Autor Thema: [Allg] Arbeitszimmer vs. Pendlerpauschale oder doch beides am gleichen Tag?  (Read 38494 times)

benmar007

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Nach aktuellem Sachstand, erkennen die Finanzämter das bisher problemlos absetzbare Arbeitszimmer bei Lehrerinnen und Lehrern nicht mehr steuerlich an. Die Aussage des Finanzamt ist: "Der qualitative Mittelpunkt der Arbeit findet in der Schule statt".
Einen Tag "Home-Office" darf man allerdings nur ansetzen, wenn man keine Pendlerpauschale ansetzt. Tatsächlich findet aber beides (während der Schulzeit) täglich statt. Zeitlich unterscheiden sich beide Arbeitsteile kaum bzw. überwiegt sogar der Heimarbeitsanteil. Ein Büro steht keinem Kollege in der Schule zur Verfügung.
Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und diverse Internetseiten geben Lehrer aber als besondere Berufsgruppe an. Diese dürften beide Pauschalen an einem Tag ansetzten.
Wie sind eure Erfahrungen bzw. hat sich zu diesem Thema schon jemand Gedanken gemacht?
« Last Edit: 03.02.2024 02:27 von Admin2 »

Reisinger850

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Lehrer werden natürlich weiterhin die nun 1260 Euro absetzen können. Der Vorteil wird nun sein, dass sogar jene, die vorher kein AZ hatten, nun wegen der Pauschale ebenfalls die 1260 Home-Office absetzen können. Es gibt ja wohl kaum einen Beruf, wo so klar ist, dass man sowohl die Pendlerpauschale als auch den Arbeitsplatz von zu Hause absetzt…
Habe für 2023 meine St.-Er. schon vorbereitet. Dort verbleibt wie die Jahre zuvor auch das Arbeitszimmer mit 1260 (statt 1250) Euro und natürlich den Fahrtkosten. Das will ich sehen, welcher Finanzbeamte gegen ne halbe Mio. Lehrer vorgeht…wer hätte dann da Bock drauf?

benmar007

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Tatsächlich habe ich meine Rechnung im Steuerprogramm per E-Mail dem Finanzamt erläutert. Die Antwort war: " An den Tagen mit Pendlerpauschale gibt es keine Home-Office-Pauschale" Lediglich an 40 Samstagen (40 Schulwochen) wäre es zulässig. Die restlichen 185 Tage Schultage sind mit der Pendlerpauschale abgegolten. Auf meine Erwiderung mit dem Hinweis zum fehlenden Büro und dem bisherigen Bereitstellen des Arbeitszimmers gab es noch keine Reaktion.

Saggse

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Nach aktuellem Sachstand, erkennen die Finanzämter das bisher problemlos absetzbare Arbeitszimmer bei Lehrerinnen und Lehrern nicht mehr steuerlich an. Die Aussage des Finanzamt ist: "Der qualitative Mittelpunkt der Arbeit findet in der Schule statt".
Die Quelle für diesen Sachstand würde mich mal interessieren, da mir bislang nur das genaue Gegenteil zu Augen gekommen ist und es mir als Laie auch hochgradig unplausibel erscheint.

Ich würde mir da keine Gedanken machen und beides ansetzen - sofern tatsächlich ein Arbeitszimmer vorhanden ist und in der Schule keins. Von einigen Lehrern weiß ich, dass sie sich in der Vergangenheit Letzteres immer haben explizit bescheinigen lassen.

Ansonsten sind das für mich momentan ungelegte Eier. Wenn die ersten Bescheide rausgehen, in denen das abgelehnt wird, wird das definitiv öffentlich ausgewertet werden... Ich glaube nicht, dass das passiert.

Fragmon

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Finanztip sagt dazu folgendes:

Zudem gilt generell: Hast Du dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung, kannst Du die Tagespauschale von 6 Euro jetzt auch dann nutzen, wenn Du am selben Tag auswärts oder an Deiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitest. In diesen Fällen ist zusätzlich die Ent­fer­nungs­pau­scha­le absetzbar.

