Autor Thema: Vaterschaftsurlaub  (Read 10612 times)

Manuel123

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Vaterschaftsurlaub
« am: 15.02.2024 13:10 »
Guten Tag,

ich möchte mit dem Post
1. Informationen zur Verfügung stellen.
2. Einen hoffentlich bereichernde und für betroffene sachdienliche Grundlage schaffen.

Ich bin der Meinung, dass insb. Beamtenvätern bereits jetzt schon 10 Tage Vaterschaftsurlaub zur Geburt eines Kindes gewährt werden müssen. Aktuell befindet sich mein gestellter und bisher abgelehnter Sonderurlaubsantrag nach § 22 Absatz 2 der SUrlV auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub im Widerspruchsverfahren. Ich bin aktuell noch unschlüssig ob ich den Gang vor das Verwaltungsgericht gehen soll.

Begründung:
Gemäß der Richtlinie 2019/1158 des EU Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (Vereinbarkeitsrichtlinie) müssen die Mitgliedsstaaten Gesetze erlassen nach denen Vätern mindestens 10 Tage Anspruch auf Vaterschaftsurlaub/Freistellung haben und in dieser Zeit so bezahlt werden wie im Krankheitsfall (Bei Beamten volles Gehalt). Nach Artikel 20 der Richtlinie 2019/1158 hätten die Mitgliedstaaten entsprechende Verwaltungsvorschriften bis zum 2.8.2022 in Kraft setzen müssen.

Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 288 AEUV bindende Rechtsakte der Europäischen Union. Sie werden vom Rat oder der Kommission erlassen. Anders als bei EU-Verordnungen ist ihr Inhalt aber grundsätzlich nicht unmittelbar geltendes Recht, der Inhalt ist für den einzelnen Bürger grundsätzlich nicht verbindlich bzw. begründet keinen direkten Anspruch. Damit der Inhalt für die Mitgliedstaaten verbindlich wird, muss er innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Umsetzung kann dabei in einer vom Mitgliedsland frei gewählten Form oder Mittel durchgeführt werden. Jedoch sind die Mitgliedsländer verpflichtet, die Form zu wählen, die sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks am besten eignet. Zwingend ist aber die Frist zu beachten, innerhalb derer die Richtlinie von dem Mitgliedsland in das nationale Recht umzusetzen ist. Wird die Umsetzungsfrist versäumt und erleidet ein Unionsbürger einen Schaden, so erlangt die Richtlinie für den Unionsbürger unmittelbare Geltung.

Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 249 EGV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99).

Richtlinien enthalten in den meisten Fällen einen Mindestinhalt des zu regelnden Rechtsgebiets bzw. geben einen inhaltlichen Rahmen vor. Die Mitgliedsländer können jedoch über diese Mindestharmonisierung hinaus bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere Inhalte regeln.
Bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie in das nationale Recht eines Mitgliedsstaats ist das Mitgliedsland verpflichtet, den zwingenden Inhalt der Richtlinie zu übernehmen.
Darüber hinaus besteht bei einigen Richtlinien die Möglichkeit, dass die Mitgliedsländer strengere bzw. weiter gehende Regeln als in der Richtlinie vorgesehen erlassen. Voraussetzung ist, dass die Richtlinie eine sogenannte Mindestklausel enthält. Dabei kann eine Mindestharmonisierung sowohl für den gesamten Inhalt der Richtlinie bestehen als auch nur für einen Teilbereich.

Die Rechtsprechung des EuGH hat aber unter folgenden Voraussetzungen eine unmittelbare Geltung der Richtlinie anerkannt bzw. das nationale Recht des Landes ist im Sinne der Richtlinie auszulegen (EuGH 04.07.2006 - C 212/04):
a)   Die Richtlinie wurde von dem Mitgliedsstaat nicht fristgemäß, unvollständig oder unrichtig / fehlerhaft umgesetzt.
b)   Die Richtlinienbestimmung ist zwingend umzusetzendes Recht (keine Kann-Bestimmung!).
c)   Die Richtlinienbestimmung ist zur Anwendung auf den Einzelfall hinreichend bestimmt.
d)   Die Umsetzung des Inhalts der Richtlinie ist nicht an eine Bedingung geknüpft.
Rechtsfolgen der unmittelbaren Geltung sind:
Die jeweilige Richtlinienbestimmung ist von allen Trägern der Verwaltung anzuwenden.
Die öffentliche Verwaltung und die Gerichte haben das nationale Recht gemäß der Richtlinienbestimmung auszulegen. Dabei fordert der Europäische Gerichtshof, dass das Gericht erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt (EuGH 19.01.2010 - C-555/07).
Der Einzelne kann einen unmittelbaren Anspruch aus der Richtlinienbestimmung ableiten. Aber dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen zwei Privatpersonen, z.B. einem Arbeitsverhältnis, sondern nur im Verhältnis Staat - Bürger. Dabei gilt der öffentliche Arbeitgeber als Staat.
Ist durch die nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinienbestimmung ein Schaden eingetreten, so kann der Einzelne einen Schadensersatzanspruch aus dem Staatshaftungsrecht herleiten.

