Autor Thema: Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN  (Read 1374 times)

IsabelW

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Hallo,

mich würde mal bei allen Personalratkollegen/innen aus Bayern interessieren, wie bei Euch von Seiten der Personalverwaltung bei Zuweisungen verfahren wird. Also wenn ein Tarifbeschäftigter auf Dauer andere Aufgaben am gleichen Arbeitsort zugewiesen bekommt.

Inwieweit wird da bei Euch der Personalrat beteiligt?

Anlass war, dass ich das hier gelesen hatte:

https://www.bverwg.de/de/081111B6P23.10.0
Demnach wären doch auch Zuweisungen ohne Änderung des Arbeitsortes mitbestimmungspflichtig?
Die meisten Zuweisungen dürften vollkommen unproblematisch sein, aber es gibt halt auch die anderen ...

Viele Grüße
Isabel


Art. 75 BayPVG

Mitbestimmung in Personal- und Sozialangelegenheiten

(1) 1Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

3a. Eingruppierung;
4. Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
5. Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
6. Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);
7. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, daß der Beschäftigte mit der Abordnung einverstanden ist;



MoinMoin

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #1 am: 05.02.2024 10:30 »
Hallo,

mich würde mal bei allen Personalratkollegen/innen aus Bayern interessieren, wie bei Euch von Seiten der Personalverwaltung bei Zuweisungen verfahren wird. Also wenn ein Tarifbeschäftigter auf Dauer andere Aufgaben am gleichen Arbeitsort zugewiesen bekommt.

Inwieweit wird da bei Euch der Personalrat beteiligt?
Also nicht eingruppierungsrelevant Änderungen von auszuübenden Tätigkeiten und der Dienstort bleibt auch gleich?
dann ist niemand beteiligt.

IsabelW

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #2 am: 05.02.2024 10:53 »
Es sind zwei verschiedene Sachbearbeitertätigkeiten in verschiedenen Abteilungen. Auf beiden saßen mal AN gleicher Entgeltgruppe. Gleicher Dienstort.

Wenn das nicht beteiligungspflichtig ist, wie passt das dann zum zitierten Beschluss vom BVerwG?
Was übersehe ich da, wenn der Beschluss sagt, selbst bei Beibehaltung der Entgeltgruppe ist es ein beteiligungspflichtiger Unterfall der "Eingruppierung"?

MoinMoin

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #3 am: 05.02.2024 11:09 »
Es sind zwei verschiedene Sachbearbeitertätigkeiten in verschiedenen Abteilungen. Auf beiden saßen mal AN gleicher Entgeltgruppe. Gleicher Dienstort.

Wenn das nicht beteiligungspflichtig ist, wie passt das dann zum zitierten Beschluss vom BVerwG?
Was übersehe ich da, wenn der Beschluss sagt, selbst bei Beibehaltung der Entgeltgruppe ist es ein beteiligungspflichtiger Unterfall der "Eingruppierung"?
Verstehe ich auch nicht, denn damit wäre jede Zuweisung von geänderter Tätigkeiten in der Mitbestimmung.
Na dann viel Spaß im PR.......

McOldie

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #4 am: 05.02.2024 12:38 »
Handelt es sich wirklich um eine Zuweisung?
Die Zuweisung ist in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TVöD definiert. Nach dieser Protokollerklärung ist die Zuweisung die vorübergehende Beschäftigung – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TV-L nicht zur Anwendung kommt.
Das Mitbestimmungsrecht richtet sich Nach § 75 Abs. 1 Nr. 14.
Hier einmal eine kleine Checkliste zum Thema Zuweisung:
Um einen Beschäftigten nach § 4 Abs. 2 TV-L zuweisen zu können, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen geprüft und bejaht werden:

Um einen Beschäftigten nach § 4 Abs. 2 TV-L zuweisen zu können, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen geprüft und bejaht werden:

Geht es um einen Einsatz bei einem anderen Arbeitgeber (Dritter)?
Handelt es sich bei dem Dritten um einen Arbeitgeber, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt?
Hat der geplante Einsatz nur vorübergehenden Charakter?
Soll der Einsatz bei dem Dritten unter Fortgeltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfinden?
Liegt der Einsatz im dienstlichen/betrieblichen Interesse oder im öffentlichen Interesse?   
Wird dem Beschäftigten eine mindestens gleichwertig vergütete Tätigkeit zugewiesen?
Liegt die Zustimmung des Beschäftigten zur entsprechenden Zuweisung vor?
Sind die Interessenvertretungen ordnungsgemäß beteiligt worden?

MoinMoin

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #5 am: 05.02.2024 14:23 »
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines
anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.


Komisch. Zuweisung kann Versetzung oder Abordnung nach dem mir vorliegendem TVöD sein.

und hier sieht es so aus, als ob man auf eine andere Stelle/Tätigkeit gesetzt wird ohne Versetzung oder Abordnung.

