das würde ich so nicht sehen.
Eingruppierung "ist", d. h. Isabell war aufgrund der zugewiesenen neuen Tätigkeit niedriger eingruppiert. Das geht nur mit Zustimmung. Dass der Arbeitgeber eine höhere Vergütung zahlt, ändert die tatsächlich niedrigere Eingruppierung nicht.
Ja das sehe ich auch so und die Gerichte auch.
Man hat nicht nur Anspruch auf die gleiche Bezahlung, sondern auf eine gleichwertige Tätigkeit.
Was ich noch nicht nachlesen konnte ist, ob bei einer rechtswidrigen Zuweisung, die Ausschlussfrist des 37 TvÖD greift oder nur irgendwann Verwirkung in Betracht kommt.
Ich war der geringerwertigen Tätigkeit keine zwei Monate lang zugewiesen, dann hatte sich die Zuweisung durch eine erneute Zuweisung auf meinen alten Arbeitsplatz "erledigt". Diese zweite "Zuweisung" erfolgte aber nur befristet als Elternzeitvertretung für die Kollegin, die
nach meiner Rückkehr aus Elternzeit dann erstmal entfristet wurde ..
Während der zwei Monate auf der ersten Stelle nach Elternzeit hab ich Resturlaub abgebaut und war leider auch krank (Kita-Kinder geben einem sooo viel zurück
). Jetzt habe ich ja gerade erst erfahren, dass die Tätigkeit gar nicht gleichwertig eingruppiert ist. Hätte ich das damals schon gewusst, dann hätte ich mich vermutlich gleich gewehrt.
Jetzt frag ich mich, obs Sinn macht sich gegen die Befristung der zweiten Zuweisung zu wehren oder ob da ohnehin Verwirkung eingetreten ist. Die Stelle war unbefristet frei bei meiner Rückkehr. Die dann (für meinen AG unübliche) Entfristung wirft auch einige Fragen auf, da die betroffene Mitarbeiterin das Anforderungsprofil der Stelle gar nicht erfüllt. Vermutlich werde ich abwarten, wie sich das ganze entwickelt, wenn wir beide aus Elternzeit zurück sind.