erfreuen uns ob des Zahlungseinganges ohne jedwede Konsequenzen fuer gute/schlechte, motivierte/unmotivierte Dienstleistung fuerchten zu muessen. Im wahrhaftigen Vergleich fuehlen wir uns alle bestens alimentiert :)

Bastel

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Wieder ein BMI Troll, sehr schön.

Durgi

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mein BMI ist zwar leicht erhoeht und doch liegst du falsch :) Happy Friday mein Freund.

Taigawolf

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mein BMI ist zwar leicht erhoeht und doch liegst du falsch :) Happy Friday mein Freund.

Na dann viel Spaß in der Realität, wenn man dauernd schlechte Arbeit abliefert und zudem unmotiviert ist. Ist den Dienstherren ja komplett egal...und ein Disziplinarrecht gibt es natürlich auch nicht.

Ozymandias

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Im Zivilrecht wären die Zusicherungen des Rundschreibens schon wirksam, es wäre auch rechtsmissbräuchlich, wenn man solche Zusicherungen von sich gibt und die Leute davon abhält ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Ich weiß nicht, wie es im Verwaltungsrecht ist. Jedenfalls muss man selber genau prüfen, ob alles drinsteht, was man verlangt (Grundbesoldung/3 Kinder+/Zuschläge/etc.). Manchmal kann man Ansprüche auch verlieren, weil man nicht rechtzeitig nachgefragt hat, etc.

Da ist fast einfacher seinen Anspruch gleich richtig geltend zu machen. Am Ende muss man sich immer selbst um seinen Kram kümmern und die Fristen einhalten, etc.