Autor Thema: Urlaubsabgeltung  (Read 1414 times)

jh254586

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Urlaubsabgeltung
« am: 02.02.2024 21:32 »
Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit der Aufforderung zur Nachzahlung meiner Urlaubsabgeltung.

Folgender Sachverhalt:
Ich hatte einen TV-L Vertrag bis zum 30.04.23 als Teilzeit Beschäftigter 20/40 mit 3 Arbeitstagen.
Ich verfügte über einen Resturlaub von 14 Tagen.
Die Auszahlung des Resturlaubs hatte ich bereits mit meinem direkten Vorgesetzten mündlich abgesprochen und im in einer Mail vom 20.04.23 über die Anzahl der Tage informiert: "Wegen den Resturlaubstagen es handelt sich um 14 Tage, falls Sie die Angabe brauchen."

Dann passierte lange Zeit nichts auf Nachfrage am Telefon hieß es jaja ist im Gange.
Am 06.06 habe ich erneut dem Arbeitgeber in aller Klarheit kenntlich gemacht "Hiermit beantrage ich für meine Tätigkeiten an der XXX (Tätigkeit bis zum 30.04.2023) die Auszahlung meines Resturlaubs.". Diesmal ging die Mail ans Dezernat Personal.

Ich habe dann zum 01.09.23 eine Urlaubsabgeltung erhalten. Die Welt war super, mehr als erhofft.

Bis zu einem Schreiben vom 16.11.2023, dort wurde mir von der LBV erklärt, dass doch wesentlich zuviel ausgezahlt wurde und es wird ein Vierstelliger Betrag zurückgefordert. Da konnte ich meinen Augen erstmal nicht glauben, wie sich jemand so verrechnet haben kann.

Auf Rückfrage wurde ich nur weiter nach oben geleitet. Nun habe ich erneut Post bekommen wo der Sachverhalt nochmal näher erläutert wurde dort wird sich unter anderem auf die im TVL §37 Ausschlussfrist von 6 Monaten berufen.
TV-L §37:
"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend
gemacht werden"

Diese wurde nach Ansicht des LBV eingehalten. Da die LBV von meinem Arbeitgeber am 20.06.23 informiert wurde. Nun stellt sich für mich die Frage, welches Datum gilt denn jetzt hier eigentlich?

1) Zum einen habe ich bereits am 20.04.23 meinen direkten Vorgesetzten über meine Absicht informiert.
2) Zum anderem bin ich am 30.04.23 beruflich ausgeschieden und hätte nicht der Arbeitgeber die Pflicht, seinen Verpflichtungen zur Zahlung zu diesem Datum nachzukommen?
3) Oder ist es wie die LBV es darstellt der 20.06.23, als diese von meinem Arbeitgeber informiert wurde? Wobei der Wortlaut nach §36 für mich anders klingt...

Anmerkung: Die LBV weiß bisher nichts über die 1)

Bei den Varianten 1) und 2) wäre der Bescheid der LBV am 16.11.23 nach §37 zuspät bei mir angekommen.
Bei Variante 3) hat die LBV Recht und ich muss nun im Nachhinein für deren Fehler aufkommen.

Meine Nerven liegen derzeitig ein wenig Blank, da der Betrag auch bis zum 01.03.24 eingefordert, ansonstem droht eine Klage.

Ich hoffe jemand kann mir dabei ein wenig weiterhelfen.

Danke schonmal.
« Last Edit: 02.02.2024 21:46 von jh254586 »

VFA West

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 428
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #1 am: 02.02.2024 22:10 »
Puh, schwieriger Fall.

Meiner Meinung nach beginnt die 6-Monats-Frist mit dem Zeitpunkt der Überzahlung. Und die entstand ja erst am 01.09.2023.

Du könntest eine Ratenzahlung vereinbaren.

Oder auf Entreicherung pokern?

jh254586

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #2 am: 02.02.2024 22:54 »
Puh, schwieriger Fall.

Meiner Meinung nach beginnt die 6-Monats-Frist mit dem Zeitpunkt der Überzahlung. Und die entstand ja erst am 01.09.2023.

Du könntest eine Ratenzahlung vereinbaren.

Oder auf Entreicherung pokern?