Und grundsätzlich ist natürlich immer zu prüfen, ob durch eine Tätigkeitsänderung die Eingruppierung sich ändert.
Und damit kann man dem Urteil entsprechend durchaus verstehen, dass es in der Mitbestimmung ist.
Denn der AG kann sich ja irren (und der An auch und der PR ebenfalls)

Aber damit müsste man natürlich damit bei jeder Änderung der auszuübenden Tätigkeiten,  dann in letzter Konsequenz die Mitbestimmung des PR verlangen.

ziemlich "lächerlich", aber ....so sieht es das GEricht

und im übrigen:
und die Prüfung die der PR da nur machen kann, ist ob es die Eingruppierung betrifft.
Der PR kann nicht intervenieren, wenn der AN kein Bock auf die Tätigkeiten hat, denn das unterliegt dem Weisungrecht des AGs.
« Last Edit: 05.02.2024 14:35 von MoinMoin »

McOldie

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #6 am: 05.02.2024 15:52 »
Der Fragesteller hat vermutlich hier falsche Begrifflichkeiten verwendet. Vermutlich handelt es sich hier um eine einfache Umsetzung, die die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht berühren und daher nicht der Mitbestimmung unterliegt.
Nicht erkennbar ist hier auch, ob wirklich ein wechsel der Dienststelle stattfindet. Handelt es sich bei der beschäftigenden Dienststelle um eine Verwaltung, die per se aus nur einer Dienststelle besteht (z. B. Kommunalverwaltungen, siehe OVG Lüneburg vom 29.1.1982 – P OVG L 2/80 – zu § 6 Abs. 1 NdsPersVG), kann kein Wechsel der Dienststelle erfolgen.
Eine Mitbestimmung bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle ist nur dann erforderlich, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort).

Etwas anders sieht es aus, wenn diese Umsetzung die Eingruppierung  oder einen anderen Teil des Arbetisvertrages verändert. Dies wäre eine Arbeitsvertragsveränderung (z.B. Höher- oder Herabgruppierung), die der Zustimmung des Beshäftigten und der Personalvertretung bedarf.

MoinMoin

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #7 am: 05.02.2024 15:57 »
So wie ich es verstanden habe, verneint aber eben das Urteil, dass auch bei einer einfachen Umsetzung der PR nicht in der Mitbestimmung ist, sondern fordert, dass der PR mitbestimmt. (Weil könnte ja eingruppierungsrelevant sein und das muss der PR prüfen, denn es könnte sein, dass der AG sich bzgl. der Eingruppierung irrt.)
Oder wie liest du das Urteil.

McOldie

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #8 am: 05.02.2024 17:41 »
Es stehen hier zwei Maßnahmen zur Diskussion,
die Umsetzung und
die Eingruppierung.
Die Umsetzung innerhalb der Dienststelle unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Eine pauschale Aussage, das bei jeder Umsetzung der Personalrat mitzubestimmen hat, kann ich dem Urteil nicht entnehmen.
Lediglich bei erheblichen Veränderungen im übertragenen Arbeitsbereich könnte eine Überprüfung der Eingruppierung stattfinden.

IsabelW

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #9 am: 05.02.2024 19:13 »
Also "Zuweisung" schreibt der AG drauf auf die Info an den PR.
Inhaltlich wird dem Beschäftigten auf Dauer eine andere Tätigkeit innerhalb derselben Dienststelle "zugewiesen". So wie ihr es geschrieben habt ist es dann begrifflich eine "Umsetzung".

In dem Fall zu dem der Beschluss der BVerwG ergangen ist, geht es auch um eine hausinterne Umsetzung (vom Lager in den Transportdienst) und die war nach dem Beschluss mitbestimmungspflichtig "wegen Eingruppierung". So wie ich den Beschluss verstehe, wäre demnach jede hausinterne Umsetzung mitbestimmungspflichtig.

Bei den hausinternen Umsetzungen gilt grundsätzlich das Direktionsrecht des AG - das findet aber auch seine Grenzen im "billigen Ermessen". Es gibt leider auch rein schikanöse Umsetzungen, die die Grenzen des "billigen Ermessens" nach § 106 GewO sprengen. Oder auch Diskriminierung von Elternzeitrückkehrern (deren alte Stelle ist z.B. bei Rückkehr aus Elternzeit frei, sie wollen dort hin zurück und werden ohne Begründung woanders hin umgesetzt). Ich schreib dazu in einem neuen Thread mal einen Fall - ich wollte hier nur erstmal schauen, ob hier auch Personalräte oder anderweitig Interessierte mitlesen, die da mit diskutieren würden. Ich bin da für jede Meinung/Tipps sehr dankbar.




