Autor Thema: Übernahme Azubi  (Read 1167 times)

RecDet

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Übernahme Azubi
« am: 05.02.2024 13:46 »
Hallo liebe Foris,

ich schreibe hier als Vater eines Azubis, der demnächst seine Ausbildung beendet.

Mein Sohn hatte Ende letzter Woche ein Gespräch mit seinem Ausbilder. Es wurde ihm gesagt, dass man ihn aufgrund seiner bisher erbrachten Leistungen gerne übernehmen möchte und er sich somit auf ausgeschriebene Stellen bewerben möge.

Für mich klingt es danach, dass mein Sohn nur dann übernommen wird, wenn er sich in dem Verfahren behaupten kann, nur frage ich mich auch, wie das ein Azubi / Berufsanfänger gegenüber Berufserfahrenen machen kann. Ich sehe da meinen Sohn ganz klar im Nachteil.

Ist dies tatsächlich die richtige Vorgehensweise? Bis jetzt bin ich immer davon ausgegangen, dass Azubis dann übernommen werden, wenn sie einen bestimmten Notendurchschnitt erzielen.

Im Unternehmen gibt es scheinbar keine andere Regelung, als die zuvor beschriebene. Leider sind meine Kenntnisse im Tarifrecht leider nur rudimentär und reichen dafür nicht aus das zu beurteilen, von daher danke ich schon jetzt für Eure kompetente Unterstützung.

Organisator

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Antw:Übernahme Azubi
« Antwort #1 am: 05.02.2024 14:20 »
Tariflich gibt es keine Vorgaben, ob und wie Azubis übernommen werden sollen. Manche (Ober-)Behörden machen dazu entsprechende Vorgaben im Erlasswege.

Grundsätzlich finde ich das Verfahren normal, sich auf eine Stelle zu bewerben. Gibt ja häufig mehrere Azubis und der beste Azubi soll ja seinen Traumjob bekommen.

cyrix42

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Antw:Übernahme Azubi
« Antwort #2 am: 05.02.2024 14:53 »
Naja, es gibt ja neben dem TV-L auch den TVA-L, der die Ausbildung durch die Länder regelt, siehe https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/ausbildung . Dort findet man z.B. in dem Teil für "Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz" den §19:

Zitat
§ 19
Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle
bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Zusätzlich sind noch die entsprechenden Protokoll-Erklärungen zu diesem Paragraphen relevant:

Zitat
Protokollerklärungen zu § 19:
1. Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw.
dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich.

Sprich:
*) Eine Übernahme nach bestandener Ausbildung in eine auf 12 Monate befristete Anstellung beim gleichen Arbeitgeber (Land) ist quasi sicher -- siehe Protokoll-Erklärung Nr. 1.
*) Eine Übernahme bei der Ausbildungsstelle selbst dagegen setzt einen dortigen Bedarf voraus. Insbesondere kann, wenn eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, auch "die persönliche Eignung" als Entscheidungskriterium herangezogen werden.

Entsprechende Passagen finden sich auch in den anderen Tarif-Verträgen zu Ausbildungsverhältnissen in Pflege, Gesundheit und Forst.

FearOfTheDuck

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Antw:Übernahme Azubi
« Antwort #3 am: 05.02.2024 19:03 »
Bei uns hat man dies zuletzt als Möglichkeit geschaffen, damit die Azubis in ihren Wunschbereich kommen können.

Die Frage ist tatsächlich, was der AG vorsieht, wenn sich jemand nicht bewerben mag. Ich vermute, dass dann gilt, was cyrix42 zitiert hat. Damit ihr euch da sicher seid, kann der Sohnemann ja einfach mal nachfragen.

Umlauf

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Antw:Übernahme Azubi
« Antwort #4 am: 05.02.2024 22:03 »
Möglicherweise soll es gleich auf eine unbefristete Stelle gehen. Wenn die für die dann fertigen Azubis angedacht ist, wird sie eher niedriger bewertet sein. Daher dürfte es wahrscheinlich keine große Konkurrenz geben. Im laufe der Zeit werden dann höherwertige Tätigkeiten übertragen. Bei uns gerne gerne 6 bis 9 Monate später. Damit verkürzt sich dann die Zeit in Stufe 1. Mit dem Notendurchschnitt wird in meiner Behörde die Länge des angebotenen Zeitvertrags festgelegt. Aber jede Behörde ist da recht frei in ihren Festlegungen. Daher kann ich nur von meiner Behörde berichten. Wobei man bei uns den Azubis mittlerweile die Stellen hinterher tragen kann, selbst wenn sie unbefristet sind.