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Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA

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TVOEDAnwender:
Wenn der AG nicht ein Krankenhaus, eine Pflege- und/oder Betreuungseinrichtung oder Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieb ist und sich in den der Nr. 7 Absatz 1 genannten Bundesländern befindet, dann ist die Eingruppierung sicherlich "falsch", außer bei der Teamleitung (die erfüllt ja durch den VLII die Ausbildungs- und Prüfungspflicht). Es dürften beiden max. eine Zulage (nach der Vorbemerkung Nr. 7) gezahlt werden, solange Sie  noch nicht den VL II (erfolgreich) absolviert haben.
(Ich gehe davon aus, dass bei beiden keine Ausnahmetatbestände, wie 40. Lebensjahr (bis 31.12.2016), 20-jährige Berufserfahrung im öD oder ein befristetes AV vorliegen. Zu den anderen Ausnahmen (Spezialgebiet und Gleichwertigkeit) habe ich ja Ausführungen gemacht, warum diese im Fall des Bilanzbuchhalters nicht ziehen.)

Kurz zusammengefasst: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die beiden werden sicherlich kein Interesse daran haben, den VL II nochmal zu machen (oder ein Bachelor-Studium).

SWB:
ich Frage mich wirklich, welcher Bilanzbuchhalter noch den AL II Lehrgang oder einen Bachelor nachholt. Der AII Lehrgang bringt im Bereich "Bilanzbuchhaltung/Finanzbuchhaltung" gar nichts.

Außerdem heißt der Bilanzbuchhalter mittlerweile Geprüfter Bilanzbuchhalter - Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung.

Letztendlich schießt sich damit der VKA ein großes Eigentor. Betrifft ja nicht nur den Bibu...

Momentan ist einfah AN-Markt ;)

SWB:
nochmal eine andere Frage.

Kann/Darf der AG denn mehr zahlen als der TV vorsieht ?
Unser AG bezieht sich ausschließlich auf den TV.
Aufrgund von fehlenden Qualifikationen eine EG niedriger als Bewertung ergibt. Aber kann er auch sagen, "lt. TV müsstest du eine E9c anstatt -Bewertung- 10 bekommen, allerdings zahlen wir dir trotzdem die E10, obwohl deine Qualifikation fehlt"

Danke

TV-Ler:

--- Zitat von: SWB am 19.02.2024 12:54 ---nochmal eine andere Frage.

Kann/Darf der AG denn mehr zahlen als der TV vorsieht ?
Unser AG bezieht sich ausschließlich auf den TV.
Aufrgund von fehlenden Qualifikationen eine EG niedriger als Bewertung ergibt. Aber kann er auch sagen, "lt. TV müsstest du eine E9c anstatt -Bewertung- 10 bekommen, allerdings zahlen wir dir trotzdem die E10, obwohl deine Qualifikation fehlt"

Danke

--- End quote ---
Mit einer guten Begründung ist vieles möglich.
Problem: Eine solche Begründung muss ggf. einer Überprüfung standhalten. Öffentliche Arbeitgeber sind stets auf den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Und wenn der Tarifvertrag bzw. die Entgeltordnung sagt, EGx ist hier zutreffend, dann würde es erstmal gegen diesen Grundsatz verstoßen, wenn stattdessen EGx+y gezahlt würde.
Jetzt kommt die gute Begründung ins Spiel...

TVOEDAnwender:
Bachelor Professional = Etikettenschwindel

Die Meister und Techniker bekommen ja jetzt auch diese Bezeichnung verpasst. Es ist nur kein vollwertiger Hochschulabschluss. Und kommt mir jetzt auch nicht wieder mit dem DQR 6. Eingruppierungsrechtlich ist nur der Hochschulabschluss bzw. wissenschaftliche Hochschulabschluss von Bedeutung.

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