MoinMoin

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #10 am: 05.02.2024 21:05 »
Begrifflich sehe ich darin eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten innerhalb der gleichen Dienststelle und Örtlichkeit, die nach Rechtsmeinung des AG keine eingruppierungsrelevante Änderung darstellt.
Fraglich nach dem Urteil ist, wann ist es ein Änderung, die eingruppierungsrelevant sein könnte und daher in PR relevant..
Ein Ansage, sie machen jetzt die Fälle A bis G und nicht mehr H bis Z wohl nicht, ausser wenn H bis Z ein anderes Niveau verlangen, aber die Frage sie machen nicht mehr Sachgebiet A sondern B dann doch?

Unklar ist für mich bei dem Urteil, wo da die grenzen zu ziehen sind.

IsabelW

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #11 am: 14.02.2024 11:06 »
Ja ich denke nach dem Beschluss wäre der Wechsel von einem ins andere Sachgebiet immer PR relevant, weil andere Tätigkeit und damit denkbar andere Eingruppierung. Was wäre die Konsequenz, wenn der PR bei sämtlichen derartigen hausinternen Wechseln nicht beteiligt wurde?

Bei derselben Tätigkeit mit wechselndem "Buchstabenbereich" kann man denke ich eine andere Eingruppierung gedanklich ausschließen und das wäre dann m.E. kein Fall der Beteiligung "wegen Eingruppierung".

Könnte mir vorstellen, dass die Grenze dort zu ziehen ist, wo sich von Stelle A zu B die "Stellenbeschreibung" inhaltlich nicht unerheblich ändert?

Ich habe übrigens vor wenigen Tagen erfahren, dass die Stelle, auf die ich nach der ersten Elternzeit zugewiesen wurde niedriger eingruppiert ist, als meine frühere Tätigkeit. Insofern hätten sie mich da mangels Gleichwertigkeit auch gar nicht hin verschieben dürfen ...  ::) Auf der damaligen Zuweisung steht auch keinerlei Begründung, warum ich von meinem freien, ausgeschriebenen Arbeitsplatz nach Elternzeit auf die andere (geringwertigere) Stelle zugewiesen werde.

ich1974

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #12 am: 14.02.2024 12:51 »
Wenn Sie dir weniger Geld bezahlen wollen musst Du dieser Umsetzung zustimmen. Wenn sich für die an der EG nichts ändert zahlen die halt über Tarif, kann evtl. vom Rechnungsprüfer bemängelt werden. Aber diese Tätigkeit darf dir den AG übertragen.

Öffdler

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #13 am: 14.02.2024 13:45 »
das würde ich so nicht sehen.

Eingruppierung "ist", d. h. Isabell war aufgrund der zugewiesenen neuen Tätigkeit niedriger eingruppiert. Das geht nur mit Zustimmung. Dass der Arbeitgeber eine höhere Vergütung zahlt, ändert die tatsächlich niedrigere Eingruppierung nicht.

IsabelW

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Antw:Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
« Antwort #14 am: 14.02.2024 21:14 »
das würde ich so nicht sehen.

Eingruppierung "ist", d. h. Isabell war aufgrund der zugewiesenen neuen Tätigkeit niedriger eingruppiert. Das geht nur mit Zustimmung. Dass der Arbeitgeber eine höhere Vergütung zahlt, ändert die tatsächlich niedrigere Eingruppierung nicht.

Ja das sehe ich auch so und die Gerichte auch.
Man hat nicht nur Anspruch auf die gleiche Bezahlung, sondern auf eine gleichwertige Tätigkeit.

Was ich noch nicht nachlesen konnte ist, ob bei einer rechtswidrigen Zuweisung, die Ausschlussfrist des 37 TvÖD greift oder nur irgendwann Verwirkung in Betracht kommt.

Ich war der geringerwertigen Tätigkeit keine zwei Monate lang zugewiesen, dann hatte sich die Zuweisung durch eine erneute Zuweisung auf meinen alten Arbeitsplatz "erledigt". Diese zweite "Zuweisung" erfolgte aber nur befristet als Elternzeitvertretung für die Kollegin, die nach meiner Rückkehr aus Elternzeit dann erstmal entfristet wurde ..

Während der zwei Monate auf der ersten Stelle nach Elternzeit hab ich Resturlaub abgebaut und war leider auch krank (Kita-Kinder geben einem sooo viel zurück ;D). Jetzt habe ich ja gerade erst erfahren, dass die Tätigkeit gar nicht gleichwertig eingruppiert ist. Hätte ich das damals schon gewusst, dann hätte ich mich vermutlich gleich gewehrt.

Jetzt frag ich mich, obs Sinn macht sich gegen die Befristung der zweiten Zuweisung zu wehren oder ob da ohnehin Verwirkung eingetreten ist. Die Stelle war unbefristet frei bei meiner Rückkehr. Die dann (für meinen AG unübliche) Entfristung wirft auch einige Fragen auf, da die betroffene Mitarbeiterin das Anforderungsprofil der Stelle gar nicht erfüllt. Vermutlich werde ich abwarten, wie sich das ganze entwickelt, wenn wir beide aus Elternzeit zurück sind.