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TV-L: Höhergruppierung und Stufenaufstieg gleichzeitig

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Summer365:
Ich grüße alle zusammen hier erstmal,

ich habe bei meinem Arbeitgeber am 01.01.2021 angefangen mit der Entgeldgruppe E11 (Stufe 1) als Absolvent von der Uni. Zum 01.04.2023 wurde ich auf E12 höhergruppiert (andere Position, aber dieselbe Tätigkeit), aber durch eine interne Regel, welche nicht aus dem Tarifvertrag ist, kann man erst nach 3 Jahren Berufserfahrung in E12 sein. Solange bekommt man den Betrag von E11 weiter.

Also habe ich die drei Jahre abgewartet und war zuletzt also in E11 und Stufe 2. Das stand auch immer in den Bezügemitteilungen, also 11/2.

Jetzt sind zum 31.12.2023 diese drei Jahre um und ich habe mich erschrocken, als ich diese Bezügemitteilung für jetzt Januar 2024 bekommen habe. Dort steht 12/2!

Müsste ich nicht 12/3 bekommen, da ich ja die Stufenlaufzeit der Stufe 2 von zwei Jahren hinter mir habe?
Beim TVÖD steht eindeutig, dass man in solchen Fällen, wenn Höhergruppierung und Stufenaufstieg gleichzeitig sind, beides erhöht bekommt. Beim TV-L steht dazu nicht wirklich was.

Handelt es sich hierbei um einen Fehler, ist das beim TV-L normal oder bin ich seit dem 01.04.2023 schon in Stufe 2?

Das ist in meinem Fall besonders ärgerlich, weil wenn ich die Höhergruppierung auf E12 nicht hätte, hätte ich genau jetzt mit E11/3 ein höheres Entgeld.

Tagelöhner:
Wie es aussieht hast Du dich von deiner Dienststelle aus Unkenntnis der tariflichen Regelungen da ziemlich verar*chen lassen, entweder wird das bewusst oder ebenfalls aus Unkenntnis bei euch so betrieben.

Die tarifliche Eingruppierung richtet sich alleinig nach den nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten unter Zugrundelegung der Entgeltordnung (EGO). Wenn sich diese tatsächlich nicht geändert haben und alles korrekt bewertet wurde, hättest du also bereits ab dem 01.01.2021 Entgelt nach Entgeltgruppe 12 erhalten sollen und wärst damit jetzt in E12 Stufe 3.

Wie du schon selber festgestellt hast, gibt es eine stufengleiche Höhergruppierung nur im TVÖD, im TV-L gelten die Höhergruppierungsregeln (siehe entsprechende Tabelle).

cyrix42:
Sofern für das Arbeitsverhältnis der TV-L gilt (und sich im Arbeitsvertrag nicht nur eine Anlehnung an den TV-L findet), ist die oben beschriebene Praxis der Eingruppierung nicht möglich: Man ist entsprechend der nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Ändern sich die Tätigkeiten nicht, ändert sich auch die Eingruppierung nicht. (Ausnahme: Die Entgeltordnung sieht für die entsprechende Entgeltgruppe/ Fallgruppe eine Voraussetzung in der Person vor — z.B. einen Hochschulabschluss — , welcher erst nicht und später doch erfüllt ist. Dann wird die betroffene Person erst eine EG niedriger eingruppiert und dann mit Erfüllen der Voraussetzung in die eigentliche EG, die ihren dauerhaft übertragenen Tätigkeiten entspricht, höhergruppiert.)

Es könnte aber natürlich sein, dass man dir während der ersten Jahre noch keine Tätigkeiten, die der EG 12 entsprechen, übertragen hat, sondern nur solche der EG 11.

Summer365:
Ich muss hierzu vielleicht ergänzend erwähnen:

Es ist so, dass bei uns nicht nach Person, sondern nach Stelle eingruppiert wird, also jede Stelle hat seine Bewertung. Meine Stelle wurde im Rahmen eines neuen Geschäftsverteilungsplans im April 2023 aufgewertet auf E12. Aber es wurde mir gesagt, dass ich das ausgezahlt kriege, wenn ich erst 3 Jahre im Betrieb voll habe.

Das ist ja dann richtige Abzocke - weil man dann ja garantiert trotz drei vollen Jahren in die Stufe 2 zurückfällt. Und genau das wurde vorher nicht kommuniziert.

In der TV-L steht irgendwas von einem Garantiebetrag von 180 EUR. Müsste ich diese nicht wenigstens bekommen?

cyrix42:

--- Zitat von: Summer365 am 28.01.2024 11:02 ---Es ist so, dass bei uns nicht nach Person, sondern nach Stelle eingruppiert wird, also jede Stelle hat seine Bewertung.

--- End quote ---

Richtig, im TV-L wird entsprechend der dauerhaft übertragenen Aufgaben eingruppiert.


--- Zitat --- Meine Stelle wurde im Rahmen eines neuen Geschäftsverteilungsplans im April 2023 aufgewertet auf E12.

--- End quote ---

Der Geschäftsverteilungsplan ist für die Eingruppierung gemäß TV-L irrelevant: Wenn dir Aufgaben der EG 12 dauerhaft übertragen wurden, dann bist du entsprechend dieser auch zu entlohnen -- völlig unabhängig, was in einem Haushaltsplan o.Ä. steht.

Hast du zum April 2023 neue Aufgaben übertragen bekommen, die zu einer anderen Eingruppierung führen? (Dies ging auch nur mit deiner mindestens impliziten Zustimmung und nur durch eine vom AG autorisierte Person, die auch Arbeitsverträge schließen darf, da es sich um eine Änderung deines Arbeitsverhältnisses handelt.) Wenn ja, bist du zu diesem Zeitpunkt höhergruppiert worden, wenn nein, dann nicht.


--- Zitat --- Aber es wurde mir gesagt, dass ich das ausgezahlt kriege, wenn ich erst 3 Jahre im Betrieb voll habe.

--- End quote ---

Sollte man dir nicht das dir tariflich zustehende Entgelt auszahlen, begeht dein AG ganz einfach einen Betrug. Mache schriftlich deine Ansprüche geltend und klage sie zur Not vor dem Arbeitsgericht ein.


--- Zitat ---Das ist ja dann richtige Abzocke - weil man dann ja garantiert trotz drei vollen Jahren in die Stufe 2 zurückfällt.

--- End quote ---

Wenn dir schon jetzt Aufgaben, die in die EG 12 führen, dauerhaft übertragen wurden, dann steht dir auch jetzt schon das entsprechende Entgelt zu. (Wurden dir bisher nur vorübergehend diese Aufgaben übertragen, dann steht dir gemäß §14 eine Zulage zu, die den Unterschiedsbetrag, der sich bei Höhergruppierung ergeben würde, ausgleicht.)

Alles andere ist momentan für dich nicht von Belang.

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