Autor Thema: Eingruppierung nach Abbruch A II Lehrgang im Bereich VKA Pfalz/ Saar  (Read 540 times)

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7.Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen,nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen (Strang II: bis 9a Berufsausbildung;  ab 9b Studium).

(3) Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.
(4) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte entweder
a.   die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b.   nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Bereich der Sparkassen mit folgenden Maßgaben entsprechend:
a.   Absatz 2 Satz 3 gilt in folgender Fassung:
„Satz 1 und 2 (Prüfungspflicht) gelten nur für nicht auf der Fallgruppe 1 (Berufsabschluss oder Studium) der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen .“
b.   Die Abschlussprüfung für den Beruf der Bankkauffrau/des Bankkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, gelten als Erste Prüfung.
Nichterfüllung der subjektiven Anforderungen
Tätigkeiten können auch Beschäftigten übertragen werden, die subjektiven Voraussetzungen nicht erfüllen. Erfüllt ein Beschäftigter weder die die subjektiven Voraussetzungen der EG 9b FallGr. 1, Alt. 1 „Hochschulausbildung“ noch die des „sonstigen Beschäftigten“ der EG 9b FallGr. 1, Alt. 2 so ist er bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert, Vorbemerkung Nr. 2, Satz 1, 2. Halbsatz. Der Tatbestand der Regelung wurde insoweit gegenüber der bisher geltenden erweitert. Die Rechtsfolge ist allerdings unverändert. Dasselbe gilt für die auf der EG 9b aufbauenden Entgeltgruppen 9c bis 12, Vorbemerkung Nr. 2, Satz 2. Sofern für den – im Abschnitt A I. 3. nicht vorkommenden – Fall der Nichterfüllung der subjektiven Anforderungen ein Spezialmerkmal vereinbart ist (z. B. „... in der Tätigkeit von ...“), so ist der Beschäftigte diesem entsprechend eingruppiert, Vorbemerkung Nr. 2, Satz 3.

Grundsätzlich räumt die Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung die Möglichkeit ein, Beschäftigte in übertragenen Tätigkeiten der EG 9b bis 12, welche die notwendigen persönlichen Voraussetzungen der E 9b bis E 12 im Strang I  nicht erfüllen (Hochschulabschluss und entsprechende Tätigkeit) bei Fehlen dieser Voraussetzung, eine EG niedriger einzugruppieren.
Sachverhalt:
Beschäftigter ohne A I und A II Lehrgang, ohne ein der Tätigkeit entsprechendes Studium, Übertragung einer Tätigkeit der E 9c, Zahlung Zulage zur 9c, Beginn A II Lehrgang, dann später Abbruch A II Lehrgang.

Fragen:
1. Wegfall Zulage mit Folgemonat
2. Darf dann eine Tätigkeit im Bereich ab der E 9b noch ausgeübt werden? Und wenn ja wie Eingruppierung?
3. Darf nur noch eine Tätigkeit im A I Bereich ausgeüt werden ? (hier derzeit  befristet Entfall Ausbildungs- und Prüfungspflicht)
4. Darf durch Wechsel erneut in Strang I (Studium und entsprechende Tätigkeit) die Vorbemerkung Nr. 2 angewandt werden, also einfach eine Entgeltgruppe tiefer eingruppieren-so dass dann der Lehrgang damit obsolet wird?

Gedanken zur Vorbemerkung 2:
Universalität der Regelungen des TVÖD. Vorliegend bezieht sich diese Nr.2 erstmal universal auf alle Anwender des TVöD V , also auch die, welche keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht kennen.
Allerdings werden in 9 Bundesländern nicht nur die Regelungen des I. Stranges (Hochschulabschluss..) angewandt, sondern ergänzend auch die Regelungen des II. Stranges (Ausbildungs-und Prüfungspflicht).
Insoweit beinhaltet die Regelung für den Bereich des KAV Pfalz/ Saarland, als Anwender des Stranges II  in Verbindung mit der Vorbemerkung 7 eine Spezialregelung, die zwingend vorrangig vor Anwendung der Ausnahmeregelung des Stranges I - Vorbemerkung Nr. 2 zu prüfen und zu erfüllen ist?

Gilt damit die Regelung der Nr. 2 EGO im Bereich der KAV Pfalz Saarland (sowie andere Anwender des Stranges II in anderen Bundesländern) vorrangig für den Bereich von subjektiven Anforderungen in der Person die durch Spezialmerkmale in Funktionstätigkeiten, wie Ingenieur usw. denkbar sind und nicht für allgemeine Verwaltungstätigkeiten?

Letztlich verfügt die Regelung der Nr.7 der Vorbemerkungen, dass die Zulage bei Abbruch des Lehrganges (damit Nichtteilnahme an der Prüfung) zwingend zu entfallen hat.

Leider habe ich keinen Hinweis gefunden, ob dann wiederum durch Springen in den Eingruppierungsstrang I der Regelungsinhalt der Vorbemerkung Nr. 2 tarifgerecht zur Anwendung kommen darf.

Letztlich ließe sich damit ja die Ausbildungs- unbd Prüfugspflicht umgehen, indem man eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert wird.

jemand Erfahrung wie mit Lehrgangsabbruch mit Blick auf Ausübung der bisherigen Tätigkeit (also höherwertige Tätigkeit trotz Abbruch Lehrgang) , Eingruppierung usw. umgegangen wird?

Konnte dazu in Rechtsprechung etc nichts  finden.

DANKE für Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage oder Entscheidungen kommunaler Arbeitgeberverbände zu dieser Frage