Autor Thema: Eingruppierung/Einstufung neuer AG  (Read 959 times)

MDAngestellter

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Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« am: 31.01.2024 11:07 »
Hallo liebe Experten,

ich hatte folgenden Stellenausschreibungshinweis:

Zitat
Eine Eingruppierung erfolgt bei Erfüllung aller
Voraussetzungen in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 11 TV-L ist erst möglich, wenn besondere praktische Erfahrungen
nach Erwerb des Hochschulabschlusses vorliegen. Andernfalls erfolgt die Eingruppierung zunächst in die Entgeltgruppe 10 TV-L.

ich hatte folgenden Hinweis bei der Einstellungszusage:

Zitat
Gemäß § 16 Absatz 2a TV-L wird Ihnen die beim jetzigen Arbeitgeber erworbene Stufe angerechnet und bei der Stufenzuordnung entsprechend berücksichtigt. Bitte legen Sie mri den entsprechenden Nachweis der Stufe und deren Laufzeit Ihrer zuständigen Behörde für die Entgeltabrechnung vor.

Ich kam nun ohne den Hochschulabschluss aus einem anderen Bereich mit einer EG8 Stufe 5 TV-L.

Was sollte man mindestens erwarten können, was wäre das Maximum (ein fairer Arbeitgeber).
Zur Entgeltgruppe: Ist die Einschränkung auf  EG10 für Berufserfahrungsmangel zulässig ( TV-L Anhang A Unterschied zwischen EG 11 und 10 sind 17 % Zeitanteil von Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit... und nicht, Berufserfahrung).
Zur Entgeltstufe: Spielt hier die Höhergruppierungsmatrix eine Rolle, oder geht es pur um die Stufe, also kann auch von z.B. E7 Stufe 5 zu E10 Stufe 5 eingestuft werden bei der Neueinstellung.

Wenn ich heute das Schreiben aufsetze, also 31. Januar, wie weit zurück könnte ich Ansprüche geltend machen? Zählen die 6 Monate inklusiv oder exklusiv des aktuellen Monats? Oder ist ein Eingruppierung-/stufungsirrtum noch bis zur EInstellung zu korrigieren möglich (April 23).

Vielen Dank

Lars

FearOfTheDuck

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #1 am: 31.01.2024 11:21 »
Das ist ein wenig undurchsichtig, was du vorträgst.

Wechselst du den AG oder nicht? Wenn nicht, handelt es sich dennoch um eine Neueinstellung oder um eine Höhergruppierung?

Bei Neueinstellung besteht ohne einschlägige Berufserfahrung lediglich Anspruch auf Stufe 1, alles darüber ist im Vorfeld zu verhandeln.

Die Eingruppierung ergibt sich aus den tariflichen Regelungen (Entgeltordnung). Hier kommt es also auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an. Führt diese in EG 11, dann ist es die EG 11, außer dir fehlt eine Voraussetzung in der Person (etwa ein Hochschulabschluss an sich), dann bist du in EG 10 eingruppiert. Ob diese Voraussetzung zwingend ist, müsste man konkret schauen.

Was möchtest du denn rückwirkend fordern? Und von wem?

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #2 am: 31.01.2024 12:00 »
Zur Entgeltstufe: Spielt hier die Höhergruppierungsmatrix eine Rolle, oder geht es pur um die Stufe, also kann auch von z.B. E7 Stufe 5 zu E10 Stufe 5 eingestuft werden bei der Neueinstellung.

Wenn ich heute das Schreiben aufsetze, also 31. Januar, wie weit zurück könnte ich Ansprüche geltend machen? Zählen die 6 Monate inklusiv oder exklusiv des aktuellen Monats? Oder ist ein Eingruppierung-/stufungsirrtum noch bis zur EInstellung zu korrigieren möglich (April 23).
Also wenn es eine Neueinstellung ist, dann kannst du nichts rückwirkend geltend machen, da es keinen Anspruch gab / gibt auf mehr als Stufe 1!

Wenn es eine Höhergruppierung ist, dann führt eg8s5 zur EG10 Stufe 3 bzw. eg11 s3

16.2a wird meistens so interpretiert, dass man nur bei gleicher EG die Stufe mitehmen kann.
Gedanklich gibt es welche die sagen: Eingestellt "Stufengleich gleichen EG" und dann macht man eine "virtuelle" HG

MDAngestellter

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #3 am: 31.01.2024 12:34 »
Hallo,

also es war eine Neueinstellung von einer AdöR zum Bundesland. Beides TV-L.
Es heißt ja in 2a:
"Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss
an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und
4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-
Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt."
Da lauern für mich zwei Kann-Entscheidungen, zum einen "kann bei Einstellung" und zum anderen "ganz oder teilweise". Ich hätte die Einstellungszusage nun als zu beiden positiv zugesagt interpretiert "wird Ihnen die erworbene Stufe angerechnet" also ganz? Und ich finde das absolut nachvollziehbar, wenn jemand entsprechend Berufserfahrung hat, und z.B. vom Sachbearbeiter Kommune zu Sachbearbeiter Land wechselt, will er ja nicht seine Stufe 5, seine x Jahre Berufserfahrung aufgeben. Die Frage ist halt, da ich von der 8/5 käme, zählt da die Stufe mehr, oder doch nur im Sinne der Höhergruppierungsmatrix, dass man einfach nur mehr Geld bekäme, aber (so aktuell ) es dann nur eine 9b Stufe 4 ist.

