Autor Thema: [NI] Nichtigkeit der Ernennung  (Read 1311 times)

LwithC

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[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« am: 13.02.2024 12:09 »
Hallo,

in meiner Kommune ist folgender Fehler aufgetaucht:

Zum 01.01.2017 wurde die Amtsbezeichnung Oberamtsrat/Oberamtsrätin gestrichen.
In den folgenden Jahren wurden jedoch 6 Personen noch diese Amtsbezeichnung verliehen.

Ich habe nun schon gelesen, dass damit ein Fall einer Nichternennung vorliegt und dieser Fehler nicht heilbar ist.
Aber was bedeutet dies nun für die Praxis? Was ist mit den Pensionsansprüchen?
Die Personen hätten die letzten Jahre ja eigentlich noch nicht mal Anspruch auf Beihilfe gehabt...

Es waren immer Ernennungsfälle im Beförderungsamt. Sind die Personen damit eigentlich noch A12 Beamte?

Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Tipps!

LwithC
« Last Edit: 13.02.2024 12:21 von LwithC »

BalBund

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #1 am: 13.02.2024 12:40 »
Wir sollten hier erst einmal klären, was mit gestrichen gemeint ist.

Willst Du damit sagen, dass keine Haushaltskarte hinter dem Dienstposten hinterlegt war? Wenn ja, wie wurden die Besoldungen für die 6 Personen dann abgerechnet?

oder handelt es sich lediglich um eine interne Weisung, dass keine Beförderungen nach A13g mehr erfolgen sollen?

Pukki

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #2 am: 13.02.2024 13:11 »
Gemeint ist hier, dass die Bezeichnung sich schlicht und einfach geändert hat. Das, was mal Oberamtsrat/-rätin war, trägt zwischenzeitlich die Bezeichnung -rat/-rätin.


LwithC

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #3 am: 13.02.2024 13:15 »
Die Amtsbezeichnung wurde per Gesetz gestrichen und läuft im NBG unter "zukünftig wegfallende Ämter", siehe letzte Seiten der Anlage 1 zum NBG.

Das Amt einer Oberamtsrätin oder eines Oberamtsrates gab es ab dem 31.12.2016 nicht mehr.

Pukki

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #4 am: 13.02.2024 13:23 »
Ich sehe allerdings nicht, warum das automatisch zur Nichtigkeit der Ernennung führen sollte. Im Zweifel - also selbst, wenn die beamtenrechtlichen Spezialregelungen nicht einschlägig sein sollten, gibt es doch bei offensichtlichen Unrichtigkeiten (und eine solche dürfte hier vorliegen) immer noch die Kurve über §42 VwVfG (hier die Kommentierung aus dem Rehm-Verlag).


LwithC

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #5 am: 13.02.2024 13:49 »
Die Kommentierung kann ich leider nicht einsehen...

Nach meinen Recherchen liegt faktisch keine Ernennung vor. So auch das Gerichtsurteil vom BVerwG: BVerwG NVwZ 1984, 181

In einem anderen Lehrbuch habe ich folgendes gefunden:
§ 11 BeamtStG sind lediglich Ernennungsfehler geregelt, die zur Nichtigkeit führen. Dieser schwere Ernennungsfehler wird darunter aber nicht gefasst.

Es handelt sich bei dem Fehler eher um eine Nichternennung und damit um einen Nichtverwaltungsakt. Bei einem Nichtverwaltungsakt handelt es sich im Allgemeinen Verwaltungsrecht um einen scheinbaren VA, dem es an der Bekanntgabe gem. § 43 VwVfG fehlt und der deshalb nicht existent ist. Da rechtlich gar nicht existent, kann er auch nicht rechtswidrig sein und kann daher auch nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden. (siehe: Das Recht der Landes- und Kommunalbeamten, Rn. 200)


Hain

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #7 am: 13.02.2024 14:15 »
Die Nichtigkeit ist Spezialgesetzlich geregelt. § 11 BeamStG iVm § 8 Abs. 2 BeamStG - dafür bedarf es keines Kommentares: Fehlt die Amtsbezeichnung oder ist nicht korrekt, ist die Urkunde nichtig.

