Autor Thema: [SL] Versorgungsausgleich  (Read 1362 times)

andreasstudent

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[SL] Versorgungsausgleich
« am: 29.01.2024 08:11 »
Guten Tag,
ich bin saarländischer Landesbeamter und gehe voraussichtlich mit 67 Jahren und der Höchstversorgung i.H.v. 71,75% in den Ruhestand.
Aus meiner ersten Ehe muss ich Versorgungsausgleich zahlen, bekomme im Gegenzug aber eine gesetzliche Rente von meiner damaligen Ehefrau. Leider zahle ich erheblich mehr als ich bekomme.
Meine Frage:
Wird die mir aus dem Versorgungsausgleich zustehende gesetzliche Rente (+  Zusatzversorgung) mit dem von mir zu zahlenden Versorgungsausgleich saldiert? ODER bekomme ich evtl. überhaupt keine Rente aus der ersten Ehe da ich die Höchstversorgung erhalte und Renten darauf angerechnet werden?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt  :-)

VG andreasstudent
« Last Edit: 30.01.2024 00:33 von Admin2 »

Rentenonkel

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #1 am: 29.01.2024 08:43 »
Aufgrund des Versorgungsausgleiches wird Dir von der Pension ein entsprechender Anteil von den 71,75 % abgezogen, so dass Du entsprechend weniger Pension erhalten wirst. Das tritt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Pension gezahlt wird.

Ab dem gesetzlichen Rentenalter (das kann von dem Pensionseintritt abweichen) stehen Dir dann zusätzlich die gesetzliche Rente und die Zusatzrente zu, die beide beantragt werden müssen.

Eine Anrechnung aus Anrechten aus einem Versorgungsausgleich auf die Pension findet nicht statt. (Die Pension wird ja bereits aufgrund des Malus gekürzt).

Sollte es ein Zeitfenster geben, in dem zwar schon die Pension gezahlt wird, nicht aber die gesetzliche Rente, kann man beim Dienstherrn einen Antrag nach § 35 VersAusglG stellen. Dann wird die Pension vorübergehend um den Wert der gesetzlichen Rente erhöht, bis diese tatsächlich greift.

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #2 am: 29.01.2024 09:31 »
Gibts bei der Pension eigentlich auch das Renterprvileg, wonach die Kürzung der Rente (bzw. dann Pension) erst dann erfolgt, denn die vom Versorgungsausgelich begünstigte Person in Rente geht?

A9A10A11A12A13

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #3 am: 29.01.2024 09:43 »
Gibts bei der Pension eigentlich auch das Renterprvileg, wonach die Kürzung der Rente (bzw. dann Pension) erst dann erfolgt, denn die vom Versorgungsausgelich begünstigte Person in Rente geht?
auch?

Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 3/2015 vom 16. Januar 2015
Beschluss vom 11. Dezember 2014  BvR 1485/12

Organisator

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #4 am: 29.01.2024 09:53 »
Gibts bei der Pension eigentlich auch das Renterprvileg, wonach die Kürzung der Rente (bzw. dann Pension) erst dann erfolgt, denn die vom Versorgungsausgelich begünstigte Person in Rente geht?
auch?

Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 3/2015 vom 16. Januar 2015
Beschluss vom 11. Dezember 2014  BvR 1485/12

Na da ist aber mein Wissen doch etwas veraltet :)

Danke für die Aktualisierung!

algo86

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #5 am: 29.01.2024 11:13 »
Wenn eine Scheidung bereits stattgefunden hat und diese einem Theoretisch 10 % der Pension gekostet hat, ist es dann möglich, einfach mehr Dienstjahre zu sammeln um wieder auf die 71,75 % Maximalpension zu kommen?

hondafahrer26

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #6 am: 29.01.2024 11:52 »


Sollte es ein Zeitfenster geben, in dem zwar schon die Pension gezahlt wird, nicht aber die gesetzliche Rente, kann man beim Dienstherrn einen Antrag nach § 35 VersAusglG stellen. Dann wird die Pension vorübergehend um den Wert der gesetzlichen Rente erhöht, bis diese tatsächlich greift.

Das ist so nicht ganz richtig, weil hier die vorübergehende Erhöhung nach §14a SBeamtVG in den §35 VersAusglG reingewurschelt wird. Tatsächlich wird einfach entsprechend weniger über den §57 SBeamtVG abgezogen, wobei auch hier darauf geachtet wird, dass etwaige eigene Ansprüche der DRV Rente von den übertragenen EP doch wieder saldiert werden.

Wenn eine Scheidung bereits stattgefunden hat und diese einem Theoretisch 10 % der Pension gekostet hat, ist es dann möglich, einfach mehr Dienstjahre zu sammeln um wieder auf die 71,75 % Maximalpension zu kommen?

Nein, die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich wird als absolute Summe nach Berechnung der Versorgungsbezüge abgezogen.

Rentenonkel

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Antw:Versorgungsausgleich
« Antwort #7 am: 29.01.2024 12:50 »


Sollte es ein Zeitfenster geben, in dem zwar schon die Pension gezahlt wird, nicht aber die gesetzliche Rente, kann man beim Dienstherrn einen Antrag nach § 35 VersAusglG stellen. Dann wird die Pension vorübergehend um den Wert der gesetzlichen Rente erhöht, bis diese tatsächlich greift.