Die Teilaspekte a)-d) sehe ich alle in der EU-Richtlinie als erfüllt an.

Darüberhinaus hat am 20. September 2022 die Europäische Kommission mit der Übersendung eines Aufforderungsschreibens unter dem Aktenzeichen INFR(2022)0347 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und die mangelnde Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie gerügt. Einschlägige Interessensverbände (DBwV, DBB, Deutscher Juristinnenbund) sehen in der Nichtumsetzung der Richtlinie 2019/1158 ein Verstoß gegen das EU Recht. Betroffenen Bürgern wird empfohlen den Rechtsanspruch einzufordern und ggf. einzuklagen.

Politische Diskussion:
Bundesfamilienministerin Lisa Paus stellte die Umsetzung nun für das nächste Jahr in Aussicht: „Die zweiwöchige Freistellung nach der Geburt kommt, nicht mehr in diesem Jahr, aber in 2024.“ Grund sei die derzeit schwierige wirtschaftliche Lage, vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen. Ab 2024 solle es dann auch in Deutschland eine bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil nach der Geburt geben. https://www.tagesschau.de/inland/vaterschaftsurlaub-paus-101.html

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/blickpunkt/beitrag/wo-bleibt-der-vaterschaftsurlaub

Politische Uneinigkeit https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/vaterschaftsurlaub-ab-2024_76_581382.html

Kaldron

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #1 am: 15.02.2024 13:27 »
Wenn ein Post schon mit "Ich bin der Meinung..." einleitet, dann kann meist nichts Gutes dabei herumkommen.

Wenn du schon bei Anwalt24 abkopierst (und von wo auch noch zusätzlich), dann mach das doch bitte kenntlich.

Zum Thema: Es wird hier kaum jemanden geben, der sich juristisch mit EU-Recht spezifisch auskennt, ab wann eine Richtlinie tatsächlich umzusetzen ist, wann ein Schaden dadurch tatsächlich eingetreten ist und ob eine Klage daruf erfolgreich ist.

Ob Du das so siehst oder nicht, ist erst einmal irrelevant. Falls Du der Meinung bist einen Schaden erlitten zu haben, dann solltest Du o.g. Seite nicht nur copy&pasten, sondern einen auf EU-Recht spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Edit: 2 Minuten interessehalber gegoogelt erbringt Folgendes:
"Solange aus dem Vorhaben noch kein Gesetz gemacht wurde, könnten sich Väter in Deutschland den Sonderurlaub auch nicht einklagen, erklärt Anwältin Julia Pacha: "Da muss man unterscheiden auf welcher rechtlichen Basis das passiert. Es gibt direkt verbindliche, da könnte man es auch einklagen. Aber hier ist erst ein Umsetzungsakt notwendig, der erst umgesetzt werden muss."

Bis dahin gehen die Väter also leer aus, müssen weiter ihren Jahresurlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt zuhause bleiben zu dürfen."
Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/familienstartzeit-sonderurlaub-vaeter-nach-geburt-106.html
Das es natürlich auch hier 3 Anwälte 5 Meinungen geben kann, bleibt unbenommen.

Manuel123

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #2 am: 15.02.2024 13:47 »
Wenn ein Post schon mit "Ich bin der Meinung..." einleitet, dann kann meist nichts Gutes dabei herumkommen.

Wenn du schon bei Anwalt24 abkopierst (und von wo auch noch zusätzlich), dann mach das doch bitte kenntlich.