Oberamtsrat dürfte die A 13 im ersten Einstiegsamt sein: Da das ein Beförderungsamt ist, steht die A 12 weiterhin und ist auch maßgeblich für Beihilfe und Pension. Die Korrekturmöglichkeiten würde ich mit dem MI und nicht im Forum besprechen.

VG 1887

Goldene Vier

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #8 am: 13.02.2024 14:18 »
Hier was aus Brandenburg

https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/299/0503.pdf

Siehe unter 2.4

rerumpublicarum

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #9 am: 13.02.2024 14:30 »
"Im Sinne des Ernennungsrechts (Abs. 2 S. 2 Nr. 3) fehlt auch dann die Amtsbezeichnung, wenn in der Urkunde eine rechtlich nicht (mehr) vorhandene Amtsbezeichnung enthalten ist. Dabei kommt nach Abs. 2 S. 1 erst der Aushändigung der Urkunde rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung zu, sodass es für die Frage, ob eine Nichternennung vorliegt, oder die Ernennung nichtig ist, allein auf diesen Zeitpunkt ankommt. Solange sich die Ernennungsurkunde noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, ist sie ein Internum ohne Außenwirkung, und der Ernennungsvorgang kann jederzeit angehalten und rückgängig gemacht werden. Ist im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde das zu verleihende Amt rechtlich nicht (mehr) vorhanden, so liegt keine Ernennung vor (zum Ganzen BVerwG NVwZ 1984, 181).

 Fehler bei der Amtsbezeichnung führen stets zur Nichtigkeit der Ernennung; diese Fehler können nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 unbeachtlich sein. Gibt es die Ämter gar nicht, liegt sogar der seltene Fall der Nichternennung vor."

(s. BeckOK BeamtenR Bund/Thomsen, 31. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 8)

Alltagsheld

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #10 am: 13.02.2024 15:22 »

Daran anknüpfend eine abgewandelte Fallvariante:

Der niedersächsische Gemeindeamtsrat (A12) einer 21.000 Einwohner zählenden Gemeinde soll (weiterhin) nach A 13 befördert werden.

In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde ist die Amtsbezeichnung „Gemeinderat“ aufgenommen.

Und nu kommt`s: Das Amt „Gemeinderat“ ist in Niedersachsen spezialgesetzlich entsprechend legaldefiniert. Der Gemeinderat ist nämlich als Statusamt für ein Zeitbeamtenverhältnis ausgewiesen (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG). In Verbindung mit § 1 Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) bedeutet das in dem von mir fingierten Fall (21.000 Einwohner-Kommune) A 16.

Richtig wäre also (z. B.) die Amtsbezeichnung Gemeindeverwaltungsrat gewesen.

Rechtsfolge?


Goldene Vier

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Antw:[NI] Nichtigkeit der Ernennung
« Antwort #11 am: 13.02.2024 16:58 »

Daran anknüpfend eine abgewandelte Fallvariante:

Der niedersächsische Gemeindeamtsrat (A12) einer 21.000 Einwohner zählenden Gemeinde soll (weiterhin) nach A 13 befördert werden.

In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde ist die Amtsbezeichnung „Gemeinderat“ aufgenommen.

Und nu kommt`s: Das Amt „Gemeinderat“ ist in Niedersachsen spezialgesetzlich entsprechend legaldefiniert. Der Gemeinderat ist nämlich als Statusamt für ein Zeitbeamtenverhältnis ausgewiesen (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG). In Verbindung mit § 1 Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) bedeutet das in dem von mir fingierten Fall (21.000 Einwohner-Kommune) A 16.

Richtig wäre also (z. B.) die Amtsbezeichnung Gemeindeverwaltungsrat gewesen.

Rechtsfolge?

Allerdings handelt es sich um verschiedene Verhältnisse… einmal auf Lebenszeit, einmal auf Zeit