Das ist so nicht ganz richtig, weil hier die vorübergehende Erhöhung nach §14a SBeamtVG in den §35 VersAusglG reingewurschelt wird. Tatsächlich wird einfach entsprechend weniger über den §57 SBeamtVG abgezogen, wobei auch hier darauf geachtet wird, dass etwaige eigene Ansprüche der DRV Rente von den übertragenen EP doch wieder saldiert werden.


Rein formal gesehen hast Du Recht.

Der genaue Wortlaut ist der Berechnung etwas anders. Dort heißt es, dass der Versorgungsausgleich (nach $ 57 BeamtVG) insoweit ausgesetzt wird.

Im Ergebnis kommt es jedoch bei diesem Beispiel auf dasselbe raus, ob ich der Einfachheit halber erst den (höheren) Malus von der Pension abziehe und dann den (kleineren) Bonus aus der gesetzlichen RV wieder drauf rechne oder den Malus in der Pension um den Bonus der gesetzlichen Rentenversicherung reduziere.
 
Die korrekte Formulierung soll lediglich verhindern, dass der Dienstherr nicht am Ende mehr bezahlt, als er bezahlen müsste, wenn der Beamte nicht geschieden wäre.

Aus einem Malus kann also kein Bonus werden.

andreasstudent

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Antw:[SL] Versorgungsausgleich
« Antwort #8 am: 01.02.2024 11:41 »
Vielen Dank für eure ausführlichen Antworten!

VAMann

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Antw:[SL] Versorgungsausgleich
« Antwort #9 am: 01.02.2024 12:30 »
Da ich im Rahmen meiner aktuellen Tätigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleiches zuständig bin (wohl gemerkt in Norddeutschland), will ich gerne noch ein paar kleine Ergänzungen zu den bisherigen Ausführungen vornehmen.

Wie bereits erwähnt, werden Renten aus einem Versorgungsausgleich nicht angerechnet. Weiterhin besteht wie bereits erwähnt gem. § 35 VersAusglG die Möglichkeit der Aussetzung der Kürzung, wenn aufgrund von Invalidität (=DU) oder besonderer Altersgrenze vorerst keine VA-Rente bezogen werden kann. Invalidität sollte klar sein und die besondere Altersgrenze betrifft im Prinzip nur Vollzugsbeamte (Polizei, Justiz, Feuerwehr). Bei uns werden hierbei keine Pensionierungen aufgrund eines Antrages als "besondere Altersgrenze" verstanden, was beim § 35 VersAusglG gar nicht so abwegig ist, da dies für die gesetzliche Rente wohl gilt. Kurzum, wenn nicht gerade DU vorliegt, dann kann man als nicht Vollzugsbeamter diesen § direkt wieder ignorieren.

Weiterhin darf der § 37 VersAusglG nicht vergessen werden. Hierbei besteht die Möglichkeit, den VA komplett einzustampfen, wenn bei Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht länger als 36 Monate vom Anrecht der ausgleichspflichtigen Person "profitiert" worden ist. Für beide §§ besteht die Zuständigkeit in der Abwicklung beim Versorgungsträger, d. h. Antragstellung dann bitte dort.

Sollte der VA noch auf alter Rechtslage (vor 01.09.2009) erfolgt sein, dann könnte noch eine Abänderung gem. § 51, 52 VersAusglG interessant sein. Bei der Abänderung wird der alte VA nochmal "neu" nach aktueller Rechtslage entschieden, was vor- oder nachteilig sein kann. Hier bitte aber unbedingt dann einen spezialisierten Anwalt konsultieren. Man kann in solchen Fällen dann idR auch eine Selbstauskunft vom Versorgungsträger anfordern. Der Versorgungsträger würde dann einmal eine neue VA-Berechnung nach aktueller Rechtslage vornehmen. Vorteil hierbei ist, dass etwaige Fehlberechnungen des früheren VAs geheilt werden können bzw. durch erneute Berechnung auch Dienstzeiten berücksichtigt werden können, die beim früheren VA z.B. aus gesetzlichen Gründen nicht berücksichtigt worden sind, jetzt aber berücksichtigt werden müssen. Das ist aber alles immer stark vom Einzelfall abhängig bzw. auch vom Lebenslauf des Beamten sowie den weiteren einschlägigen Regelungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gem. SBeamtVG.

Zur Abänderung gibt es noch einige andere Besonderheiten. Diese sollte man aber dann mit einem Anwalt abklären.


hondafahrer26

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Antw:[SL] Versorgungsausgleich
« Antwort #10 am: 01.02.2024 16:05 »
Eine "interessante" Rechtsauffassung, die bei Euch bzgl. der besonderen Altersgrenze vertreten wird. In meinem Bundesland wird meines Wissens die Rechtsauffassung des VG Düsseldorf geteilt: https://openjur.de/u/681186.html

Wurde bei Euch noch nicht geklagt?