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[SH] Frage zu § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei DU
hondafahrer26:
Bitte folgendes nicht übersehen: Der grundsätzlich erdiente Ruhegehaltssatz wird vorübergehend erhöht - um pro 12 Monate an Pflichtbeitragszeiten 0,95667%. Also: z.B. 60 Monate / 12 = 5 x 0,95667 = 4,78 %). Wäre der eigentliche Ruhegehaltssatz bei 60%, wäre er nach der vorübergehenden Erhöhung bei 64,78%. Läge er bei 65%, wären es nach der vorübergehenden Erhöhung 66,97 % (wegen der Deckelung).
Danach wird das Ruhegehalt berechnet, also X % aus X € = erdientes Ruhegehalt.
Und erst nach dem Abzug des Versorgungsabschlages wird geprüft ob die Mindestversorgung unterschritten wird oder nicht. Es ist also nicht so, dass auf die Mindestversorgung die vorübergehende Erhöhung draufgeschlagen wird - das passiert alles vorher.
Patricia:
ZIT "Für jeden Monat in der Rentenübersicht bekomme ich (wenn ich die 5 Jahre voll habe) somit 0,0711% (0,8533 / 12) Aufschlag pro Monat auf meine Brutto Versorgung. Ist dies so korrekt?"
Ja, das stimmt - solange keine 66% Prozent erreicht sind.
60% wird niemand im höheren Dienst erreichen. Es fehlen ja dann mindestens 5 Dienstjahre. D.h. dieser Beamte ist 5 /⅓ = 15 Jahre 'hintendran' (solange er noch keine 60J ist)
Funfact: Vor einigen Jahren bekam man die vor.Erh. zusätzlich zur Mindestversorgung (35%), 2 Beamte aus Saarland /Hessen hatten geklagt, und bekamen recht. Daraufhin wurde kurz vor Weihnachten das Gesetz geändert ( 2 Wörter!). Jetzt wird alles addiert und am Ende die Grenzen beachtet
HansGeorg:
Alles klar, vielen Dank für die Antworten. Im Hinblick auf die Situation haben sich bei mir noch weitere Fragen ergeben. Ich hoffe aufgrund der gesammelten Kompetenz hier, dass mir eventuell auch da weiter geholfen werden kann und verzichte mal auf ein neues Thema.
In §60 des SHBeamtVG ist die rede von einem Pflegezuschlag. in Abs. I steht am Ende "Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist. In §61 steht aber, dass §60 auch vor der Regelaltersgrenze gilt, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist.
Widerspricht sich das nicht?
hondafahrer26:
--- Zitat von: HansGeorg am 06.02.2024 13:52 ---Alles klar, vielen Dank für die Antworten. Im Hinblick auf die Situation haben sich bei mir noch weitere Fragen ergeben. Ich hoffe aufgrund der gesammelten Kompetenz hier, dass mir eventuell auch da weiter geholfen werden kann und verzichte mal auf ein neues Thema.
In §60 des SHBeamtVG ist die rede von einem Pflegezuschlag. in Abs. I steht am Ende "Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist. In §61 steht aber, dass §60 auch vor der Regelaltersgrenze gilt, wenn die allgemeine Wartezeit in der GRV erfüllt ist.
Widerspricht sich das nicht?
--- End quote ---
Weil sich der § 60 auf den normalen Versorgungsfall bezieht, der § 61 hingegen diejenigen in den Blick nimmt, die unverschuldet so früh in den Ruhestand treten oder versetzt wurden, dass sie noch keine Möglichkeit haben, die Leistungen der DRV abzurufen. Für letztere soll ein Ausgleich geschaffen werden, so wie beim § 17 eben auch.
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