Beispiel: Roswitha ist Lehrerin und arbeitet an 210 Tagen im Jahre zu Hause, um zum Beispiel den Unterricht vorzubereiten und Arbeiten zu korrigieren. Deshalb kann sie 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale absetzen. Selbst wenn sie ein Arbeitszimmer hätte, könnte sie es nicht (mehr) absetzen, da dieses nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist.
Roswitha kommt aber ab 2023 mit den 1.260 Euro über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro.
Und da sie an 170 Schultagen 12 Kilometer zu ihrer Schule fährt, kann sie jetzt auch noch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le geltend machen, das ergibt nochmal 170 * 12 km * 0,30 Euro = 612 Euro.


Quelle: https://www.finanztip.de/haeusliches-arbeitszimmer/

Reisinger850

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Ich gebe immer 220 Tage Pendlerpauschale an. Ging seit jeher durch. Ich setze erst dann nicht mehr mein Arbeitszimmer ab, wenn der Dienstherr mir ein schönes Einzelbüro mit Glasschreibtisch und Kaffeemaschine gewährt.

Goldfisch

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Beachte insbesondere die Randziffern 31, 34 und 35 des BMF, Schreiben v. 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 BStBl 2023 I S. 1551

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-08-17-ertragsteuerliche-beurteilung-der-betrieblichen-und-beruflichen-betaetigung-in-der-haeuslichen-wohnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

„31 Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 Seite 16 EStG). In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 1 EStG für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.

Beispiel
A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

(…)

34 Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte (>BFH-Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004 S. 78).

Beispiele (kein anderer Arbeitsplatz vorhanden):
 Ein Lehrer hat für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassen- oder Lehrerzimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz dar.

(...)

35 Ein anderer Arbeitsplatz darf dauerhaft nicht zur Verfügung stehen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG). Bei der Beurteilung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist für die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (z. B. Sachverhalt, dienst- oder arbeitsrechtliche Vereinbarungen sowie Weisungen und Absprachen) anhand einer Prognose zu entscheiden, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ändern sich die Verhältnisse (z. B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder geänderter dienst- oder arbeitsrechtlicher Vereinbarungen), ist der Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt neu zu würdigen und eine neue Prognoseentscheidung zu treffen. Steht dem Steuerpflichtigen regelmäßig nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. Poolarbeitsplatz), ist ein Abzug der Tagespauschale nur für solche Tage zulässig, an denen der Steuerpflichtige die (erste) Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig wird (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 1 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob zeitlich überwiegend kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz darf generell nicht zur Verfügung stehen. Steht für einen Zeitraum von mindestens einem Monat kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist es nicht zu beanstanden, wenn für diesen Zeitraum von einer Dauerhaftigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG ausgegangen wird.

Beispiel 1
A ist Lehrer. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt in der Schule (erste Tätigkeitsstätte). Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erledigt A im häuslichen Arbeitszimmer, weil A für diese Tätigkeiten in der Schule dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen für die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann A nur in Form der Tagespauschale abziehen (kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung), dies aber auch für die Tage, an denen er zuvor oder danach in der Schule als seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat."
« Last Edit: 30.01.2024 14:14 von Goldfisch »

nevarro

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Ich hatte schon die Befürchtung, dass ich die Pauschale zukünftig mit zweitem Kind (Wegfall des Arbeitszimmers) nicht mehr nutzen könnte. Die Neuregelung mit gleich hoher HO Pauschale finde ich daher super. Insbesondere in Kombination mit der erwähnten doppelten Möglichkeit der Pendlerpauschale.

benmar007

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Ich habe nun Post vom FA erhalten und mir wurde mitgeteilt, dass die tagesgleiche Beantragung von Pendlerpauschale und Home-Office-Pauschale nicht genehmigt werden wird. Ich habe nun die Möglichkeit mich zu äußern. Nach einem Telefonat mit dem FA wurde aber auch gesagt, dass dies eine neue Regelung für 2023 ist und noch nicht alle Aspekte beleuchtet wurden. Ich gehe mal davon aus, dass das FA die Sonderregelung für die Beantragung beider Pauschalen durch Lehrerinnen und Lehrer noch nicht auf dem Schirm hat. Ich nutze zur Äußerung die Abschnitte aus dem BMF-Schreiben und werde sehen was passiert.

