Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung und Stufen
pegman:
Hallo zusammen,
Ich beabsichtige aus der freien Wirtschaft als Mediengestalter in den TVöD (Bereich Banken) zu wechseln und habe demnächst ein Vorstellungsgespräch. Ich arbeite seit über 20 Jahren in meinem Beruf bei ein und demselben AG. Da ja auch im Vorstellungsgespräch es ja auch auf das Thema Gehalt kommen könnte, frage ich mich mit welcher Eingruppierung man rechnen könnte.
Die Stelle ist ausgeschrieben als "MA Marketing und Kommunikation", also Gestaltung von Werbung, Organisation von Veranstaltungen und Einkauf Werbung. Aus meiner Recherche bisher kam ich auf eine Eingruppierung in E9a. Ist das realistisch? Und die Frage ist auch welche Stufe man fordern könnte bzw. was anrechenbar ist. Erfahrungsstufe 3 wäre ja das Grundlegenste oder sehe ich dass falsch und ist eine höher Stufe realistisch oder sollte man nicht zu hoch pokern!
Danke für eure Antwort.
ich1974:
Ohne genaue Kenntnis der zu übertragenden Tätigkeit kann zu einer Eingruppierung keine Aussage getroffen werden. Liegt hier evtl. im Bereich EG 5 bis EG 10.
Die Stufen können vor Vertragsschluss verhandelt werden, wenn sich der AG darauf einlässt und entsprechende vorhandene berufliche Tätigkeiten förderlich sind. Anspruch bei Einstellung besteht nur auf Stufe eins.
MoinMoin:
Anspruch auf Stufe 3 bei einschlägige Berufserfahrung
rest verhandelbar
also Stufe 6 kannst du fordern
pegman:
das mit den Stufen hab mir auch so gedacht.....
Und Eingruppierung in EG 5/6 halte ich aus meiner Sicht für sehr unrealistisch, denn sonst hätten sie mich mit meiner Gehaltsvorstellung sicherlich nicht eingeladen!
Buschi:
--- Zitat von: MoinMoin am 09.02.2024 15:48 ---Anspruch auf Stufe 3 bei einschlägige Berufserfahrung
rest verhandelbar
also Stufe 6 kannst du fordern
--- End quote ---
Als ja, fordern kann man immer alles :) - viele Arbeitgeber werden diesen Forderungen wohl auch anteilig entgegenkommen, aber ...
... wodurch wird hier ersichtlich, dass der Arbeitgeber seinen Personalbedarf ohne die Anerkennung förderlicher Berufserfahrung weder quantitativ noch qualitativ decken kann und die Zuordnung demnach "verhandelbar" ist? Das bloße Vorhandensein einer freien Stelle genügt dazu m. E. lt. BAG nicht. Ein schwierige Bewerberlage sehe ich pauschal noch nicht in diesem Bereich.
Hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung dazu inzwischen aufgegeben bzw. geändert? Wenn das nicht der Fall ist, käme allenfalls Anspruch bis Stufe 3 in Betracht - insofern es sich tatsächlich um eine "einschlägige" Berufserfahrung handelt. Mit Verhandlung hat das dann aber nichts zu tun.
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