Zum Thema: Es wird hier kaum jemanden geben, der sich juristisch mit EU-Recht spezifisch auskennt, ab wann eine Richtlinie tatsächlich umzusetzen ist, wann ein Schaden dadurch tatsächlich eingetreten ist und ob eine Klage daruf erfolgreich ist.

Ob Du das so siehst oder nicht, ist erst einmal irrelevant. Falls Du der Meinung bist einen Schaden erlitten zu haben, dann solltest Du o.g. Seite nicht nur copy&pasten, sondern einen auf EU-Recht spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Vielen Dank den inhaltlich wertvollen Beitrag und die Kritik.
Ja es ist von Anwalt24 herauskopiert mit leichter Editation und entsprechender Verkettung bzgl. dieses Themas. Aktuell kann ich jedoch meinen Eingangspost nicht anpassen und es kenntlich machen.
Auf die Idee bezüglich eines Anwalts wäre ich von alleine nicht gekommen.
"Meine Meinung" scheint bisher soweit relevant zu sein, als dass mir mit dieser weitere Rechtswege bisher nicht verweigert wurden und diese von meiner Rechtsberatung als plausibel bewertet wurde.

Manuel123

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #3 am: 15.02.2024 13:53 »

Edit: 2 Minuten interessehalber gegoogelt erbringt Folgendes:
"Solange aus dem Vorhaben noch kein Gesetz gemacht wurde, könnten sich Väter in Deutschland den Sonderurlaub auch nicht einklagen, erklärt Anwältin Julia Pacha: "Da muss man unterscheiden auf welcher rechtlichen Basis das passiert. Es gibt direkt verbindliche, da könnte man es auch einklagen. Aber hier ist erst ein Umsetzungsakt notwendig, der erst umgesetzt werden muss."

Bis dahin gehen die Väter also leer aus, müssen weiter ihren Jahresurlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt zuhause bleiben zu dürfen."
Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/familienstartzeit-sonderurlaub-vaeter-nach-geburt-106.html
Das es natürlich auch hier 3 Anwälte 5 Meinungen geben kann, bleibt unbenommen.

Die unmittelbare Wirkung eine Richtlinie kann nicht unter "Bürgern" oder zwischen "Bürgern" und "Unternehmen" geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber dem Rechtsstaat selber. Daher stimmt diese Bewertung nach meiner Einschätzung innerhalb der Nicht-Beamtenwelt, ich beziehe mich aber ausdrücklich auf die Rechtsstellung von Beamten gegenüber dem Dienstherren.

Der Obelix

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #4 am: 15.02.2024 13:53 »
Wenn es deine Meinung ist, welche Meinung hat dann Anwalt24?

Kaldron

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #5 am: 15.02.2024 14:14 »
Die unmittelbare Wirkung eine Richtlinie kann nicht unter "Bürgern" oder zwischen "Bürgern" und "Unternehmen" geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber dem Rechtsstaat selber. Daher stimmt diese Bewertung nach meiner Einschätzung innerhalb der Nicht-Beamtenwelt, ich beziehe mich aber ausdrücklich auf die Rechtsstellung von Beamten gegenüber dem Dienstherren.

Du missverstehst da vermutlich etwas massiv. Deine Rechtsstellung als Beamter hat mit der Umsetzung der EU-Richtlinie absolut nichst zu tun. Die Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland gilt "für alle". Jeder Arbeitgeber oder Dienstherr hat nach Umsetzung (üblicherweise in Form eines Gesetzes) die Anwendung in seinem Bereich sicherzustellen. Jedoch jetzt - kein Gesetz -> keine Handlungsmöglichkeit/-notwendigkeit für den AG/DH -> keine Klage gegen AG/DH möglich.

Bibliothekar

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #6 am: 15.02.2024 14:17 »
Die einzig interessante Frage ist, warum du die bestehenden Instrumente nicht nutzen willst (Elternzeit, Urlaub), dir aber überlegst dir die Mühe einer Klage zu machen. 

Kaldron

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #7 am: 15.02.2024 14:22 »
Die einzig interessante Frage ist, warum du die bestehenden Instrumente nicht nutzen willst (Elternzeit, Urlaub), dir aber überlegst dir die Mühe einer Klage zu machen.