Auf eine Entreicherung hatte ich bereits gehofft, da ich tatsächlich nach dem Erhalt des Geldes eines EU-Auslandsreise gemacht hatte, die auch relativ zum Budget passt. Allerdings kam dort der Gegegenwind, dass es ich dabei nichtmehr um eine geringfügige (10% mehr oder max 150€ netto) Bereicherung handelt.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #3 am: 03.02.2024 09:52 »
So ganz klar ist mir nicht was jetzt zurück gefordert wird.
Du hast deine 14 Tage ausgezahlt bekommen
Allerdings haben die sich verrechnet, sagen wir mal, sie haben dir 14 Tage Vollzeit anstelle TZ ausgezahlt.
Jetzt merkten sie es und fordern die Differenz zurück.

Zu Recht würde ich sagen und auch innerhalb der §37 Frist und sehe dann ich keinen Grund oder Möglichkeit, dass du es nicht zahlen musst.
Allerdings kann man sicherlich Ratenzahlung beantragen.

Oder wie ist der Sachverhalt?

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,555
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #4 am: 03.02.2024 11:07 »
Du hast selbst gemerkt, dass du zuviel ausbezahlt bekommen hast? Dann war es ziemlich blauäugig, davon in Urlaub zu fahren. Du hättest dich zumindest rückversichern können, ob die Auszahlung korrekt war, dann hätte man ggf. den Fehler schneller erkannt.

Da bleibt dir wohl nur, eine Regelung mit der auszahlenden Stelle zu finden.

jh254586

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #5 am: 03.02.2024 12:01 »
So ganz klar ist mir nicht was jetzt zurück gefordert wird.
Du hast deine 14 Tage ausgezahlt bekommen
Allerdings haben die sich verrechnet, sagen wir mal, sie haben dir 14 Tage Vollzeit anstelle TZ ausgezahlt.
Jetzt merkten sie es und fordern die Differenz zurück.

Zu Recht würde ich sagen und auch innerhalb der §37 Frist und sehe dann ich keinen Grund oder Möglichkeit, dass du es nicht zahlen musst.
Allerdings kann man sicherlich Ratenzahlung beantragen.

Oder wie ist der Sachverhalt?


Genau es wird der Differenzbetrag zurückgefordert. Was ich auch vollkommen nachvollziehen kann und wäre es auch willig zu zahlen.
Eine Ratenzahlung von 400€ p.m. wurde mir im letztem Schreiben angeboten.

Nun kommt erschwerend hinzu, dass für die LBV das Steuerjahr 2023 abgeschlossen ist, demnach fordern diese nun den Bruttomehrlohn zurück anstelle des Nettomehrlohns. Und ich soll mir doch bitte eigenständig die Lohnsteuer erstatten lassen.


Du hast selbst gemerkt, dass du zuviel ausbezahlt bekommen hast? Dann war es ziemlich blauäugig, davon in Urlaub zu fahren. Du hättest dich zumindest rückversichern können, ob die Auszahlung korrekt war, dann hätte man ggf. den Fehler schneller erkannt.

Da bleibt dir wohl nur, eine Regelung mit der auszahlenden Stelle zu finden.

Nicht wirklich ich habe inzwischen einen E13/3 100% Stufe demnach auch ein höheres Einkommen.
Nach einem halben Jahr wusste ich auch nichtmehr so Recht wie viele Urlaubstage ich noch genau hatte.
Und hab mich dann halt endlich über die Auszahlung gefreut.


Aber das sich die LBV auf das Schreiben meines Arbeitgebers vom 20.06.23 nach §37 bezieht und somit Ihre 6 Monate Frist einhält, da seht Ihr scheinbar keine Chance, dass möglichweise ein anderes Datum gilt?

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #6 am: 03.02.2024 12:53 »
Zum Thema Entreicherung und 10%-Grenze.
Bis zu dieser Grenze gilt die Entreicherung als offenkundig und muss nicht bewiesen werden. Eine Entreicherung liegt dann vor, wenn das erlangte Geld für etwas verwendet wurde, das nicht zu den Dingen des alltäglichen Lebensbedarfes gehört, z.B. Luxusverwendungen, Urlaubsreisen, besondere Anschaffungen. (=Rechtsprechung)

Die gilt natürlich nicht, wenn der AN bösgläubig war, d.h. die Überzahlung erkannt hat (hätte erkennen müssen, reicht nicht aus).

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #7 am: 03.02.2024 13:29 »
Genau es wird der Differenzbetrag zurückgefordert. Was ich auch vollkommen nachvollziehen kann und wäre es auch willig zu zahlen.
Eine Ratenzahlung von 400€ p.m. wurde mir im letztem Schreiben angeboten.
Dann verstehe ich dein Frage oder dein Problem nicht?
Es ist unstrittig, dass du zu viel Geld erhalten hast.
Der AG hat alle Fristen eingehalten.
Fehlerhafte Auszahlung war 01.09.23 und Rückforderung 16.11.2023 also innerhalb der §37 Frist.
Und du hast auch deine Fristen eingehalten
1.5.23 Hast du ein Anrecht auf die Auszahlung, 06.06 23 nochmalig eingefordert und 1.9. erhalten. Also auch §37 eingehalten.

und das da was mit §37 steht ist doch Standard und hat hier in diesem SV keine Bedeutung.

