Autor Thema: Übernahme Stufenlaufzeit bei Höher-/Minder-/Gleichgruppierung Interrn und Extern  (Read 1254 times)

BobbyKa

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Hallo!

Meine Hauptfrage:
Jemand wechselt direkt von einer Kommune in BW zu einer anderen. Jeweils TVÖD VKA. Vergleichbarer Stelleninhalt.
Die neue Stelle ist eine Gruppe NIEDRIGER bewertet als die alte. Die Stufe wird vom neuen Arbeitgeber übernommen. Gehe ich recht in der Annahme, dass (ohne übertarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers) die Zeit, die der Beschäftigte beim alten Arbeitgeber bereits in dieser Stufe absolviert hat, nicht anerkannt wird, sprich die Stufenlaufzeit von vorne beginnt? Falls nicht, wo steht gegenteiliges?

Ergänzend:
Insgesamt interessiert mich, wie der TVÖD die Übernahme von Stufenlaufzeit in folgenden 6 Fällen regelt.
Stimmen hier meine Annahmen?

Die Zeilen sind so zu lesen:
Fall# / Stellenwechsel intern oder von extern / neue Eingruppierung niedriger, gleich oder höher / Annahme zur Stufenlaufzeit.


1. / intern / niedriger / wird übernommen
2. / intern / gleich / wird übernommen
3. / intern / höher / beginnt von vorne

4. / extern / niedriger / beginnt von vorne (entspricht dem oben beschr. Fall)
5. / extern / gleich / beginnt von vorne
6. / extern / höher / beginnt von vorne

Vielen Dank im voraus!

MoinMoin

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Die Stufenlaufzeiten starten bei einem AG Wechsel also einen Neueinstellung bei 0.
Zu mehr gibt es keinen Anspruch und deine Annahmen zu den 6 Fällen sind korrekt.

BobbyKa

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Ok, danke für die Bestätigung!

VFA West

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In den Fällen 4 und 5 KANN der neue AG die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit anrechnen (Verhandlungssache). Voraussetzung ist ein UNMITTELBARER WECHSEL.

BobbyKa

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In den Fällen 4 und 5 KANN der neue AG die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit anrechnen (Verhandlungssache). Voraussetzung ist ein UNMITTELBARER WECHSEL.

bei 3 und 6 nicht ebenso? Kann der AG nicht generell vom  TVÖD abweichen, insofern er es beschließt und es Arbeitnehmerfreundlich ist?

BobbyKa

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Achso. Ich tippe mal bei 4 und 5 sieht der TVÖD bereits die Möglichkeit vor, nur bei 3 und 6 wäre es eine Abweichung die vom AG Festgelegt werden müsste.

MoinMoin

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Achso. Ich tippe mal bei 4 und 5 sieht der TVÖD bereits die Möglichkeit vor, nur bei 3 und 6 wäre es eine Abweichung die vom AG Festgelegt werden müsste.
Sicher? Das liest dich dort aber anders. Stufe ja, aber Stufenlaufzeiten innerhalb der Stufe wäre übertariflich.
bei 16.2a deutlicher als bei 16.2.3 finde ich.
Aber mit wohlwollen kann man es natürlich fehlinterpretieren.
Gibt es dazu Kommentare in der Rechtsprechung?

VFA West

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Im Fall 6 könnte man mit Sicherheit auch verhandeln; im Fall 3 ist das eher unwahrscheinlich, da es sich um eine klassische Höhergruppierung handeln würde, bei der die Stufenlaufzeit von Neuem beginnt, so steht es ja ausdrücklich im TV.

MoinMoin

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Ich frage nochmal: Wo soll es tarifliche geregelt sein, dass man Stufenlaufzeiten übernehmen kann.


Da steht doch: "ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung"
bzw.
"bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden"

Von Laufzeiten ist da nirgends die Rede. Aber man kann es natürlich für den An falsch interpretieren, oder übertariflich die Laufzeiten mitnehmen.