Weil er unbedingt die 10 Arbeitstage Sonderurlaub haben möchte. Ich vermute, die Geburt steht bald an und zwar bevor das ganze umgesetzt werden wird. Da möchte man den SU halt gerne trotzdem mitnehmen. Kann ich ja verstehen, aber so ist das manchmal - Kinder kommen halt nicht immer zu einem Zeitpunkt auf die Welt, wo man einen Vorteil herausziehen kann.

Bibliothekar

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #8 am: 15.02.2024 14:25 »
Die einzig interessante Frage ist, warum du die bestehenden Instrumente nicht nutzen willst (Elternzeit, Urlaub), dir aber überlegst dir die Mühe einer Klage zu machen.

Weil er unbedingt die 10 Arbeitstage Sonderurlaub haben möchte. Ich vermute, die Geburt steht bald an und zwar bevor das ganze umgesetzt werden wird. Da möchte man den SU halt gerne trotzdem mitnehmen. Kann ich ja verstehen, aber so ist das manchmal - Kinder kommen halt nicht immer zu einem Zeitpunkt auf die Welt, wo man einen Vorteil herausziehen kann.

Ja, insofern kann ich das natürlich schon nachvollziehen. Aber die Energie, die in ein Verfahren fließen würde, ist bei der Familie besser aufgehoben.

Manuel123

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #9 am: 15.02.2024 14:40 »
Die einzig interessante Frage ist, warum du die bestehenden Instrumente nicht nutzen willst (Elternzeit, Urlaub), dir aber überlegst dir die Mühe einer Klage zu machen.

Die Instrumente habe ich genutzt. Das Kind ist schon länger geboren. Meine persönliche Motivation begründet sich darin, dass es nun bereits für mich das 2. Kind ist, bei dem die Richtlinie nicht ungesetzt wurde (somit entgangenen 20 Tage) und ich mich darüber echauffiere, dass von der Politik die Vertragsverletzung billigend in Kauf genommen wird.

Zur Elternzeit und Elterngeld besteht der Unterschied im Gehalt. Elternzeit = kein Gehalt/ im besten Fall Elterngeld (was in meinem Fall aber komplett die Frau bezieht) und der Urlaubsanspruch würde ja entsprechend deutlich reduziert werden wenn man 10d davon nimmt. Außerdem dient er der Erholung und nicht dem Umständen um die Geburt herum.

Außerdem ist aufgrund der aktuell schwierigen Staatsfinanzen die Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs sicher auch nicht so trivial. Ich glaube das Thema wird noch einige Zeit ungeklärt bleiben und kann somit noch "einige Väter" tangieren.

TorteJones

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #10 am: 15.02.2024 14:45 »
Ich habe mich mit der Thematik auch schon etwas beschäftigt, da auch bei mir Nachwuchs ansteht.
Der Gesetzgeber Deutschland hat sich mit der Thematik der EU-Verordnung auseinandergesetzt und festgestellt, dass mit den Mitteln die in Deutschland geboten werden ( Elternzeit, Elterngeld, 1 Tag Sonderurlaub, Kindergeld, Erziehungsgeld etc.) diese Verordnung quasi als erfüllt gilt. Dennoch hat sich das Ministerium für Familie etc. bereit erklärt diesen Sonderurlaub auf den Weg zu bringen. Seit zwei Jahren ist hier allerdings nicht wirklich etwas geschehen.
Ich würde mich auch freuen wenn ich so ein paar Tage bezahlten Urlaub dazubekommen würde .... muss dann aber wohl bis zum nächsten Kind warten.

Manuel123

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #11 am: 15.02.2024 14:47 »
Die unmittelbare Wirkung eine Richtlinie kann nicht unter "Bürgern" oder zwischen "Bürgern" und "Unternehmen" geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber dem Rechtsstaat selber. Daher stimmt diese Bewertung nach meiner Einschätzung innerhalb der Nicht-Beamtenwelt, ich beziehe mich aber ausdrücklich auf die Rechtsstellung von Beamten gegenüber dem Dienstherren.

Du missverstehst da vermutlich etwas massiv. Deine Rechtsstellung als Beamter hat mit der Umsetzung der EU-Richtlinie absolut nichst zu tun. Die Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland gilt "für alle". Jeder Arbeitgeber oder Dienstherr hat nach Umsetzung (üblicherweise in Form eines Gesetzes) die Anwendung in seinem Bereich sicherzustellen. Jedoch jetzt - kein Gesetz -> keine Handlungsmöglichkeit/-notwendigkeit für den AG/DH -> keine Klage gegen AG/DH möglich.