Also zahl brav das zu viel erhaltenen Geld, oder bist du der Meinung, dass du dich davor drücken kannst?

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 669
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #8 am: 03.02.2024 17:42 »
Hier ist ein sehr informatives Rundschreiben zu dieser Problematik.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Es ist also nicht auszuschließen, dass hier die Entreicherung geltend gemacht wird.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #9 am: 03.02.2024 18:21 »
Grundlage wäre doch dann, wenn man hier den Urlaub als Entreicherungsargument nimmt, dass der Urlaub nach dem 1.9. geplant wurde, oder?
Aber ich finde es durchaus spooky in solchen Situationen eine Entreicherung als Argument zu nehmen um sich davor zu drücken, offensichtlich zu viel bezahltes Geld nicht zurück zahlen zu müssen.

VFA West

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 428
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #10 am: 03.02.2024 21:51 »
Wenn man das Geld tatsächlich ausgeben hat, im Vertrauen, dass das LBV die Auszahlung richtig ausgeführt hat, dann liegt nunmal de facto eine Entreicherung vor. Ich fände das nicht so spooky, dies auch geltend zu machen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #11 am: 03.02.2024 23:09 »
Heißt, wenn ich es zahlen könnte, weil ich aktuell genügend verdiene, dann kann ich weil i chdas Geld für was anderes ausgegeben habe auf Entreicherung plädieren?
Also wenn ein EG13 S3 die ein zwei Tausend die er zu viel bekommen nicht ad hoc zurückzahlen kann, weil er es schon ausgegeben hat und es ihm nicht zugemutet werden kann, dass er es (in Raten) zurück zahlt....oje

bleibt für mich spooky, selbst wenn man damit durchkommen könnte.
(So wie ich es verstanden hab hatte der TE eine eg13er Stelle sprich ~1827 Brutto stand ihm zu und uU hat er das doppelte bekommen)


VFA West

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 428
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #12 am: 03.02.2024 23:14 »
 ;D

Ok mit der E13-Stelle ist das so eine Sache.

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,555
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #13 am: 04.02.2024 11:24 »
Jetzt hat der TE die EG 13 S 3 und "ein höheres Einkommen". Also schon merkwürdig, wenn man sich da rauswinden will oder kann.

jh254586

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #14 am: 04.02.2024 13:08 »
Hallo zusammen,
erst mal vielen Dank fürs Diskutieren.

Vorab: Grundsätzlich bin ich bereit das Geld zurückzuzahlen, allerdings habe ich es halt eigentlich ausgegeben und am Ende würde ich halt doppelt zahlen.

Es handelte sich um eine E10/3 50% Stelle.
Und nun eine E13/3 100% Stelle.

Grundsätzlich ist es auch tatsächlich so, dass ich das Geld ausgegeben habe.
Als Antwort zur Entreicherung wurde mir folgende Argumentation entgegen gebracht:

"a. Es muss sich um eine geringfügige Überbezahlung handeln. Ob eine Überbezahlung geringfügig ist, kann nach den Richtlinien beurteilit werden, die im öffentlichen Dienst gelten"
"b. Die Lebenssituation des Arbeitnehmers muss son sein, dass erfahrungsgemäß ein alsbaldiger Verbrauch der Überbezahlung für die laufenden Kosten der Lebenshaltung anzunehmen ist"

Bei Punkt b. müsste ich nach Meinung der LBV noch darlegen.
Bei Punkt a. beruft sich die LBV darauf, dass es sicht nicht um eine geringfügige Überbezahlung handelt. An dieser Stelle danke für den Link:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Allerdings handelt es sich doch hierbei nur um laufende Entgeltzahlungen? Eine Urlaubsabgeltung dürfte demnach ja nicht darunter fallen oder?

Zur Entreicherung selbst begründet die LBV, dass es Ihnen nicht möglich wäre genau nachzuvollziehen wofür das Geld ausgegeben wurde, obwohl Rechnungen vorliegen. Daher würde dies keine Aussagekraft haben.

In Summe käme eine Bereichung demnach für die LBV nicht in Frage.