Da ich im Rahmen meiner aktuellen Tätigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleiches zuständig bin (wohl gemerkt in Norddeutschland), will ich gerne noch ein paar kleine Ergänzungen zu den bisherigen Ausführungen vornehmen.
Wie bereits erwähnt, werden Renten aus einem Versorgungsausgleich nicht angerechnet. Weiterhin besteht wie bereits erwähnt gem. § 35 VersAusglG die Möglichkeit der Aussetzung der Kürzung, wenn aufgrund von Invalidität (=DU) oder besonderer Altersgrenze vorerst keine VA-Rente bezogen werden kann. Invalidität sollte klar sein und die besondere Altersgrenze betrifft im Prinzip nur Vollzugsbeamte (Polizei, Justiz, Feuerwehr). Bei uns werden hierbei keine Pensionierungen aufgrund eines Antrages als "besondere Altersgrenze" verstanden, was beim § 35 VersAusglG gar nicht so abwegig ist, da dies für die gesetzliche Rente wohl gilt. Kurzum, wenn nicht gerade DU vorliegt, dann kann man als nicht Vollzugsbeamter diesen § direkt wieder ignorieren.
Weiterhin darf der § 37 VersAusglG nicht vergessen werden. Hierbei besteht die Möglichkeit, den VA komplett einzustampfen, wenn bei Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht länger als 36 Monate vom Anrecht der ausgleichspflichtigen Person "profitiert" worden ist. Für beide §§ besteht die Zuständigkeit in der Abwicklung beim Versorgungsträger, d. h. Antragstellung dann bitte dort.
Sollte der VA noch auf alter Rechtslage (vor 01.09.2009) erfolgt sein, dann könnte noch eine Abänderung gem. § 51, 52 VersAusglG interessant sein. Bei der Abänderung wird der alte VA nochmal "neu" nach aktueller Rechtslage entschieden, was vor- oder nachteilig sein kann. Hier bitte aber unbedingt dann einen spezialisierten Anwalt konsultieren. Man kann in solchen Fällen dann idR auch eine Selbstauskunft vom Versorgungsträger anfordern. Der Versorgungsträger würde dann einmal eine neue VA-Berechnung nach aktueller Rechtslage vornehmen. Vorteil hierbei ist, dass etwaige Fehlberechnungen des früheren VAs geheilt werden können bzw. durch erneute Berechnung auch Dienstzeiten berücksichtigt werden können, die beim früheren VA z.B. aus gesetzlichen Gründen nicht berücksichtigt worden sind, jetzt aber berücksichtigt werden müssen. Das ist aber alles immer stark vom Einzelfall abhängig bzw. auch vom Lebenslauf des Beamten sowie den weiteren einschlägigen Regelungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gem. SBeamtVG.
Zur Abänderung gibt es noch einige andere Besonderheiten. Diese sollte man aber dann mit einem Anwalt abklären.