Autor Thema: Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend  (Read 2245 times)

Verwaltungsmitarbeiter

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Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« am: 25.01.2024 10:07 »
Hallo,

ich hatte 2021 einen Antrag auf Höhergruppierung meiner Entgeltgruppe gestellt (von E6 auf E9a). Die Höhergruppierung soll in den kommenden Wochen umgesetzt werden. Erhalte ich die Höhergruppierung rückwirkend ab Antragstellung? Oder gibt es eine andere Fristsetzung? Danke für Eure Hilfe

ich1974

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #1 am: 25.01.2024 12:53 »
Grundsätzlich gibt es keinen Antrag auf Höhergruppierung, es sei denn man bekommt höherwertige Aufgaben übertragen, dann erfolgt automatisch eine Höhergruppierung.

Sollte der AG in seiner Rechtsmeinung über die Eingruppierung geirrt haben, ist eine Berichtigung möglich. Zeitpunkt beim AG erfragen und mit der eigenen Meinung abgleichen.

Sonst nur noch Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht.

McOldie

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #2 am: 25.01.2024 13:57 »
Ein Höhergruppierungsantrag reicht nicht aus, um die Ausschlussfrist zu hemmen. Es muss der Anspruch auf ein höheres  Entgelt (ist zu benennen) schriftlich geltend gemacht werden. Anderenfalls ist nur eine rückwirkende Zahlung des höheren Entelts nur für einen Zeitram von 6 Monaten möglich.

Verwaltungsmitarbeiter

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #3 am: 25.01.2024 20:10 »
Vielen Dank für Eure Nachricht. Anbei übersende ich Euch einen Auszug von meinem Antrag. Hemmt dieser Antrag die Ausschlussfrist? Danke für Eure Mühe...

Antrag auf Höhergruppierung meiner Entgeltgruppe

Sehr geehrte Damen und Herren,
als Angestellter der ... bin ich aktuell in der Entgeltgruppe 6 (Stufe 5) TVöD eingruppiert. Meine ausgeübten Tätigkeiten weisen Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe gemäß TVöD entsprechen. Die mir übertragenen Tatigkeiten übernehme ich seit Januar 2020 eigenständig und nicht stellvertretend. Die Ausführung der Tatigkeiten besitzt keinen vorübergehenden Charakter und bilden seit o.g. Zeitraum einen Hauptteil meiner täglichen Arbeit.

Aus diesem Grund beantrage ich gemäß TVöD eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a (Stufe 5). Gemäß den Vorschriften des TVöD fallen unter die Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Die selbstständigen Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Diesen Grundsatz erfülle ich mit meinem Ausgabenbereich.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #4 am: 25.01.2024 21:14 »
Nein, du stellst einen Antrag, den der AG nicht einmal beachten müsste. Ich sehe hier auch keine wirksame Geltendmachung deiner Ansprüche.

MeinerEiner

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #5 am: 25.01.2024 21:57 »
Hier gibt es auch wieder ein grundlegendes Verständnisproblem. Die ausgeübten Tätigkeiten sind für die Eingruppierung völlig irrelevant.

Verwaltungsmitarbeiter

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #6 am: 25.01.2024 22:11 »
Warum sollen die ausgeübten Tätigkeiten keine Relevanz haben. Sie erweitern sich und verlangen Fachkenntnissen und selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Worauf kommt es denn sonst an?

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #7 am: 25.01.2024 22:35 »
TB sind anhand ihrer nicht nur vorübergehend übertragenen auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Demzufolge spielt die ausgeübte Tätigkeit keine Rolle.


Verwaltungsmitarbeiter

  • Gast
Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #8 am: 25.01.2024 22:47 »
Da es sich nicht nur um vorübergehend übertragene Tätigkeiten handelt sondern ein komplett neues Aufgabengebiet dazu kam, würde die E9a einem zustehen. Kann der AG dennoch eine tägliche Arbeitsaufzeichnung verlangen?

