Autor Thema: [SN] Verbeamtung zum 01.04.2024 in Sachsen möglich?  (Read 862 times)

Fragezeichen195

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Hallo in die Runde,

ich habe zwei Fragen:

1) Ist eine Verbeamtung zum 01.04.2024 in Sachsen möglich?

2) Ich habe für mein Ref für berufsbildende Schulen absolviert und habe die Schulart gewechselt (Grundschule). Meine Kollegin, die auch das Ref für berufsbildende Schulen bestanden hat, wechselte auch in die Grundschule und wurde zum 01.02.2024 verbeamtet. ich nicht, weil ich persönlich und fachlich nicht geeignet bin. Kann man dagegen rechtlich vorgehen (Grundgesetz Art 3)?

Ich freue mich auf eure Antworten.

Danke und liebe Grüße :)
« Last Edit: 15.02.2024 02:40 von Admin »

oorschwerbleede

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Antw:Verbeamtung zum 01.04.2024 in Sachsen möglich?
« Antwort #1 am: 13.02.2024 11:38 »
Grundsätzlich ist eine Verbeamtung auch zum 01.04.2024 möglich. Die Frage ist, wie die fachliche und persönliche Nichteignung begründet wurde. Du müsstest ja einen Verbeamtungsantrag gestellt und eine Ablehnung mit entsprechender Begründung bekommen haben. Das zu widerlegen liegt jetzt an dir. Die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG heißt ja nicht, dass jeder verbeamtet wird, der sein Ref bestanden hat, sondern nur, dass gleiche Sachverhalte gleich beurteilt werden müssen. Eventuell wurde noch nach der Leistung im Ref unterschieden. Dazu kommt die persönliche Nichteignung, die ja auch erst begründet und jetzt von dir widerlegt werden muss. Viel Spekulation ohne den tatsächlichen Vw-Vorgang zu kennen. Und zu guter Letzt: Du hast keinen Anspruch auf Verbeamtung. Wenn es der Dienstherr in deinem Fall nicht will, schaust du in die Röhre.

Gebetsmuehle

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Antw:Verbeamtung zum 01.04.2024 in Sachsen möglich?
« Antwort #2 am: 13.02.2024 12:44 »
Zitat
weil ich persönlich und fachlich nicht geeignet bin

Hintergründe?

Was hat Art. 3 GG damit zu tun?!

Fragezeichen195

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Antw:Verbeamtung zum 01.04.2024 in Sachsen möglich?
« Antwort #3 am: 14.02.2024 07:58 »
Danke für eure Antworten. Die Begründung ist der Schulartenwechsel.

Ich hatte gestern nochmal ein Gespräch und mir wurde erklärt, dass die Standorte auch unterschiedliche Entscheidungsfreiheiten haben. Schwierig nachvollziehbar, wenn jeder gleich behandelt werden soll bzw. die Sachverhalte. Aber ich lass die Sache jetzt ruhen und warte ab.

Zum 01.08. gehts dann nochmal in die neue Runde.

Liebe Grüße und schönes Wochenende euch

oorschwerbleede

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Antw:Verbeamtung zum 01.04.2024 in Sachsen möglich?
« Antwort #4 am: 14.02.2024 09:06 »
Der Schulartwechsel würde zumindest die Begründung zur fachlichen Nichteignung näher erklären (auch wenn ich nicht beurteilen kann, ob das für sich schon reicht). Ist dir denn die persönliche Nichteignung auch näher erläutert worden? Damit kann der Schulartwechsel nichts zu tun haben.

Im Übrigen bedeutet Art. 3 GG nicht alle gleich behandeln, sondern nur gleiche Sachverhalte gleich entscheiden. Was ein gleicher Sachverhalt ist und was nicht, ist durch die entscheidende Behörde zu begründen.