Autor Thema: Unterscheidung E10 mit E11 Anlage A zum TV-H  (Read 855 times)

Scully

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Hallo,

ich verstehe nicht so ganz die Unterscheidung bei den Tätigkeitsmerkmalen im TV-H der Entgeltgruppen 10 und 11.

Hier der Text aus der Anlage A zum TV-H:

„Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“

Der einzige Unterschied meiner Meinung nach ist, dass bei der E10 ein Umfang von 1/3 genannt wird und bei E11 nicht.

Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, um Beschäftigte mit E10 in die E11 höherzugruppieren?

Oder anders gefragt: Wie müssen die Arbeitsvorgänge in der Wertigkeit bewertet werden, damit ein Anspruch auf E11 besteht?

Vielen Lieben Dank schon Mal für eine rege Diskussion  :D

TV-Ler

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Antw:Unterscheidung E10 mit E11 Anlage A zum TV-H
« Antwort #1 am: 09.02.2024 13:04 »
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Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, um Beschäftigte mit E10 in die E11 höherzugruppieren?

Oder anders gefragt: Wie müssen die Arbeitsvorgänge in der Wertigkeit bewertet werden, damit ein Anspruch auf E11 besteht?
Wenn ein zeitlicher Anteil nicht genannt ist, gilt: Mindestens zur Hälfte.
D.h. es geht hier nicht um die Wertigkeit, sondern um den zeitlichen Anteil, der in EG11 höher ist.