Mir ist klar, dass im Anhang A die Rede ist, wenn man eine Vorausetzung nicht erfüllt, dass eine Abstufung möglich ist. Die Frage wäre, da die Aufgaben ja nun mal eine 11 sind, sonst wäre die Stellenausschreibung schon falsch? , sollte es dann höchstens auf 10 runter gehen, wie du schreibst, oder gibt es eine Grundlage für Stelle ist 11, wenn keine Erfahrung vorliegt ist es 10, sie haben keinen Abschluss also 9b?

Was bedeutet "Ob diese Voraussetzung zwingend ist, müsste man konkret schauen." wie und wo könnte man das machen?

Ich hätte jetzt die Personalabteilung angeschrieben und (jetzt nach der Probezeit) um Überprüfung des Sachverhaltes gebeten und dann, weil ich hier gelesen habe, man muss konkret beziffern und unter Berücksichitigung der Ausschlussfrist z.B. das Entgelt ab 01.08.2023 der Eg 10 Stufe 5 versucht zu bekommen.

Vielen Dank

Lars
 

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #4 am: 31.01.2024 13:31 »
Also eine doppelte Anwendung von zweierlei fehlender Voraussetzungen in der Person finde ich falsch, habe ich aber noch nicht erlebt.
Wenn also der AG dir zusagt deine Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 zu übernehmen, dann kannst du nicht davon ausgehen, dass du damit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8+x eingestellt wirst.
Denn Stufe 5 der EG8 ist ungleich der Stufe 5 EG 9a

Bei uns würde man dich in die 10s3 stecken (also Stufe übernommen, dann höhergruppiert.)

Alternative wäre gewesen vor Einstellung förderliche Zeiteneinzufordern und anerkenne zu lassen, dann wäre die Stufe 5 möglich gewesen.


Wo in der Entgeltordnung bist du angesiedelt?

MDAngestellter

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #5 am: 31.01.2024 14:12 »
Hallo MoinMoin,

Wenn du Anhang A meinst, bin ich wohl im allgemeinen Teil I ( Sachbearbeitern (m/w/d) für den Bereich
Verbindung Geobasisdaten mit Geofachdaten) anzusiedeln, da die anderen Bereiche, die was mit Vermessung zu tun haben, nur bis 8/9a gehen. Ich komme ja nicht aus dem Vermesserbereich, sondern bin wegen der IT-Affinität eingestellt worden (mache aber Bachelor WInf auch nebenberuflich).

VG Lars

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #6 am: 31.01.2024 14:29 »
Also wenn deine Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsbereich angesiedelt wäre, dann gäbe es
"Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L ist erst möglich, wenn besondere praktische Erfahrungen
nach Erwerb des Hochschulabschlusses vorliegen. " in der EGO nicht.
Das kenne ich nur in 23. Technische Beschäftigte im Eichdienst .

Also um deine Eingruppierung beurteilen zu können, solltest du wissen wo du nach Meinung von dir und dem AG eingruppiert bist.

Und wenn man der Meinung ist, dass du im allgemeinen Teil I angesiedelt bist, dann gibt es nicht zwingend eine Hochschulausbildung als Voraussetzung (wegen Fallgruppe 2 in der EG 9b)  und du bist in der EG11 eingruppiert.

Etwas verwirrend dein geschilderter Sachverhalt


FearOfTheDuck

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #7 am: 31.01.2024 14:51 »
Die Verhandlung über die Stufe ist rum, das hättest du vor Antritt der Stelle machen müssen. Oder planst du eine Veränderung?

Mit welcher EG wurdest du konkret eingestellt?
Du müsstest schauen, ob die EGO für deine Tätigkeit eine Voraussetzung in der Person vorsieht oder nicht, MoinMoin hat dazu schon etwas gesagt. Wenn nicht und die Rechtsmeinung des AG war bisher falsch (oder deine weicht ab), dann fordere Korrektur und mache deine Ansprüche geltend.