Das bewerte ich anders. § 22 Abs. 2 SUrlV ist nicht weiter definiert und die nationalen Verwaltungsgremien (BMI) und Gerichte sind nach EuGH-Rechtsprechung verpflichtet aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, bzw. aufgrund des Fehlens eines Gesetzes bezüglich der Gewährung von Vaterschaftsurlaub, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.

Manuel123

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #12 am: 15.02.2024 14:54 »
Ich habe mich mit der Thematik auch schon etwas beschäftigt, da auch bei mir Nachwuchs ansteht.
Der Gesetzgeber Deutschland hat sich mit der Thematik der EU-Verordnung auseinandergesetzt und festgestellt, dass mit den Mitteln die in Deutschland geboten werden ( Elternzeit, Elterngeld, 1 Tag Sonderurlaub, Kindergeld, Erziehungsgeld etc.) diese Verordnung quasi als erfüllt gilt. Dennoch hat sich das Ministerium für Familie etc. bereit erklärt diesen Sonderurlaub auf den Weg zu bringen. Seit zwei Jahren ist hier allerdings nicht wirklich etwas geschehen.
Ich würde mich auch freuen wenn ich so ein paar Tage bezahlten Urlaub dazubekommen würde .... muss dann aber wohl bis zum nächsten Kind warten.

Die Position kenne ich. Entsprechender "Stolperstein" ist aber die Bezahlung, die "mindestens der bei Krankschreibung" entsprechen muss. Das ist aber mit den o.g. Instrumenten nicht der Fall.

Für deinen konkreten Fall könntest du ggf. eine Rechtsberatung einholen und zumindest selber mit Verweis auf die Richtlinie den Vaterschaftsurlaub beantragen. Nach meiner letzten Rücksprache mit den Interessensverbänden kennen diese bisher keinen Staatsbediensteten der den Weg "probiert" hat, bewerten aber die Rechtslage so wie ich es in meinem Eingangspost getan habe.

Ich werde hier weitere Informationen über die nächsten Schritte bei mir veröffentlichen, sobald die langsamen Mühlen der Widerspruchswege Ergebnisse produzieren.

Kaldron

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #13 am: 15.02.2024 15:09 »
Das bewerte ich anders. § 22 Abs. 2 SUrlV ist nicht weiter definiert und die nationalen Verwaltungsgremien (BMI) und Gerichte sind nach EuGH-Rechtsprechung verpflichtet aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, bzw. aufgrund des Fehlens eines Gesetzes bezüglich der Gewährung von Vaterschaftsurlaub, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.

q.e.d. - Du zitierst wieder etwas, was Du nicht verstehst.
§22 Abs 2 SUrlV IST (für seine Ebene) definiert und zwar als wohlwollende Prüfung, um nicht jedem die Tür vor der Nase zuknallen zu müssen, sondern sich die Möglichkeit offen zu halten, um jemanden SU zu ermöglichen, falls irgendein individueller Sonderfall eintreffen sollte. Es ist aber (auf seiner Ebene) NICHT dazu geeignet und gedacht, ungelegte Eier im breiten Rahmen umzusetzen. Und nein, "sie" sind auch nicht "verpflichtet" dazu.

Du versuchst, aus Zitierfetzen anderer Publikationen dir ein Argumentationshaus aufzubauen, welches aber nicht Bestand hat, da die Argumentationsebenen einfach unterschiedlich sind. EU vs Mitgliedsstaat - BR DEU vs Bürger - Beamter vs DH.

Wenn Du immernoch so überzeugt bist - Geh.zum.Anwalt.

Manuel123

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Antw:Vaterschaftsurlaub
« Antwort #14 am: 15.02.2024 15:17 »
Werde ich nach Abwägung der Pros- und Cons zum entsprechenden Zeitpunkt an dem eine Anwaltspflicht besteht machen.

Ich habe bereits meine intrinsische Motivation aufgezeigt warum mir das Thema am Herzen liegt und mit welcher Intention ich den Initialpost erstellt habe, warum liegt es dir am Herzen mit mir darüber zu diskutieren?