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Verkürzung der Stufenlaufzeit
heike2106:
Nach TVöD ist eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach Ablauf der Hälfte der Stufenlaufzeit der jeweiligen Stufe und das vorzeitige Erreichen der höheren Stufe bei "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" möglich.
Nun die Frage, wie genau wird "erheblich über dem Durchschnitt" definiert?
Gibt es hierzu Kommentare oder Rechtssprechung, nach der dieser vage Begriff näher beschrieben wurde?
Ich finde bei Haufe bisher nur, dass zumindest bereits >10% erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen dafür ausreichen. Ansonsten weiß ich nur, dass dieses Instrument selten angewendet wird.
Bei wem war ein Antrag auf Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolgreich und wie wurden die "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" belegt und argumentiert?
Mir wurde heute die Argumentation unseres Personalamtsmenschen überliefert, nach der dies eine Leistung von (zusätzlichen) Tätigkeiten oberhalb der eigenen Entgeltgruppe erfordert. Sprich man übernimmt höherwertige Tätigkeiten, die nicht Teil der Stellenbeschreibung sind.
Meines Erachtens ist das Quatsch, da es sich dabei ja um eine vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten handeln würde und dafür eine Zulage das korrekte Instrument wäre.
Wenn erforderlich, schreibe ich meinen konkreten Fall, aber ich würde gern erst einmal allgemein fragen.
MoinMoin:
--- Zitat von: heike2106 am 13.02.2024 19:00 ---Nach TVöD ist eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach Ablauf der Hälfte der Stufenlaufzeit der jeweiligen Stufe und das vorzeitige Erreichen der höheren Stufe bei "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" möglich.
--- End quote ---
Stimmt nicht ganz, man kann nach TVöD auch nach einem Tag die Stufenlaufzeit verkürzen.
Nur meinen die AGs erst nach der hälfte der Zeit es anwenden zu wollen.
--- Zitat ---Nun die Frage, wie genau wird "erheblich über dem Durchschnitt" definiert?
Gibt es hierzu Kommentare oder Rechtssprechung, nach der dieser vage Begriff näher beschrieben wurde?
--- End quote ---
Da es keinen Rechtsanspruch gibt, ist es Auslegungssache des AGs.
Und mir ist kein Fall bekannt, wo es durchgeführt wurde, allerdings auch hauptsächlich weil ich im TV-L bin und da gibt es die Zulage von +2 Stufen als einfachere Variante.
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: heike2106 am 13.02.2024 19:00 ---
Mir wurde heute die Argumentation unseres Personalamtsmenschen überliefert, nach der dies eine Leistung von (zusätzlichen) Tätigkeiten oberhalb der eigenen Entgeltgruppe erfordert. Sprich man übernimmt höherwertige Tätigkeiten, die nicht Teil der Stellenbeschreibung sind.
Meines Erachtens ist das Quatsch, da es sich dabei ja um eine vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten handeln würde und dafür eine Zulage das korrekte Instrument wäre.
--- End quote ---
Das Argument halte ich auch für Quatsch und für vorgeschoben. Wie soll man denn überdurchschnittliche Leistungen in einer Stufe erbringen - die jeweils an eine bestimmte EG gebunden ist - wenn man Aufgaben einer höheren EG übernimmt, also einer komplett anderen Stufe? (Z.B. ist Stufe 4 der EG 7 ja ungleich Stufe 4 der EG ). Beim LOB etwa kann sich das u.U. positiv auswirken, bei der Stufenlaufzeitverkürzung geht es aber um eine ganz konkrete Stufe (einer EG).
Und wie du sagst, würden bei eingruppierungsrelevanten Geschichten andere Mechanismen greifen. Man "übernimmt" tariflich schließlich keine Aufgaben, sondern bekommt sie anständig nicht nur vorübergehend oder vorübergehend übertragen.
TV-Ler:
--- Zitat von: MoinMoin am 13.02.2024 20:12 ---Stimmt nicht ganz, man kann nach TVöD auch nach einem Tag die Stufenlaufzeit verkürzen.
Nur meinen die AGs erst nach der hälfte der Zeit es anwenden zu wollen.
--- End quote ---
Ich verweise an dieser Stelle immer gerne auf die Durchführungshinweise der TdL (und die passen bzgl. der Argumentation auch hier im TVöD):
"17.2.2 Feststellung erheblich überdurchschnittlicher Leistung
Die unter 17.2 genannte regelmäßige Beurteilung der Tarifbeschäftigten stellt einen
Teilaspekt zur Bewertung der „erheblich überdurchschnittlichen“ Leistungen im Sinne
des § 17 Abs. 2 dar.
Entscheidend ist aber die Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls, die neben
den erbrachten Leistungen auch verschiedene Leistungsprofile sowie andere Aspekte
der beruflichen Entwicklung einbezieht.
Diese Einzelfälle müssen sachlich begründet sein und sind aktenkundig zu machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung erheblich überdurchschnittlicher
Leistungen nur Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit berücksichtigen darf.
Eine Entscheidung über die Verkürzung der Stufenlaufzeit kann schon deshalb nicht
zu Beginn der jeweiligen Stufenlaufzeit getroffen werden.
Des Weiteren sollte auch die künftige Entwicklungsprognose der/des Beschäftigten
positiv sein, da eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nicht rückgängig gemacht werden
kann, wenn die erheblich überdurchschnittliche Leistung abfällt."
17.2.3 Zeitdauer der Verkürzung in der Stufe
§ 17 Absatz 2 lässt das Überspringen von Stufen nicht zu, enthält im Übrigen aber
keine Vorgaben, in welchem Umfang Stufenaufstiege verkürzt werden können. Bei der
Verkürzung der Stufenlaufzeit wird neben der finanziellen Dauerwirkung der
Maßnahme auch die weitere Personalentwicklungsperspektive zu beachten sein,
wenn ein/e Beschäftigte/r sehr früh die Endstufe ihrer/seiner Entgeltgruppe erreicht.
Vor diesem Hintergrund dürften Verkürzungen der Stufenlaufzeit um mehr als die
Hälfte der regulären Laufzeit (vgl. § 16 Absatz 3) die Ausnahme bleiben. Alternativ
bleibt die Möglichkeit, auf die Regelung in § 16 Absatz 5 zurückzugreifen.
17.3 Stufenlaufzeit - Besondere Regelungen (§ 17 Absatz 3)
heike2106:
In meinem Fall geht es um die Verkürzung der Stufe 5
Ich bin seit Dezember 2018 in Stufe 5
Zum August 2021 Höhergruppierung und Stufenlaufzeit von vorne.
Demmach zum 01.02.24 - 2,5 Jahre (erneut) vorüber.
Beantragen und begründen tue ich es mit dem Zeitraum ab August 2021.
Das die Hälfte der Stufenlaufzeit vorübergehen muss, ist bei uns in einer DV geregelt.
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