"Im Sinne des Ernennungsrechts (Abs. 2 S. 2 Nr. 3) fehlt auch dann die Amtsbezeichnung, wenn in der Urkunde eine rechtlich nicht (mehr) vorhandene Amtsbezeichnung enthalten ist. Dabei kommt nach Abs. 2 S. 1 erst der Aushändigung der Urkunde rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung zu, sodass es für die Frage, ob eine Nichternennung vorliegt, oder die Ernennung nichtig ist, allein auf diesen Zeitpunkt ankommt. Solange sich die Ernennungsurkunde noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, ist sie ein Internum ohne Außenwirkung, und der Ernennungsvorgang kann jederzeit angehalten und rückgängig gemacht werden. Ist im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde das zu verleihende Amt rechtlich nicht (mehr) vorhanden, so liegt keine Ernennung vor (zum Ganzen BVerwG NVwZ 1984, 181).
Fehler bei der Amtsbezeichnung führen stets zur Nichtigkeit der Ernennung; diese Fehler können nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 unbeachtlich sein. Gibt es die Ämter gar nicht, liegt sogar der seltene Fall der Nichternennung vor."
(s. BeckOK BeamtenR Bund/Thomsen, 31. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 8)