Autor Thema: [SH] Frage zu § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei DU  (Read 930 times)

HansGeorg

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Ich habe eine Frage, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Es geht um eine Dienstunfähigkeit vor erreichen der Regelaltersgrenze bei erfüllen der Mindestbeitragszeit in der gesetzlichen RV durch einen vorhergehenden Beruf.

Wie lässt sich darauf der § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG anwenden? Ich bin zu doof das zu durchdringen.

Rentenonkel

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Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das:

Wenn der Ruhegehaltssatz bei Dienstunfähigkeit von 66,97 % allein aus Beamtenzeiten nicht erreicht wird, kann man die Versorgung vorübergehend auf Antrag erhöhen lassen, bis man das Rentenalter der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.

Sobald die gesetzliche Rente dann greift, erhält man wieder weniger Versorgung und daneben dann eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 

HansGeorg

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Ok, danke. Dies bedeutet also, dass bei dem Bezug von einem Mindestruhegehalt eben noch 0,95667% Aufschlag hinzugerechnet werden. Aber wovon errechnen sich diese Prozente und pro Jahr oder Monat?

Patricia

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 Es sind 0,95667%  pro Rentenversicherungsjahr  (≙ 0,0797% /Monat)

mit 10.8% Abschlag sind das  0,95667*0,892= 0,8533% pa ,effektiv

Einfach mal Google anwerfen. 
Wichtig ist noch der max. Hinzuverdienst der zw. 325€ (Bawü) bis 525€( Bäärlin, NRW) pro Monat liegt.
Keine Ahnung wie's im hohen Ñorden von SH aussieht ...

HansGeorg

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Ich habe mich damit jetzt noch einmal befasst, verstehe es aber immer noch nicht zufriedenstellend. Vielleicht bin ich zu doof. Deshalb vielleicht noch eine abschließende Frage:

Für jeden Monat in der Rentenübersicht bekomme ich (wenn ich die 5 Jahre voll habe) somit 0,0711% (0,8533 / 12) Aufschlag pro Monat auf meine Brutto Versorgung. Ist dies so korrekt?


hondafahrer26

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Bitte folgendes nicht übersehen: Der grundsätzlich erdiente Ruhegehaltssatz wird vorübergehend erhöht - um pro 12 Monate an Pflichtbeitragszeiten 0,95667%. Also: z.B. 60 Monate / 12 = 5 x 0,95667 = 4,78 %). Wäre der eigentliche Ruhegehaltssatz bei 60%, wäre er nach der vorübergehenden Erhöhung bei 64,78%. Läge er bei 65%, wären es nach der vorübergehenden Erhöhung 66,97 % (wegen der Deckelung).

Danach wird das Ruhegehalt berechnet, also X % aus X € = erdientes Ruhegehalt.

Und erst nach dem Abzug des Versorgungsabschlages wird geprüft ob die Mindestversorgung unterschritten wird oder nicht. Es ist also nicht so, dass auf die Mindestversorgung die vorübergehende Erhöhung draufgeschlagen wird - das passiert alles vorher.

Patricia

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ZIT      "Für jeden Monat in der Rentenübersicht bekomme ich (wenn ich die 5 Jahre voll habe) somit 0,0711% (0,8533 / 12) Aufschlag pro Monat auf meine Brutto Versorgung. Ist dies so korrekt?"

Ja, das stimmt - solange keine 66% Prozent erreicht sind.

 60% wird niemand im höheren Dienst erreichen. Es fehlen ja dann mindestens 5 Dienstjahre. D.h. dieser Beamte ist 5 /⅓ = 15 Jahre 'hintendran' (solange er noch keine 60J ist) 

Funfact: Vor einigen Jahren bekam man die vor.Erh. zusätzlich zur Mindestversorgung (35%), 2 Beamte aus Saarland /Hessen hatten geklagt, und bekamen recht.    Daraufhin wurde kurz vor Weihnachten das Gesetz geändert ( 2 Wörter!).   Jetzt wird alles addiert und am Ende die Grenzen beachtet


HansGeorg

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Alles klar, vielen Dank für die Antworten. Im Hinblick auf die Situation haben sich bei mir noch weitere Fragen ergeben. Ich hoffe aufgrund der gesammelten Kompetenz hier, dass mir eventuell auch da weiter geholfen werden kann und verzichte mal auf ein neues Thema.

In §60 des SHBeamtVG ist die rede von einem Pflegezuschlag. in Abs. I steht am Ende "Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist. In §61 steht aber, dass §60 auch vor der Regelaltersgrenze gilt, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist.

Widerspricht sich das nicht?

hondafahrer26

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Alles klar, vielen Dank für die Antworten. Im Hinblick auf die Situation haben sich bei mir noch weitere Fragen ergeben. Ich hoffe aufgrund der gesammelten Kompetenz hier, dass mir eventuell auch da weiter geholfen werden kann und verzichte mal auf ein neues Thema.

In §60 des SHBeamtVG ist die rede von einem Pflegezuschlag. in Abs. I steht am Ende "Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist. In §61 steht aber, dass §60 auch vor der Regelaltersgrenze gilt, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist.

Widerspricht sich das nicht?

Weil sich der § 60 auf den normalen Versorgungsfall bezieht, der § 61 hingegen diejenigen in den Blick nimmt, die unverschuldet so früh in den Ruhestand treten oder versetzt wurden, dass sie noch keine Möglichkeit haben, die Leistungen der DRV abzurufen. Für letztere soll ein Ausgleich geschaffen werden, so wie beim § 17 eben auch.