Autor Thema: Anspruch Zulage  (Read 1944 times)

Lio1896

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Anspruch Zulage
« am: 29.01.2024 11:12 »
Guten Morgen in die Runde,

ich bin als stv. Sachgebietsleitung und Arbeitsgruppenleitung tätig. Aufgrund der Arbeitsgruppenleitung im Sachgebiet erhalte ich die EG 11. Nun vertrete ich meine Sachgebietsleitung aufgrund von Abwesenheit schon über einen Monat. Habe ich hier Anspruch auf eine Zulage (§14 TVÖD) oder muss mir die Tätigkeit für längere Abwesenheiten kommissarisch übertragen werden?

Gruß

VFA West

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« Antwort #1 am: 29.01.2024 13:24 »
Dir muss eine höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen werden.

MoinMoin

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Antw:Anspruch Zulage
« Antwort #2 am: 29.01.2024 14:10 »
Wenn sich die Zeitanteile, die durch die "dauerhafte" Vertretung verschoben haben, dann würde ich das mit der PA abklären, dass man dir dieses offiziell bestätigt, dass hier eine vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten vorliegt.

Lio1896

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Antw:Anspruch Zulage
« Antwort #3 am: 29.01.2024 14:26 »
Dir muss eine höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen werden.

Aber wieso muss das ausdrücklich übertragen werden? Ich bin der dauerhafter Vertreter und übernehme ihre Aufgaben während der Abwesenheit vollumfänglich. Ich werde doch nicht vor jedem Urlaub "neu" ernannt. Die Übertragung ergibt sich doch schon aufgrund meiner stv. Funktion.

VFA West

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« Antwort #4 am: 29.01.2024 14:33 »
Dir muss eine höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen werden.

Aber wieso muss das ausdrücklich übertragen werden? Ich bin der dauerhafter Vertreter und übernehme ihre Aufgaben während der Abwesenheit vollumfänglich. Ich werde doch nicht vor jedem Urlaub "neu" ernannt. Die Übertragung ergibt sich doch schon aufgrund meiner stv. Funktion.

Eben nicht, dann wäre die Vertretung ja eine ganz übliche Aufgabe, die sowieso regelmäßig anfällt.
Das ist nicht das, was mit dem §14 gemeint ist.
Für die Zulage nach §14 muss dir die höherwertigere Tätigkeit ausdrücklich übertragen werden.

MoinMoin

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« Antwort #5 am: 29.01.2024 14:38 »
Dir muss eine höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen werden.

Aber wieso muss das ausdrücklich übertragen werden? Ich bin der dauerhafter Vertreter und übernehme ihre Aufgaben während der Abwesenheit vollumfänglich. Ich werde doch nicht vor jedem Urlaub "neu" ernannt. Die Übertragung ergibt sich doch schon aufgrund meiner stv. Funktion.
Wenn jemand länger krank ist o.ä. und weg ist, dann verschieben sich die Zeitanteile.
War schlecht von mir formuliert:
Also nicht die Tätigkeit übertragen, sondern die höheren Zeitanteile vorübergehend übertragen lassen.
Normalerweise ist der Zeitanteil den die Vertretung ausmacht weit unter 20% und somit idR nicht eingruppierungsrelevant.
und noch öfter macht man keine echte Vertretung (weil man nicht alle Befugnisse hat).

Lio1896

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« Antwort #6 am: 29.01.2024 15:05 »
Dir muss eine höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen werden.

Aber wieso muss das ausdrücklich übertragen werden? Ich bin der dauerhafter Vertreter und übernehme ihre Aufgaben während der Abwesenheit vollumfänglich. Ich werde doch nicht vor jedem Urlaub "neu" ernannt. Die Übertragung ergibt sich doch schon aufgrund meiner stv. Funktion.
Wenn jemand länger krank ist o.ä. und weg ist, dann verschieben sich die Zeitanteile.
War schlecht von mir formuliert:
Also nicht die Tätigkeit übertragen, sondern die höheren Zeitanteile vorübergehend übertragen lassen.
Normalerweise ist der Zeitanteil den die Vertretung ausmacht weit unter 20% und somit idR nicht eingruppierungsrelevant.
und noch öfter macht man keine echte Vertretung (weil man nicht alle Befugnisse hat).

Die Zeitanteile verschieben sich ja automatisch weil ich das dreifache an Personal zu betreuen habe. Die Befugnisse wie Höhe der Freigaben und Unterschriften etc. Sind sowieso gleich.

FearOfTheDuck

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Antw:Anspruch Zulage
« Antwort #7 am: 29.01.2024 20:00 »
Und diese Erkenntnis muss auch der Personalabteilung kommen. Hast du mal dort nachgefragt, ob sie die Konstellation überhaupt auf dem Schirm haben? Manchmal ist man dort auf diesem Auge blind.

MoinMoin

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« Antwort #8 am: 30.01.2024 00:35 »
Oder man klärt die Personalabteilung auf, dass man ansonsten eben diese Vertretung nicht über den bisherigen Zeitrahmen macht, da sie es so angeordnet haben.

Wie gesagt, informiere das PA und den PR, dass durch die Situation momentan du einen höheren Zeitanteil machen müsstest, damit eine Zulage bekommen müsstest, oder du ansonsten die Arbeit liegen lassen musst, weil sie es so entschieden haben.

ElBarto

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Antw:Anspruch Zulage
« Antwort #9 am: 30.01.2024 08:49 »
Meine unqualifizierte Meinung:

Du musst die Aufgaben mindestens 3 Monate am Stück machen.

Die Aufgaben müssen einen überwiegenden oder mindestens 30%-igen Anteil Deiner Arbeitszeit ausmachen.

Die Aufgaben müssen im Vergleich zu Deinen normalen Aufgaben höher- oder "wenigerwertig"  sein.

Die Aufgaben müssen Dir offiziell übertragen worden sein.

Trifft das alles zu würde es eine Änderung in der Eingruppierung bedeuten.

Jetzt würde ich sagen den Chef zu vertreten liegt im Rahmen Deiner offiziellen Aufgaben und wenn es vollumfänglich ist, könnten auch die notwendigen, höherwertigen Anteile vorliegen.

Solange sich aber nicht herausstellt, dass Dein Chef ausreichend lange weg ist um seine Stelle nachzubesetzen (evtl. mit dir) wird sich aber wohl keine Änderung ergeben.

MoinMoin

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« Antwort #10 am: 30.01.2024 09:28 »
die 3 Monate sind nicht richtig.
Die 30% sind nicht zutreffend
...

Wenn sich die Zeitanteile verschieben, weil der zu Vertretende mehr als üblich zu vertreten ist, dann muss der AG handeln und dieses zeitliche Änderung (vorübergehend) übertragen, sofern es eingruppierungsrelevant wird.
Dann erhält man nach einem Monat die Zulage nach §14 (rückwirkend)