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #9 am: 25.01.2024 23:14 »
Man ist immer korrekt eingruppiert. Wenn dir die Aufgaben 2020 übertragen worden sind und die Tätigkeit damit in Summe in die EG 9a führt, bist du ab diesem Zeitpunkt dort eingruppiert. Ich sehe hier aber 2 Versäumnisse:

1. hat es der AG versäumt, dir das entsprechend zustehende Gehalt der EG 9a auszuzahlen. Ob aus Unwissenheit, Unfähigkeit oder um an dir zu sparen, sei dahingestellt, zumindest scheint er sich keine neue Rechtsmeinung zur Eingruppierung gebildet zu haben.

2. hast du es bisher versäumt, deine Ansprüche wirksam geltend zu machen. Das solltest du m.E. zwingend nachholen, für den Fall, dass sich der AG "bei der Umsetzung der HG" noch mehr Zeit lässt. Diese Formulierung sollte schon vorsichtig machen, denn HG ist und kann nicht "umgesetzt" werden. Ohne Geltendmachung bekommst du theoretisch rückwirkend nur 6 Monate ausbezahlt und wenn sich der AG nun noch ein wenig Zeit lässt...

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #10 am: 25.01.2024 23:20 »
Warum sollen die ausgeübten Tätigkeiten keine Relevanz haben. Sie erweitern sich und verlangen Fachkenntnissen und selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Worauf kommt es denn sonst an?
Weil die ausgeübten Tätigkeiten Dinge sind, die ich mir selber aussuchen kann, ohne das der AG mir sie beauftragt.
Entscheidend arbeits- und tarifrechtlich sind die Dinge, die dir dein AG als auszuübende Tätigkeiten übertragen hat.
Wenn also die Personalstelle oder jemand der deine AV unterschreiben darf, dir diese Dinge übertragen hat, dann bist du entsprechend eingruppiert und musst nur nich das entsprechende Entgelt einklagen.

Verwaltungsmitarbeiter

  • Gast
Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #11 am: 26.01.2024 00:07 »
Vielen Dank für eure Nachrichten! Bei uns ist es einfach so, dass häufig Aufgabenbereiche übertragen werden (z.B. durch Ausscheiden eines Kollegen). Es wird von Seiten des AG davon ausgegangen "der macht das schon". Über eine Höhergruppierung wird dabei kein Gedanke verloren. Der Gedanke "man will vielleicht sparen" scheint den Nagel auf den Kopf zu treffen.

Ich hatte meinen AG im Jahr 2021 darauf hingewiesen, dass sich mein Tätigkeitsbereich ab 2020 erweitert (vom AG übertragen - im speziellen Satzungsrecht) hat. Dann wollte man eine Aktualisierung der Stellenbeschreibung! Danach wollte man eine Auflistung meiner Tätigkeiten. Dies war wiederum nicht ausreichend, da man jetzt noch einen genauen Tätigkeitsnachweis mit Angabe der Zeiteinheiten verlangt. So wie ich das hier herauslesen kann, ist doch dieser Nachweis gar nicht nötig!?

Nach meinem Antrag hatte jedenfalls der AG im Stellenplan die E6 zur E9a umgewandelt und lässt diese nach wie vor so laufen. Nur leider kommt bei mir nichts an...

Was könnt ihr empfehlen, welche Schritte ich zeitnah einleiten kann?
 

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #12 am: 26.01.2024 06:49 »
Eingruppierungsfeststellungsklage
und eine §37 sichere Einforderung deiner Forderung

Verwaltungsmitarbeiter

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #13 am: 26.01.2024 07:11 »
Und die täglichen Arbeitsaufzeichnungen samt Zeitanteil? Hat da der Arbeitgeber einen Anspruch drauf?

TV-Ler

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #14 am: 26.01.2024 07:17 »
Und die täglichen Arbeitsaufzeichnungen samt Zeitanteil? Hat da der Arbeitgeber einen Anspruch drauf?
Der AG hat Anspruch darauf, das du das tust was er dir aufträgt. Und wenn dazu gehört, das du deine Tätigkeiten erfasst, dann ist das so.