Autor Thema: Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeiten  (Read 879 times)

Quodlibet

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Hallo,

ich wollte mal wissen, wie es ist, wenn ein Arbeitgeber niedriger bewertete Tätigkeiten einseitig überträgt. Ich lese hier nur von höherwertigeren Tätigkeiten und Höhergruppierung und würde gerne wissen, ob dies auch umgekehrt so ist.

In diesem Fall liegt eine Tätigkeitsbeschreibung vor. Der größte Anteil der Tätigkeiten, die die Eingruppierung ausmachen (müsste aufgrund des Zeitanteils von 60% so sein), können aber gar nicht wahrgenommen werden, da der AG überwiegend andere Tätigkeiten dem AN zuschiebt. Diese Tätigkeiten "hängen über" von einer anderen Stelle, die aber nur zu einer Wochenarbeitszeit von 50% existiert, aber eigentlich Bedarf an 100% hätte. So bleibt viel übrig, das dann jemand anderem zugeschoben wird. Der Unterschied zwischen beiden Stellen beträgt 3 Eingruppierungen EG9 und EG6.

Riskiert der AN seine Eingruppierung? Danke.

MoinMoin

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Antw:Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 31.01.2024 16:16 »
Ein Änderung der auszuübenden Tätigkeiten die zu einer Änderung der Eingruppierung führen ist nur einvernehmlich möglich, da es eine Arbeitsvertragsänderung darstellt.

Jemand was anderes machen zu lassen, ohne sie ihm wirksam zu übertragen hat keine folgen.

Organisator

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Antw:Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 31.01.2024 16:17 »
Eingruppierungsrelevante Täitigkeitsänderungen - nach oben wie nach unten - bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers.

Insoweit würde ich einfach mit meinem AG sprechen, ob die beabsichtigte Tätigkeitsänderung eingruppierungsrelevant ist.

Ansonsten: Wenn mann 100 % E9a-Tätigkeiten hätte und dies verändert werden soll auf 50 % E9a und 50 % E6 wäre dies - im Bereich der allgemeinen Verwaltung - grundsätzlich nicht eingruppierungsrelevant.

Quodlibet

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Antw:Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeiten
« Antwort #3 am: 31.01.2024 16:25 »
Danke. Das ist gut zu wissen, dass da niemandem etwas "droht".

clarion

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Antw:Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeiten
« Antwort #4 am: 01.02.2024 06:37 »
Mir stellt sich die Frage, wer denn dann stattdessen die höherwertigen Tätigkeiten macht.

Indirekte Nachteile könnte es auch geben, wenn höherwertigere Beförderungsstelle, z.B. eine E10 ausgeschrieben wird. Mit E6 Tätigkeiten kann man sich nicht für eine E10 empfehlen.