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Altersteilzeit
Rentenonkel:
@moinmoin:
Bei der Altersteilzeit wird das Netto-Gehalt auf mindestens 70 % des vorherigen Nettoverdienstes aufgestockt. Gleichzeitig wird der Rentenversicherungsbeitrag auf rund 90 % der vorherigen Beiträge aufgestockt. Daher ist Altersteilzeit im Verhältnis zu normalen Teilzeit finanziell deutlich attraktiver.
@Lotte:
Wer das 55. Lebensjahr vollendet und in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, kann – theoretisch – Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht!
Altersteilzeit kann im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zumeist ist Altersteilzeit eine freiwillige Vereinbarung von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in. Die Dauer der Altersteilzeit hängt von der gewählten Art ab.
Im Blockmodell gilt: Bei einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ohne eine Regelung der Altersteilzeit in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, darf die Altersteilzeit einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen. Der Zeitraum von 12/24 - 11/29 wäre daher zu lang und somit vom Gesetz ausgeschlossen (§ 2 AltTZG).
Bei Regelung der Altersteilzeit in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder bei Regelungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften kann die Altersteilzeit bis zu 12 Jahre betragen (frühester Beginn: 55. Lebensjahr bis maximal 67. Lebensjahr durch Anhebung der Altersgrenzen).
Bei gleichmäßiger Reduzierung der Arbeitszeit gilt: Diese Form der Altersteilzeit kann jederzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich.
Wenn es keine Betriebsvereinbarung (oder keinen Tarifvertrag) gibt, würde eine Altersteilzeit, die mit einem Arbeitnehmer geschlossen wird, allerdings Begehrlichkeiten bei anderen Arbeitnehmern wecken. Aus Gründen der Gleichbehandlung kann der Arbeitgeber sich gegen diese Wünsche weiterer Beschäftigter ohne eine gute Begründung nur schwer wehren.
Daher wird der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Stelle wegrationalisiert wird oder nicht neu besetzt werden muss, zustimmen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Rentenonkel am 07.02.2024 07:39 ---@moinmoin:
Bei der Altersteilzeit wird das Netto-Gehalt auf mindestens 70 % des vorherigen Nettoverdienstes aufgestockt. Gleichzeitig wird der Rentenversicherungsbeitrag auf rund 90 % der vorherigen Beiträge aufgestockt. Daher ist Altersteilzeit im Verhältnis zu normalen Teilzeit finanziell deutlich attraktiver.
--- End quote ---
st das nicht Geschichte? oder gilt das immer noch?
Faunus:
§16 des AltTZG und die nicht Weiterführung in den Tarifverträgen sagt mir, dass eine Förderung diesbezüglich im ÖD Geschichte ist.
Rentenonkel:
Irrigerweise meinen viele, das Altersteilzeitgesetz sei Ende 2009 ausgelaufen und Altersteilzeit sei seitdem nicht mehr möglich. Das ist nicht der Fall!
Ende 2009 lief die Förderung der Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit für neue Altersteilzeit-Verträge aus (§ 16 AltTZG). Altersteilzeit kann nach wie vor vereinbart werden. Doch seit Ende 2009 zahlen die Arbeitgeber alleine die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und auch alleine die Netto-Aufstockung.
Faunus:
--- Zitat von: MoinMoin am 07.02.2024 06:20 ---
Und zum Verständnis, es ist doch so, dass man da z.B. 4 Jahre vor der Altersrente 2 Jahre VZ arbeitet aber nur 50% bezahlt bekommt und dafür dann 2 Jahre nicht mehr arbeitet, aber weiterhin 50% bekommt, oder?
--- End quote ---
Das nennt sich im TV-L Sabbatical und wird nicht wie die fühere ATZ im TV-L gefördert und ist eine Kann-Sache.
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