Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
IsabelW:
Hallo,
mich würde mal bei allen Personalratkollegen/innen aus Bayern interessieren, wie bei Euch von Seiten der Personalverwaltung bei Zuweisungen verfahren wird. Also wenn ein Tarifbeschäftigter auf Dauer andere Aufgaben am gleichen Arbeitsort zugewiesen bekommt.
Inwieweit wird da bei Euch der Personalrat beteiligt?
Anlass war, dass ich das hier gelesen hatte:
https://www.bverwg.de/de/081111B6P23.10.0
Demnach wären doch auch Zuweisungen ohne Änderung des Arbeitsortes mitbestimmungspflichtig?
Die meisten Zuweisungen dürften vollkommen unproblematisch sein, aber es gibt halt auch die anderen ...
Viele Grüße
Isabel
Art. 75 BayPVG
Mitbestimmung in Personal- und Sozialangelegenheiten
(1) 1Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
3a. Eingruppierung;
4. Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
5. Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
6. Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);
7. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, daß der Beschäftigte mit der Abordnung einverstanden ist;
MoinMoin:
--- Zitat von: IsabelW am 05.02.2024 09:20 ---Hallo,
mich würde mal bei allen Personalratkollegen/innen aus Bayern interessieren, wie bei Euch von Seiten der Personalverwaltung bei Zuweisungen verfahren wird. Also wenn ein Tarifbeschäftigter auf Dauer andere Aufgaben am gleichen Arbeitsort zugewiesen bekommt.
Inwieweit wird da bei Euch der Personalrat beteiligt?
--- End quote ---
Also nicht eingruppierungsrelevant Änderungen von auszuübenden Tätigkeiten und der Dienstort bleibt auch gleich?
dann ist niemand beteiligt.
IsabelW:
Es sind zwei verschiedene Sachbearbeitertätigkeiten in verschiedenen Abteilungen. Auf beiden saßen mal AN gleicher Entgeltgruppe. Gleicher Dienstort.
Wenn das nicht beteiligungspflichtig ist, wie passt das dann zum zitierten Beschluss vom BVerwG?
Was übersehe ich da, wenn der Beschluss sagt, selbst bei Beibehaltung der Entgeltgruppe ist es ein beteiligungspflichtiger Unterfall der "Eingruppierung"?
MoinMoin:
--- Zitat von: IsabelW am 05.02.2024 10:53 ---Es sind zwei verschiedene Sachbearbeitertätigkeiten in verschiedenen Abteilungen. Auf beiden saßen mal AN gleicher Entgeltgruppe. Gleicher Dienstort.
Wenn das nicht beteiligungspflichtig ist, wie passt das dann zum zitierten Beschluss vom BVerwG?
Was übersehe ich da, wenn der Beschluss sagt, selbst bei Beibehaltung der Entgeltgruppe ist es ein beteiligungspflichtiger Unterfall der "Eingruppierung"?
--- End quote ---
Verstehe ich auch nicht, denn damit wäre jede Zuweisung von geänderter Tätigkeiten in der Mitbestimmung.
Na dann viel Spaß im PR.......
McOldie:
Handelt es sich wirklich um eine Zuweisung?
Die Zuweisung ist in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TVöD definiert. Nach dieser Protokollerklärung ist die Zuweisung die vorübergehende Beschäftigung – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TV-L nicht zur Anwendung kommt.
Das Mitbestimmungsrecht richtet sich Nach § 75 Abs. 1 Nr. 14.
Hier einmal eine kleine Checkliste zum Thema Zuweisung:
Um einen Beschäftigten nach § 4 Abs. 2 TV-L zuweisen zu können, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen geprüft und bejaht werden:
Um einen Beschäftigten nach § 4 Abs. 2 TV-L zuweisen zu können, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen geprüft und bejaht werden:
Geht es um einen Einsatz bei einem anderen Arbeitgeber (Dritter)?
Handelt es sich bei dem Dritten um einen Arbeitgeber, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt?
Hat der geplante Einsatz nur vorübergehenden Charakter?
Soll der Einsatz bei dem Dritten unter Fortgeltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfinden?
Liegt der Einsatz im dienstlichen/betrieblichen Interesse oder im öffentlichen Interesse?
Wird dem Beschäftigten eine mindestens gleichwertig vergütete Tätigkeit zugewiesen?
Liegt die Zustimmung des Beschäftigten zur entsprechenden Zuweisung vor?
Sind die Interessenvertretungen ordnungsgemäß beteiligt worden?
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