Soweit eine Eingruppierung nach der Vorbemerkung Nr. 2 erfolgt ist, verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit, entsprechend der durch Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten, dauerhaft bei dieser Eingruppierung.
Es erfolgt auch nach 20 Jahren keine Höhergruppierung.
Die Eingruppierung unter Anwendung der Nr. 2 ist eine Ausnahmeerscheinung und erfolgt nur, wenn in dem betroffenen Bundesland keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht durch die Tarifvertragsparteien tarifiert wurde.
In Bundesländern, in denen nach der Vorbemerkung 7 eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht existiert, dürfen Arbeitgeber nicht wahlweise die Nr. 7 oder Nr. 2 anwenden. Die Tarfvertragsparteien gehen hier von getrennten Systemen aus. Eine Vermischung dieser beiden Instrumente führt zu unbilligen Ergebnissen, die von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sind.
Daher: Soweit jemand in einem Bundesland, das keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht kennt, nach der Vorbemerkung Nr. 2 eingruppiert wurde, kann dieser sich nach 20 Jahren nicht Systemfremd auf eine Regelung der Nr. 7 berufen. Die Nr. 2 kommt zur Anwendung, da eine Eingruppierung z.Bsp. in der E 9c aufgrund eines dort zu erfüllenden Tarifmerkmales, wie Hochschulabschluss ( Bachelor FH / Uni) und ! entsprechende Tätigkeit, in der Person des Beschäftigten nicht erfüllt sind, zudem dieser nicht den Begriff des Sonstigen erfüllt (gleiche universelle Einsetzbarkeit in jedem Bereich der Verwaltung) oder das Merkmal "in der Tätigkeit von" nicht vorgesehen ist ( Z.BSP. in der Tätigkeit von Sozialarbeitern S8b statt S 11b).
Grundsätzlich ist es immer angeraten, sich die Qualifizierung durch einen A II Lehrgang, oder Verwaltungsbetriebswirt, zu sichern. Hier gibt es zwischenzeitlich in Freiburg sogar die Möglichkeit eines Fernstudiums und Ablegung einer A II Prüfung vor dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Ansonsten gibt es auch Lehrgänge in Kaiserslautern zum Teil Abends, zum Teil Samstags. Oder die de LUXE Lösung: der Arbeitgeber veranlasst den Besuch eines AII, zahlt alle Kosten und Freistellung für den Schulbesuch. Das kann er aber nur machen, wenn es eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt und nicht nach Vorbemerkung 2 eine Eingruppierung vorgenommen hat. Hier erwirbt der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Besuch des Lehrgangs.
Es kann sich irgendwann als schwierig erweisen, wenn man sich diese Qualifizierung nicht angeeignet hat, da es dem Arbeitgeber zulässigerweise freisteht, für Tätigkeiten die aus dessen Sicht erforderliche Qualifizierung A II, Bachelor usw. festzusetzen. Wer sie nicht erfüllt, kann im Bewerbungsverfahren nicht teilnehmen, auch nicht nach 20 Jahren!
DAHER TIPP:
Nicht auf die 20 Jahre sehen, sondern veruchen einen A II Lehrgang vom Arbeitgeber zu bekommen!