Autor Thema: Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA  (Read 4374 times)

Lio1896

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Antw:Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
« Antwort #45 am: 19.02.2024 14:40 »
Die Diskussionen haben mittlerweile einen ewig langen Bart. Der Betriebswirt ist mittlerweile in DQR 7 eingruppiert. Ein paar einzelne Kommunen bestehen noch auf den AII, der Rest geht mit der Zeit und setzt viele Abschlüsse gleich. Den AII kannst du z.B. niemals mit einem Hochschul.- oder Fachstudium gleichsetzen weil er "nur" ein Weiterbildungslehrgang ist. Jedes Studium ist somit deutlich wertiger als der A2 und wahrscheinlich auch viele Fachwirte etc. Die letzten Hansels aus der Personalbteilung die darauf bestehen gehen aber auch bald nach Haus, es kann sich nur um Boomer handeln.

TV-Ler

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Antw:Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
« Antwort #46 am: 19.02.2024 14:43 »
...
Es ist nur kein vollwertiger Hochschulabschluss.
...
Das ist nicht nur kein vollwertiger Hochschulabschluss, es ist überhaupt kein Hochschulabschluss.

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Antw:Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
« Antwort #47 am: 19.02.2024 16:35 »
Die Diskussionen haben mittlerweile einen ewig langen Bart. Der Betriebswirt ist mittlerweile in DQR 7 eingruppiert. Ein paar einzelne Kommunen bestehen noch auf den AII, der Rest geht mit der Zeit und setzt viele Abschlüsse gleich. Den AII kannst du z.B. niemals mit einem Hochschul.- oder Fachstudium gleichsetzen weil er "nur" ein Weiterbildungslehrgang ist. Jedes Studium ist somit deutlich wertiger als der A2 und wahrscheinlich auch viele Fachwirte etc. Die letzten Hansels aus der Personalbteilung die darauf bestehen gehen aber auch bald nach Haus, es kann sich nur um Boomer handeln.

Der VL II wird nicht mit einem (Fach-)Hochschulstudium gleichgesetzt. So wie der VL I auch nicht mit einer dreijährigen Ausbildung gleichgesetzt wird. Die TVP haben sich nur geeinigt, dass - in den Bundesländern, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und die persönlichen Vorrausetzungen der Fgr. 1 (eine 3 jährige Ausbildung für die Tätigkeit bzw. ein entsprechender Bachelor) durch den Beschäftigten nicht* erfüllt werden - die erste bzw. zweite Prüfung abzulegen ist, um in die EG 5-9a bzw. 9b - 12 eingruppiert zu werden.
Was irgendwelche Personalabteilungen tarifwidrig bzw. übertariflich machen, ist mir ehrlich gesagt schnuppe. Solange die Vorbemerkung Nr. 7 gilt, gilt die auch für die "Nicht-Boomer"-Personalabteilungen. Sollen die sich doch an ihren Arbeitgeberverband wenden, wenn Sie auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht scheißen wollen und mit den Gewerkschaften eine Veränderung der Anlage 1 zum TVöD verhandeln.

*Das Wort nicht nachträglich eingefügt

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Antw:Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
« Antwort #48 am: 19.02.2024 16:36 »
...
Es ist nur kein vollwertiger Hochschulabschluss.
...
Das ist nicht nur kein vollwertiger Hochschulabschluss, es ist überhaupt kein Hochschulabschluss.

Ich wollte auch zuerst schreiben "Es ist nur kein vollwertiger Bachelor."

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Antw:Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
« Antwort #49 am: 19.02.2024 16:48 »
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Es ist nur kein vollwertiger Hochschulabschluss.
...
Das ist nicht nur kein vollwertiger Hochschulabschluss, es ist überhaupt kein Hochschulabschluss.

Ich wollte auch zuerst schreiben "Es ist nur kein vollwertiger Bachelor."
Hmm, das trifft es auch nicht so richtig...man muss den gesamten Begriff nehmen und dann ist es nicht die Frage ob vollwertig oder nicht. Ein Fachschulabschluss namens Bachelor Professional ist schlicht etwas weitgehend anderes als ein (Fach)Hochschulabschluss namens Bachelor.
Etikettenschwindel ist es wiederum auch nicht, da es ganz eindeutig unterschiedliche Etiketten sind.
Der DQR sagt: Nicht gleichartig, aber gleichwertig.
Die Realität sagt: DQR interessiert nicht...

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
« Antwort #50 am: 19.02.2024 16:54 »
Ich finde, man suggeriert den Menschen mit dem Begriff/Titel "Bachelor professional" und dem ganzen DQR-Quatsch, dass die Fachwirt/Meister/Techniker-Ausbildungen dem Besuch und erfolgreichen Abschluss einer (Fach-)Hochschule gleichgestellt sind. Daher für mich ein "Etikettenschwindel". Und wie man an den Fragestellungen sieht, löst eine solche Umetikettierung Erwartungen bei den Menschen aus...

Lio1896

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Antw:Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
« Antwort #51 am: 19.02.2024 17:49 »
Der VL II wird nicht mit einem (Fach-)Hochschulstudium gleichgesetzt. So wie der VL I auch nicht mit einer dreijährigen Ausbildung gleichgesetzt wird. Die TVP haben sich nur geeinigt, dass - in den Bundesländern, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und die persönlichen Vorrausetzungen der Fgr. 1 (eine 3 jährige Ausbildung für die Tätigkeit bzw. ein entsprechender Bachelor) durch den Beschäftigten nicht* erfüllt werden - die erste bzw. zweite Prüfung abzulegen ist, um in die EG 5-9a bzw. 9b - 12 eingruppiert zu werden.
Was irgendwelche Personalabteilungen tarifwidrig bzw. übertariflich machen, ist mir ehrlich gesagt schnuppe. Solange die Vorbemerkung Nr. 7 gilt, gilt die auch für die "Nicht-Boomer"-Personalabteilungen. Sollen die sich doch an ihren Arbeitgeberverband wenden, wenn Sie auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht scheißen wollen und mit den Gewerkschaften eine Veränderung der Anlage 1 zum TVöD verhandeln.

*Das Wort nicht nachträglich eingefügt
[/quote]

Nennen wir es mal übertariflich. Diesen Weg geht ja mittlerweile jede große Kommune. Es gibt keine arbeitssuchenden Verwaltungswirte, da geht man eben "alternative" Wege. Wenn bei einer Ausschreibung ein Studienkatalog festgesetzt wird dann ist das absolut konform.

Und natürlich arbeiten so nur noch Boomer Personalabteilungen, alles andere widerspricht ja schon den Grundsätzen der Personalgewinnung und spiegelt nicht den Fachkräftemangel wieder.