Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Was tun bei Aussteuerung und BEM-Verfahren?
Pukki:
--- Zitat von: MoinMoin am 03.02.2024 09:44 ---Solange das BEM nicht durch ist, sieht es bzgl. Kündigung gut für die Mutter aus und schlecht für den AG.
Auch muss der AG versuchen einen anderen Job zu finden und wenn der AG ein Land ist, dann kann er natürlich irgendwo in hintertupfingen noch einen Pförtner Job oder anderes finden, was sie aufgrund ihrer Körperlichen Einschränkung noch ausüben kann.
Im BEM ist man mWn weiterhin krankgeschrieben, erst danach arbeitet man wieder als normaler AN.
Salopp gesagt solltest du deiner Mutter einen Arbeitsrechtschutzversicherung gönnen, damit sie nicht verarscht werden kann, bzw. bei Kündigung sich wehren kann.
offtopic
bei uns wurde bisher immer ein Lösung zum absitzen für solche Menschen gefunden, Pförtner, Registratur, Bote, Telefondienst….auf Teilzeit, damit die böse gesagt, überflüssige Arbeitskraft nicht zu teuer ist, sie aber sich bis zur Rente retten kann.
Das kommt aber eben auf die Menschlichkeit der Entscheider an, ist ja schließlich uU rausgeschmissenes Geld.
--- End quote ---
Ich glaube, du wirfst BEM und Wiedereingliederung durcheinander. Ein BEM-Verfahren kann sich auch an eine auskurierte Erkrankung anschließen. Das hat mit einer Krankschreibung nur insoweit zu tun, dass es eingeleitet wird, wenn der oder die Betroffene innerhalb eines Jahres insgesamt mindestens 6 Wochen krank gewesen ist.
Kurz gesagt soll ein BEM ja auch nur dazu dienen, einen möglichst leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, um die Wahrscheinlichkeit künftiger längerfristiger Ausfälle im Rahmen der Möglichkeiten des Arbeitgebers soweit wie möglich zu reduzieren.
Ist man allerdings lange krankheitsbedingt ausgefallen und spricht sich der Hausarzt oder die Hausärztin für eine Wiedereingliederung aus, und wird eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, so ist man während der Wiedereingliederungsphase weiterhin "krank".
Rentenonkel:
--- Zitat von: 2strong am 03.02.2024 01:09 ---
zu. 4.
Wenn Deine Mutter bei der Dienststelle nicht weiterbeschäftigt werden kann, muss sie sich grundsätzlich einen anderen Job suchen oder eine (Erwerbsunfähigkeits-)Rente beantragen.
--- End quote ---
Eine Erwerbsminderungsrente hätte solange keine Aussicht auf Erfolg, wie theoretisch eine Beschäftigung von mehr als 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes möglich erscheint.
Hier scheint ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [LTA] mehr Aussicht auf Erfolg zu haben. Im Rahmen von LTA wird auch im Rahmen von BEM geschaut, ob begleitet von finanziellen Anreizen der Arbeitgeber ermuntert werden kann, eine innerbetriebliche Lösung zu finden. Wenn das nicht gelingt, werden alternative, überbetriebliche Unterstützungsmöglichkeiten zur beruflichen Neuorientierung besprochen. Solange eine Integration ins Arbeitsleben nicht gelingt, stehen ihr zunächst Leistungen der Bundesagentur zu (ALG I) und je nach Bedürftigkeit danach ggf. Bürgergeld.
Stellen kann man den Antrag online unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag
Sofern es sich bei dem Unfall um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt, wäre der Antrag bei der BG zu stellen.
Friedrichs007:
Bei einem GdB von 30% kann auch bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragt werden.
Eine Gleichstellung ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
Der Grad Ihrer Behinderung beträgt weniger als 50, aber mindestens 30.
Sie haben Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland.
Aufgrund Ihrer Behinderung ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet oder Sie können deswegen keinen geeigneten Arbeitsplatz finden.
Die Gleichstellung beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Sie können den Antrag online stellen (siehe Abschnitt „Dokumente online übermitteln“ unten). Sie können die Gleichstellung auch formlos, das heißt persönlich, telefonisch oder schriftlich beantragen.
Die Agentur für Arbeit muss prüfen, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Darum müssen Sie im Antrag einige Fragen beantworten. Sie müssen außerdem Art und Grad Ihrer Behinderung nachweisen.
Haben Sie den Antrag gestellt und den notwendigen Nachweis des Grads Ihrer Behinderung erbracht, prüft die Agentur für Arbeit Ihren Antrag. Wenn Sie Ihren aktuellen Arbeitsplatz absichern möchten, befragt Ihre Agentur für Arbeit Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber zu Ihrem Arbeitsverhältnis und zu Ihrer Arbeitsplatzsituation.
Gleiches gilt für Ihren Betriebs- oder Personalrat und Ihre Schwerbehindertenvertretung (falls jeweils vorhanden). Die Befragung dieser Stellen erfolgt nur, wenn Sie hierzu Ihre Einwilligung gegeben haben.
Nachdem die Agentur für Arbeit Ihren Antrag geprüft hat, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid darüber, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Und danach wird das Integrationsamt mit eingebunden!
Das Integrationsamt
fördert und sichert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
berät schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber bei der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze.
gewährt finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber.
entscheidet unter Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen über Kündigungsanträge.
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