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Beteiligung Personalrat bei Zuweisung BAYERN
MoinMoin:
Begrifflich sehe ich darin eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten innerhalb der gleichen Dienststelle und Örtlichkeit, die nach Rechtsmeinung des AG keine eingruppierungsrelevante Änderung darstellt.
Fraglich nach dem Urteil ist, wann ist es ein Änderung, die eingruppierungsrelevant sein könnte und daher in PR relevant..
Ein Ansage, sie machen jetzt die Fälle A bis G und nicht mehr H bis Z wohl nicht, ausser wenn H bis Z ein anderes Niveau verlangen, aber die Frage sie machen nicht mehr Sachgebiet A sondern B dann doch?
Unklar ist für mich bei dem Urteil, wo da die grenzen zu ziehen sind.
IsabelW:
Ja ich denke nach dem Beschluss wäre der Wechsel von einem ins andere Sachgebiet immer PR relevant, weil andere Tätigkeit und damit denkbar andere Eingruppierung. Was wäre die Konsequenz, wenn der PR bei sämtlichen derartigen hausinternen Wechseln nicht beteiligt wurde?
Bei derselben Tätigkeit mit wechselndem "Buchstabenbereich" kann man denke ich eine andere Eingruppierung gedanklich ausschließen und das wäre dann m.E. kein Fall der Beteiligung "wegen Eingruppierung".
Könnte mir vorstellen, dass die Grenze dort zu ziehen ist, wo sich von Stelle A zu B die "Stellenbeschreibung" inhaltlich nicht unerheblich ändert?
Ich habe übrigens vor wenigen Tagen erfahren, dass die Stelle, auf die ich nach der ersten Elternzeit zugewiesen wurde niedriger eingruppiert ist, als meine frühere Tätigkeit. Insofern hätten sie mich da mangels Gleichwertigkeit auch gar nicht hin verschieben dürfen ... ::) Auf der damaligen Zuweisung steht auch keinerlei Begründung, warum ich von meinem freien, ausgeschriebenen Arbeitsplatz nach Elternzeit auf die andere (geringwertigere) Stelle zugewiesen werde.
ich1974:
Wenn Sie dir weniger Geld bezahlen wollen musst Du dieser Umsetzung zustimmen. Wenn sich für die an der EG nichts ändert zahlen die halt über Tarif, kann evtl. vom Rechnungsprüfer bemängelt werden. Aber diese Tätigkeit darf dir den AG übertragen.
Öffdler:
das würde ich so nicht sehen.
Eingruppierung "ist", d. h. Isabell war aufgrund der zugewiesenen neuen Tätigkeit niedriger eingruppiert. Das geht nur mit Zustimmung. Dass der Arbeitgeber eine höhere Vergütung zahlt, ändert die tatsächlich niedrigere Eingruppierung nicht.
IsabelW:
--- Zitat von: Öffdler am 14.02.2024 13:45 ---das würde ich so nicht sehen.
Eingruppierung "ist", d. h. Isabell war aufgrund der zugewiesenen neuen Tätigkeit niedriger eingruppiert. Das geht nur mit Zustimmung. Dass der Arbeitgeber eine höhere Vergütung zahlt, ändert die tatsächlich niedrigere Eingruppierung nicht.
--- End quote ---
Ja das sehe ich auch so und die Gerichte auch.
Man hat nicht nur Anspruch auf die gleiche Bezahlung, sondern auf eine gleichwertige Tätigkeit.
Was ich noch nicht nachlesen konnte ist, ob bei einer rechtswidrigen Zuweisung, die Ausschlussfrist des 37 TvÖD greift oder nur irgendwann Verwirkung in Betracht kommt.
Ich war der geringerwertigen Tätigkeit keine zwei Monate lang zugewiesen, dann hatte sich die Zuweisung durch eine erneute Zuweisung auf meinen alten Arbeitsplatz "erledigt". Diese zweite "Zuweisung" erfolgte aber nur befristet als Elternzeitvertretung für die Kollegin, die nach meiner Rückkehr aus Elternzeit dann erstmal entfristet wurde ..
Während der zwei Monate auf der ersten Stelle nach Elternzeit hab ich Resturlaub abgebaut und war leider auch krank (Kita-Kinder geben einem sooo viel zurück ;D). Jetzt habe ich ja gerade erst erfahren, dass die Tätigkeit gar nicht gleichwertig eingruppiert ist. Hätte ich das damals schon gewusst, dann hätte ich mich vermutlich gleich gewehrt.
Jetzt frag ich mich, obs Sinn macht sich gegen die Befristung der zweiten Zuweisung zu wehren oder ob da ohnehin Verwirkung eingetreten ist. Die Stelle war unbefristet frei bei meiner Rückkehr. Die dann (für meinen AG unübliche) Entfristung wirft auch einige Fragen auf, da die betroffene Mitarbeiterin das Anforderungsprofil der Stelle gar nicht erfüllt. Vermutlich werde ich abwarten, wie sich das ganze entwickelt, wenn wir beide aus Elternzeit zurück sind.
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