Autor Thema: Was passiert, wenn Beamtenverhältnis nicht zustande kommt, aber PKV annimmt?  (Read 1184 times)

Violol

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Hallo zusammen,

was passiert eigentlich, wenn die PKV schon den Antrag angenommen hat, aber das Beamtenverhältnis doch nicht zustande kommt (z.B. Amtsarzt lehnt ab, Dienststelle will doch nicht verbeamten oder man entscheidet sich einfach plötzlich, lieber im Angestelltenverhältnis zu bleiben)? Muss man dann die PKV kündigen und während der Kündigungsfrist trotzdem zahlen? Oder gibt es in dem Fall sowas wie ein unkompliziertes Rücktrittsrecht?

Danke im Voraus!

Gewerbler

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Mit meinem gefährliches Halbwissen (;D) würde ich Folgendes vermuten (evtl. korrigiert und ergänzt mich ja jemand):

Fall A) Du bist über der JAEG, also jetzt schon freiwillig in der GKV --> Diese wird gekündigt und du wechselst in die PKV.

Fall B) Du bist unter der JAEG, also pflichtversichert --> Du darfst gar nicht in die PKV wechseln, insofern ist der Vertrag nicht wirksam, kann aber ggf. in eine Anwartschaft umgewandelt werden.

Soweit ich weiß, muss die Ernennungsurkunde bzw. der Zeitpunkt bei der PKV und GKV vorgelegt werden, damit das entsprechend alles funktioniert.

Violol

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Danke für deine Antwort. Aktuell bin ich gesetzlich versichert, es wäre eine normale Verbeamtung. Aber dein Einwurf mit der Ernennungsurkunde ist glaub ich tatsächlich der springende Punkt. Die kann ich ja erst vorlegen, wenn alles geklappt hat.

Schokokeks

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Was steht denn in den zum Vertragsschluss übergebenen Versicherungsbedingungen und was sagt der zuständige Sachbearbeiter der PKV?

Juri

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Es kommt drauf an, der TE hat verschiedene Fallgruppen/Ursachen geschildert. Generell kann man sagen: Wenn die Verbeamtung aus unvorhersehbaren Gründen (gesundheitliche Eignung) nicht zustande kommt, wird ein Festhalten an einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (sofern er nicht ohnehin aufschiebeend bedingt geschlossen wurde), dem Vertragspartner nicht zumutbar sein. Falls vertraglich bzw. in den AGB nichts entsprechendes ohnehin geregelt ist, bleibt als Auffangnorm hier noch der Rückgriff auf § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Falls es um Fälle des Nichtwollens geht, weil man die Ernennungsurkunde nicht annimmt, wird die Versicherung aber, jedenfalls bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin auf Vertragserfüllung bestehen - und auch können.