Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN

<< < (2/3) > >>

MoinMoin:
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines
anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Komisch. Zuweisung kann Versetzung oder Abordnung nach dem mir vorliegendem TVöD sein.

und hier sieht es so aus, als ob man auf eine andere Stelle/Tätigkeit gesetzt wird ohne Versetzung oder Abordnung.

Und grundsätzlich ist natürlich immer zu prüfen, ob durch eine Tätigkeitsänderung die Eingruppierung sich ändert.
Und damit kann man dem Urteil entsprechend durchaus verstehen, dass es in der Mitbestimmung ist.
Denn der AG kann sich ja irren (und der An auch und der PR ebenfalls)

Aber damit müsste man natürlich damit bei jeder Änderung der auszuübenden Tätigkeiten,  dann in letzter Konsequenz die Mitbestimmung des PR verlangen.

ziemlich "lächerlich", aber ....so sieht es das GEricht

und im übrigen:
und die Prüfung die der PR da nur machen kann, ist ob es die Eingruppierung betrifft.
Der PR kann nicht intervenieren, wenn der AN kein Bock auf die Tätigkeiten hat, denn das unterliegt dem Weisungrecht des AGs.

McOldie:
Der Fragesteller hat vermutlich hier falsche Begrifflichkeiten verwendet. Vermutlich handelt es sich hier um eine einfache Umsetzung, die die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht berühren und daher nicht der Mitbestimmung unterliegt.
Nicht erkennbar ist hier auch, ob wirklich ein wechsel der Dienststelle stattfindet. Handelt es sich bei der beschäftigenden Dienststelle um eine Verwaltung, die per se aus nur einer Dienststelle besteht (z. B. Kommunalverwaltungen, siehe OVG Lüneburg vom 29.1.1982 – P OVG L 2/80 – zu § 6 Abs. 1 NdsPersVG), kann kein Wechsel der Dienststelle erfolgen.
Eine Mitbestimmung bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle ist nur dann erforderlich, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort).

Etwas anders sieht es aus, wenn diese Umsetzung die Eingruppierung  oder einen anderen Teil des Arbetisvertrages verändert. Dies wäre eine Arbeitsvertragsveränderung (z.B. Höher- oder Herabgruppierung), die der Zustimmung des Beshäftigten und der Personalvertretung bedarf.

MoinMoin:
So wie ich es verstanden habe, verneint aber eben das Urteil, dass auch bei einer einfachen Umsetzung der PR nicht in der Mitbestimmung ist, sondern fordert, dass der PR mitbestimmt. (Weil könnte ja eingruppierungsrelevant sein und das muss der PR prüfen, denn es könnte sein, dass der AG sich bzgl. der Eingruppierung irrt.)
Oder wie liest du das Urteil.

McOldie:
Es stehen hier zwei Maßnahmen zur Diskussion,
die Umsetzung und
die Eingruppierung.
Die Umsetzung innerhalb der Dienststelle unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Eine pauschale Aussage, das bei jeder Umsetzung der Personalrat mitzubestimmen hat, kann ich dem Urteil nicht entnehmen.
Lediglich bei erheblichen Veränderungen im übertragenen Arbeitsbereich könnte eine Überprüfung der Eingruppierung stattfinden.

IsabelW:
Also "Zuweisung" schreibt der AG drauf auf die Info an den PR.
Inhaltlich wird dem Beschäftigten auf Dauer eine andere Tätigkeit innerhalb derselben Dienststelle "zugewiesen". So wie ihr es geschrieben habt ist es dann begrifflich eine "Umsetzung".

In dem Fall zu dem der Beschluss der BVerwG ergangen ist, geht es auch um eine hausinterne Umsetzung (vom Lager in den Transportdienst) und die war nach dem Beschluss mitbestimmungspflichtig "wegen Eingruppierung". So wie ich den Beschluss verstehe, wäre demnach jede hausinterne Umsetzung mitbestimmungspflichtig.

Bei den hausinternen Umsetzungen gilt grundsätzlich das Direktionsrecht des AG - das findet aber auch seine Grenzen im "billigen Ermessen". Es gibt leider auch rein schikanöse Umsetzungen, die die Grenzen des "billigen Ermessens" nach § 106 GewO sprengen. Oder auch Diskriminierung von Elternzeitrückkehrern (deren alte Stelle ist z.B. bei Rückkehr aus Elternzeit frei, sie wollen dort hin zurück und werden ohne Begründung woanders hin umgesetzt). Ich schreib dazu in einem neuen Thread mal einen Fall - ich wollte hier nur erstmal schauen, ob hier auch Personalräte oder anderweitig Interessierte mitlesen, die da mit diskutieren würden. Ich bin da für jede Meinung/Tipps sehr dankbar.



Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version