TVÖD sagt:
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re-
gelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Sofern du bei der Änderung deines AV nicht darauf geachtet hast das du nicht zu Diensten herangezogen werden kannst, hast du fehlerhaft verhandelt.
Die betreuung deiner Kinder ist kein bestandteil des TVÖD und liegt auch nicht in der Pflicht deines Arbeitgebers.