Autor Thema: § 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist  (Read 1236 times)

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§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« am: 25.01.2024 18:42 »
Gilt für mich eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Quartalsende, wenn ich erst 5 Jahre im Bereich TVöD beschäftigt war und unmittelbar anschließend 6 Jahre im TV-L?
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cyrix42

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #1 am: 25.01.2024 18:56 »
Moin, die Kündigungsfrist berechnet sich ausschließlich aus der Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber: Absatz (1) Satz 2 bezieht sich nämlich explizit nur auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes (3). Entsprechend sind Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern (ob innerhalb oder außerhalb des öD ist dafür dann auch egal) hierfür nicht relevant.

Wenn du also jetzt 6 Jahre beim gleichen Arbeitgeber (z.B. "Land Xy") beschäftigt warst, ergibt sich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende.

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #2 am: 25.01.2024 19:03 »
Was ist der Anwendungsbereich von Absatz 3 Satz 3 und 4?
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cyrix42

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #3 am: 25.01.2024 19:36 »
Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Einstufung

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #4 am: 25.01.2024 19:43 »
Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Einstufung

Sowas wird innerhalb Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen geregelt und nicht in Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oder wie komme ich von der Systematik von Abschnitt III in Abschnitt V?

Edit:
Ok, Krankengeldzuschuss und Jubiläumsgeld gehen zumindest aus den Durchführungshinweisen hervor - wenn es auch von der Systematik überhaupt nicht passt.

DAS
Einstufung
Würde mir auch sehr gut gefallen, dann wäre ich nämlich längst in der Endstufe.
« Last Edit: 25.01.2024 19:52 von Märker »
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cyrix42

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #5 am: 25.01.2024 19:48 »
§16 Absatz (2a) zur Einstufung, §22 Absatz (3) zum Krankengeldzuschuss (und dessen Dauer) sowie §23 Absatz (2) zum Jubiliäumsgeld verweisen bezüglich der Beschäftigungszeit auf §34 Absatz (3), während §34 Absatz (1) zur für die Kündigungsfristen relevante Beschäftigungszeit explizit nur auf §34 Absatz (3) Sätze 1 und 2 verweist.

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #6 am: 25.01.2024 20:11 »
§16 Absatz (2a) zur Einstufung

Schade, natürlich eine kann-Regelung  :-[


So rein Interessehalber.Was steckt dahinter, dass man die Regelungen in § 34 schreibt, obwohl sie für die Kündigung völlig irrelevant sind  :o
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TV-Ler

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #7 am: 26.01.2024 03:38 »
§16 Absatz (2a) zur Einstufung

Schade, natürlich eine kann-Regelung  :-[


So rein Interessehalber.Was steckt dahinter, dass man die Regelungen in § 34 schreibt, obwohl sie für die Kündigung völlig irrelevant sind  :o
Da musst du diejenigen fragen, die das 2005/06 ausgeheckt haben - sofern das heute noch möglich ist  8)

Handelte es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, wären die ob dieses Verwirrspiels möglicherweise angreifbar...

Immerhin aber steckt eine gewisse Logik dahinter, die verschiedenen Varianten der Beschäftigungszeit in einem Paragraphen zu regeln.

fair

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #8 am: 01.03.2024 15:41 »
Sinnvoll wäre es aber, sie in einen gesonderten Paragraphen zu legen  :)

TV-Ler

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #9 am: 01.03.2024 22:38 »
Sinnvoll wäre es aber, sie in einen gesonderten Paragraphen zu legen  :)
Sinnvoll wäre es auch, wenn sich jeder Bewerber/Beschäftigte mal den Tarifvertrag durchlesen würde - manche Überraschung könnte vermieden werden  8)

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #10 am: 02.03.2024 10:26 »
Wunsch und Wirklichkeit...
Ein erster sinnvoller Schritt für einige Arbeitgeber wäre es auch, wenn diejenigen, deren täglich Brot die Anwendung des TV-L ist, sprich die Personaler, sich im TV-L auskennen würden bzw. darin fit gemacht werden und den Angestellten dann auch kompetente Auskünfte geben könnten.
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fair

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Antw:§ 34 Absatz 3 Satz 4 Kündigungsfrist
« Antwort #11 am: 02.03.2024 11:06 »
Wunsch und Wirklichkeit...
Ein erster sinnvoller Schritt für einige Arbeitgeber wäre es auch, wenn diejenigen, deren täglich Brot die Anwendung des TV-L ist, sprich die Personaler, sich im TV-L auskennen würden bzw. darin fit gemacht werden und den Angestellten dann auch kompetente Auskünfte geben könnten.
👍