Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Verständnisfrage zur Befreiung von Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Carla:
In den Vorbemerkungen zu den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung VKA steht unter
Ziffer 7 Absatz (5): Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber.
Heißt das
1. Dass Angestellte, die aufgrund des persönlichen Merkmals der nicht "ausreichenden" Ausbildung eine Entgeltgruppe unter der eigentlichen Entgeltgruppe bezahlt werden, nach 20 Jahren im ÖD automatisch hochgezogen bzw. gleichgestellt werden?
2. Dass sich diese Angestellte auch auf "höhere" Stellen bewerben können, wenn sie aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung dafür geeignet sind?
Vielen Dank vorab!
2strong:
Nein. Das bedeutet lediglich, dass der Tarifvertrag das Vorliegen der Ausbildungs nicht mehr zwingend voraussetzt. Wenn der Arbeitgeber in der Stellenausschreibung trotzdem einen Studienabschluss oder den VL 2 verlangt, kann sich die langgediente Mitarbeiter für die Befreiung nichts kaufen. Der Arbeitgeber müsste die Ausschreibung also bewusst für den Personenkreis mit >20 Jahren öffnen.
MoinMoin:
Oder es bewusst es offen gestallten.
Wir schreiben EG13 Stelle auch so aus, dass sich ein Schulabbrecher drauf bewerben kann und wir ihn einstellen dürfen.
TVOEDAnwender:
Les mal u.a. diese Urteile:
LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019 - 17 Sa 696/18: https://openjur.de/u/2192335.html
LAG Köln, Urteil vom 09.03.2023 - 6 Sa 610/22: https://openjur.de/u/2475980.html
MoinMoin:
Tja, wenn AGs muss Bestimmungen in die Ausschreibung schreiben, dann muss man sie halt auch erfüllen, da man sonst nicht berücksichtigt werden kann.
Wenn er darauf verzichten und nur wünschenswerte Eigenschaften aufführt, dann darf er auch Schulabbrecher berücksichtigen.
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