Autor Thema: [Allg] Reaktivierung und BEM  (Read 793 times)

Trompetenkarl

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[Allg] Reaktivierung und BEM
« am: 13.02.2024 12:42 »
Hallo,
ich habe folgende Frage, zu der ich keine Info finde:
Wenn ein Beamter sich wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet und der Dienstherr nach einer erneuten Überprüfung der Gesundheit durch den Amtsarzt auf die Suche nach einem Dienstposten begiebt, kann bzw. muss der Dienstherr dann ein BEM anbieten?
Falls ja, muss/kann dieses im Vorfeld einer eventuellen Reaktivierung angeboten werden und sozusagen als Erkenntnisquelle dienen, ob ein leidensgerechter Dienstposten gefunden werden kann? Oder käme ein BEM erst nach einer Reaktivierung in Betracht.
Wäre ein Beamter verpflichtet, vor einer Reaktivierung an einem BEM und an der Suche nach einer anderweitigen Verwendung mitzuwirken oder hätte er im Ruhestand keine Verpflichtung dazu, an dienstlich veranlassten Gesprächen wie BEM oder Vorstellungsgesprächen oder einer Erprobung nach dem Hamburger Modell teilzunehmen?
Soweit ich gelesen habe, wäre ich als Ruhestandsbeamter verpflichtet, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen, was ich auch gemacht habe. Jetzt steht ein Verwendungsprüfung im Raum und ich Frage ich, ob ich verpflichtet werden kann, an Bewerbungsverfahren, Vorstellungsgesprächen teilzunehmen bevor überhaupt eine Reaktivierung ausgesprochen wird.
Könnte mein DH mich anweisen, eine Erprobungsphase der dienstlichen Tätigkeit anzutreten oder müsste vor einem und vom Verlauf der Erprobung eine Reaktivierung abhängig machen? Oder müsste erst eine Reaktivierung erfolgen, bevor der DH von mir verlangen kann, dienstlich veranlasste Gesprächstermine oder die Teilnahme an einer Erprobung / Wiedereingliederung teilzunehmen?

Gelten die Vorschriften des BEMs nur für noch aktive Beamte oder auch für Beamte im Ruhestand, bei welchen eine Reaktivierung im Raum steht?
« Last Edit: 15.02.2024 02:39 von Admin »

Saxum

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Antw:Reaktivierung und BEM
« Antwort #1 am: 14.02.2024 08:00 »
Dem BEM kommt meiner Auslegung nach im bereits bestehenden Falle der Dienstunfähigkeit untergeordnete Bedeutung zu. Im Kontext der bereits bestehenden Schutzvorschriften für Beamt*innen (Verwendung vor Versorgung) ist die BEM auch eher als zusätzliches Angebot zu verstehen. Ziel ist ja grundsätzlich die Wiedereingliederung als "Recht des Beschäftigten", hier ist dieser Weg meines Erachtens nach ja bereits durch die amtsärztliche Untersuchung und die Maßnahmen zur Wiederbeschäftigung zu sehen.

Ziel, Sinn und Zweck eines BEM-Angebots ist einer "weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit und dem Eintritt der Dienstunfähigkeit entgegen zu wirken", daher allenfalls präventiv zu sehen. Ist die (vorübergehende) Dienstunfähigkeit bereits festgestellt worden ist, ist dann eine BEM nicht erforderlich.

Mal vom BEM abgesehen, zu dem ja der Dienstherr generell im Sinn und Zweck der Schutznorm es anbieten soll,  aber der Beschäftigte dem nicht annehmen muss, besteht die dienstliche Verpflichtung an der Mitwirkung weiterhin. insbesondere wenn diese die Thematik der eigenen Dienstunfähigkeit betreffen.

Hier hat offenkundig der Amtsarzt festgestellt, dass nach medizinische Gesichtspunkten eine weitere Verwendung denkbar wäre und daher die Dienstunfähigkeit gegebenenfalls nicht weiter fortbesteht, wo darauf hin der Dienstherr eben auf Grundlage dieser Einschätzung hin tätig geworden ist und (Vorstellungs-) Gespräche angesetzt hat.

In diesem Zusammenhang: Ja die dienstliche Verpflichtung dazu besteht hier. Die Frage lässt sich auch im Umkehrschluss beantworten: Hätte der Amtsarzt weiterhin die vollständige Dienstunfähigkeit festgestellt, wären weitere Gespräche für eine mögliche Verwendung per se obsolet gewesen.

Eine erneute Berufung ist hierfür wohl nicht explitzt erforderlich, da dies ja meines Erachtens nach diese Maßnahmen im angemessenen Rahmen unter "Prüfung der Voraussetzungen der weiteren Dienstfähigkeit" und der "Verpflichtung des Beamten dran mitzuwirken" fallen. Würde man dem nicht Folge leisten und das amtsärztliche Gutachten würde sich nicht dagegen aussprechen, dann stünde dem Dienstherren ja jederzeit die Möglichkeit frei die sofortige "Wiederberufung" auszusprechen, weil dann vom fehlen einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann.

Hier einige nette Links, das ist jetzt zwar Bund, aber sollte sinngemäß auch für die Länder gelten.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-D1-20210716-SF-A006.htm

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_16072021_D13010151.htm

https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2012/B7-2012_BEM_im_Beamtenrecht.pdf