Hallo,
eine in Vollzeit beschäftigte Person beendet ihr Arbeitsverhältnis im TVöD-V. Es sollen mehrere Stunden ausgezahlt werden, nicht mehr als Zeitausgleich gewährt werden konnten.
Die Stunden sollen ohne Überstundenzuschlag gezahlt werden.
Ich kann nicht deuten, ob der § 8 Abs. 2 nur für Teilzeitbeschäftigte gilt (Eine Begrenzung auf eine Höchststufe ist hier im Gegensatz zu der Bezahlung der Überstunde nicht vorgesehen).
Habe ich bei Vollzeitbeschäftigten mit der Stundenvergütung der maximalen Stufe 4 zu vergüten oder mit der individuellen höheren Stufe?