VFA West

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Krass, habe nochmal nachgesehen und es steht tatsächlich nirgends etwas über die Möglichkeit einer Mitnahme der bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Im Bund wird es allerdings so praktiziert, wenn es sich um die gleiche Entgeltgruppe handelt (s. Hinweise BMI).
Im Bereich VKA gibt es sicher Kommentierungen dazu, die es (zumindest bei der gleichen EG) ermöglichen, sonst würde ja kein Mensch mitten während seiner Stufenlaufzeit in einer Stufe wechseln.

MoinMoin

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Ok, wenn du da also nichts hast, dann präzisiere ich mal diese Aussage von Dir, damit es kein Missverständnisse gibt
In den Fällen 4 und 5 KANN der neue AG die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit anrechnen (Verhandlungssache). Voraussetzung ist ein UNMITTELBARER WECHSEL.
In allen Fällen kann eine AG zurückgelegte Stufenlaufzeiten außer/übertariflich anrechnen, Voraussetzungen für diese Anrechnung gibt es nicht und ein Anspruch auch nicht, da es dazu keine tarifliche Regelungen gibt.

Es kann sein, dass ein AG solche außer/übertariflich Vereinbarungen nicht treffen darf, dann geht es auch nicht.

VFA West

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Genau.

Wann darf eine Dienststelle denn keine übertariflichen Regelungen treffen?

TV-Ler

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Krass, habe nochmal nachgesehen und es steht tatsächlich nirgends etwas über die Möglichkeit einer Mitnahme der bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Im Bund wird es allerdings so praktiziert, wenn es sich um die gleiche Entgeltgruppe handelt (s. Hinweise BMI).
Im Bereich VKA gibt es sicher Kommentierungen dazu, die es (zumindest bei der gleichen EG) ermöglichen, sonst würde ja kein Mensch mitten während seiner Stufenlaufzeit in einer Stufe wechseln.
Für den TVöD Kommunen ist mir leider keine konkrete Regelung der VKA bekannt.
Im TV-L sagen die Durchführungshinweise der TdL in der niedersächsischen Fassung in Bezug auf den § 16 Abs. 2a folgendes:

"Eine Stufe ist "erworben", wenn die Stufenlaufzeit im vorhergehenden Arbeitsverhältnis vollendet ist, und die oder der Beschäftigte der entsprechenden Stufe zugeordnet war. Vielfach wird in der zuletzt erreichten Stufe bereits eine bestimmte Zeit zurückgelegt sein (Restzeit). Bei diesen Sachverhalten bestehen seitens des Niedersächsischen Finanzministeriums keine Bedenken, wenn zusätzlich zur bereits erreichten Stufe auch die Restzeit aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis in dem neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Dadurch können die zuvor erworbenen Stufenlaufzeiten beim neuen Arbeitgeber nahtlos fortgesetzt werden. Eine dies ausdrücklich ausschließende Regelung, so wie in § 17 Absatz 7 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ-Länder für noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege, sieht § 16 Absatz 2a TV-L nicht vor."

Der Verweis darauf, das § 16 Abs. 2a TV-L diese Möglichkeit im Gegensatz zu § 17 Absatz 7 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ-Länder nicht explizit ausschließt, kann auch als Hinweis verstanden werden, das die TdL dies als dem TV-L immanent ansieht, auch wenn es nicht offensichtlich so zu lesen ist.

Aber wie gesagt, das betrifft nur den TV-L bzw. konkret nur das Land Niedersachsen.

MoinMoin

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Genau.

Wann darf eine Dienststelle denn keine übertariflichen Regelungen treffen?
Wenn gesetzliche Regelungen dem entgegen stehen oder die Tarifgemeinschaft es untersagt und natürlich weil man sparsam mit seinen Haushaltsmitteln umgehen muss und Geschenke nicht verteilen darf.  :-[