Vielen Dank bis hier hin.

AnVo

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Ich habe vor Ostern meinen Steuerbescheid für 2023 erhalten. Beantragt habe ich (Lehrer) HO-Pauschale für 220 Tage, sowie die Pendlerpauschale für die Fahrten zur Schule.
Das Finanzamt hat die HO-Pauschale (1260 €) rigoros ingnoriert und nicht berücksichtigt. Es gab nicht einmal eine Begründung. Auch ich bin davon ausgegangen, dass beides möglich ist. Ich überlege in Widerspruch zu gehen.

Versuch

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Ich habe vor Ostern meinen Steuerbescheid für 2023 erhalten. Beantragt habe ich (Lehrer) HO-Pauschale für 220 Tage, sowie die Pändlerpauschale für die Fahrten zur Schule.
Das Finanzamt hat die HO-Pauschale (1260 €) rigoros ingnoriert und nicht berücksichtigt. Es gab nicht einmal eine Begründung. Auch ich bin davon ausgegangen, dass beides möglich ist. Ich überlege in Widerspruch zu gehen.
Es ist beides möglich.
Widerspruch einlegen.

Goldfisch

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Ich habe vor Ostern meinen Steuerbescheid für 2023 erhalten. Beantragt habe ich (Lehrer) HO-Pauschale für 220 Tage, sowie die Pendlerpauschale für die Fahrten zur Schule.
Das Finanzamt hat die HO-Pauschale (1260 €) rigoros ingnoriert und nicht berücksichtigt. Es gab nicht einmal eine Begründung. Auch ich bin davon ausgegangen, dass beides möglich ist. Ich überlege in Widerspruch zu gehen.

Unbedingt Einspruch einlegen! Bei Lehrern gibt's eine Ausnahme vom Grundsatz "entweder Entfernungskilometer oder Pauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung". Lehrer dürfen die

- Tagespauschale in Höhe von 6 €  für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Achtung: nicht die Home Office Pauschale in Höhe von 1.260 €!)
und
- die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule

abziehen.

Umgehend - spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids - Einspruch einlegen und als Begründung auf die Randziffern 31, 34 und 35 des BMF, Schreiben v. 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 BStBl 2023 I S. 1551, verweisen (siehe meinen Kommentar vom 30.01.24).

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-08-17-ertragsteuerliche-beurteilung-der-betrieblichen-und-beruflichen-betaetigung-in-der-haeuslichen-wohnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

« Last Edit: 04.04.2024 12:31 von Goldfisch »

dumerili1978

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Macht den jemand auch die Steuer über "Mein Elster"? Ich hatte die letzten Jahre immer das Arbeitszimmer abgesetzt und da habe ich jetzt erstmal die Pauschale fürs AZ eingetragen. Aber Elster hatte nicht gemeckert, dass dies nicht geht. Vor allem hatte ich nur mitbekommen, dass es für 2023 eben die Pauschale fürs Arbeitszimmer gibt und nicht, dass man es als Lehrer nicht mehr absetzen darf. Das beißt sich doch total. Ich überlege, die nun so abzugeben...


InternetistNeuland

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Ich gebe immer 220 Tage Pendlerpauschale an. Ging seit jeher durch. Ich setze erst dann nicht mehr mein Arbeitszimmer ab, wenn der Dienstherr mir ein schönes Einzelbüro mit Glasschreibtisch und Kaffeemaschine gewährt.

Wie kommst du als Lehrer bitte auf 220 Pendlerpauschal Tage?