MDAngestellter

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #8 am: 31.01.2024 15:41 »
Hallo,

ja ist schwierig das zu formulieren ohne direkt Daten z.B. die Stellenausschreibung als pdf hier zur Verfügung zu stellen oder generell noch "anonym" zu bleiben.
 Wie oben geschrieben, bekam ich erstmal die 9b, welche Stufe kann ich garnicht mal so genau sagen, da im ersten Monat nur ein Abschlag kam und ich dann aber auch die alten Gehaltsmitteilungen einreichte, wie es telefonisch besprochen war. Also es gab die Zusage, die Stufe zu übernehmen sowohl in dem Brief, Zitat oben, als auch telefonisch mit der Absprache, die Gehaltsmitteilung einzureichen. Ich habe vorher nicht aktiv die 5 erwähnt (das war denen wahrscheinlich nicht bewusst), ich müsste mal schauen, was im AV steht, denn der war ja auch schon zwischendurch angefertigt, aber aus der Erinnerung würde ich sagen, war nur die EG gelistet) Nach Einreichung kam eine Sachbearbeiterin zu mir und sagte erst, sie kann garnicht verstehen, wieso ich vorher eine 5 habe und sie kann mir aufgrund der Höhergruppierungsmatrix nur die 4 gäben, das wäre sonst unfair den anderen Kollegen gegenüber???? Für mich eine nicht glaubwürdige Gesamtaussage, aber ich wollte in der Probezeit natürlich da auch nichts machen. Naja und in der ersten Gehaltsmitteilung mit Rückrechnung iVormonat stand dann schon die Stufe 4 drin.

Ich hatte zwischenzeitlich schonmal gefragt, welcher Fallgruppe in 9b ich zugeordnet wurde, aber da kam auch keine Antwort von der Personalabteilung (zwei Monate her).

Für mich wäre jetzt noch die Frage, ich bin hörbehindert und die teilweisen doppelten Verneinungen und Fachbegriffe sind zu schwierig, es fehlt die bürgernahe oder gar leichte Sprache, was ist Wirkung, was ist Ursache
Insbesondere auch mit dieser Thematik des "sonstigen Beschäftigten".
Was muss vorliegen, damit der AG eine Entgeltgruppe runter gehen darf (oder was muss ich oder die Stelle haben, damit er das nicht darf).
Ursache -  Wirkung DIe Stelle wurde sicherlich mal bewertet und bekam eine 11. Die sich ja entwickelt hat aus der 10, welche aus der 9b FG1 kam und diese hatte dann die Aufteilung aus FG2 oder FG3. Spielt dann die Einschätzung in der 9b überhaupt eine Rolle? So wie ich es verstehe, müssen doch beide Kriteiren erfüllt sein (xor-Kriterium), um überhaupt hoch zu kommen.
Oder ist es andersrum, die EG11 ist durch die Aufgabenstellung gesetzt, und je nachdem wo der Berwerber herkommt, sortiert man ihn gedanklich in den Baum mit Fallgruppe 2 oder Fallgruppe 3 ein.
Oder gibt es konkret Aufgaben, die nur von Absolventen ausgeführt werden können, und so eben eine EG11 entsteht, die nur Absolventen zulässt?

Auch für mich sehr verwirrend, und ich würde gerne PM schreiben, um sozusagen nicht anonym alle Details zur Verfügung stellen zu können.

Danke Lars

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #9 am: 31.01.2024 16:14 »
Also zunächst solltest du (oder vorab der AG  ;D)  ermitteln wo die auszuübenden Tätigkeiten nach Meinung des AGs eingruppiert ist (oben stand was von EG11), und du solltest ermitteln wo in der EGO diese nach dieser Meinung angesiedelt ist.

Wenn man davon ausgeht, dass man diese auch übertragen bekommt (tariflich spricht nichts dagegen sie einem Analphabeten ohne Schulbildung zu übertragen), dann geht es weiter.

Denn erst dann kann man ermitteln, ob wegen fehlender Voraussetzungen in der Person es zu einer Herabgruppierung kommen kann.
Wenn es also EG11 ist, was dir übertragen wurde, dann sehe ich nur in wenigen Konstellation es als tariflich korrekt an, das du weniger als EG11 bist.
Und in keiner das du 9b bist.

Oder ist es andersrum, die EG11 ist durch die Aufgabenstellung gesetzt, und je nachdem wo der Bewerber herkommt, sortiert man ihn gedanklich in den Baum mit Fallgruppe 2 oder Fallgruppe 3 ein.
Da hat man gedanklich nichts einzusortieren, auch wenn viele Personaler und Entscheider es illegalerweise machen!
Also: Die EG11 wird durch die Tätigkeiten gesetzt. Das einzige wie ein AG dich niedriger eingruppieren kann, ist durch andere Aufgaben die er dir gibt.

zur Stufe:

Wenn du aus der 8s5 gekommen bist und in der 9b landest, dann sehe ich die Stufe 4 auf Basis von 16.2a durchaus als großzügige Interpretation seitens des AGs an.

FearOfTheDuck

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Antw:Eingruppierung/Einstufung neuer AG
« Antwort #10 am: 31.01.2024 18:41 »
Das bringt dann die Frage aufs Tablett: Haben sich die übertragenen Aufgaben während der Einstellung eingruppierungsrelevant geändert?