Bitte folgendes nicht übersehen: Der grundsätzlich erdiente Ruhegehaltssatz wird vorübergehend erhöht - um pro 12 Monate an Pflichtbeitragszeiten 0,95667%. Also: z.B. 60 Monate / 12 = 5 x 0,95667 = 4,78 %). Wäre der eigentliche Ruhegehaltssatz bei 60%, wäre er nach der vorübergehenden Erhöhung bei 64,78%. Läge er bei 65%, wären es nach der vorübergehenden Erhöhung 66,97 % (wegen der Deckelung).
Danach wird das Ruhegehalt berechnet, also X % aus X € = erdientes Ruhegehalt.
Und erst nach dem Abzug des Versorgungsabschlages wird geprüft ob die Mindestversorgung unterschritten wird oder nicht. Es ist also nicht so, dass auf die Mindestversorgung die vorübergehende Erhöhung draufgeschlagen wird - das passiert alles vorher.