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Verständnisfrage zur Befreiung von Ausbildungs- und Prüfungspflicht

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TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Es soll aber auch Verwaltungen geben, da wird einfach eins tiefer eingruppiert wenn keine Ausbildung nach Nr. 1 vorliegt, unbesehen der Möglichkeiten nach Fallgruppe 2.
--- End quote ---

Das wäre nur zulässig, wenn die auszuübende Tätigkeit die Merkmale der Fg. 2 nicht erfüllen würde. Also z.B. in der EG 5 Fg. 2 kein Arbeitsvorgang mit gründlichen FK nicht zu 50 % erfüllt würden. Dann würde es aber auch nicht über Nr. 2 laufen.

systemimmanent:
Vielen Dank für Ausführungen!

D.h. also im Bezug auf Länder, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht angewendet werden muss, die Fg.2 (5, 9b, 12) gar nicht angewendet werden kann.

Nochmals, super Thema und eine Menge Informationen!

TVOEDAnwender:
Das habe ich so nicht geschrieben. Sondern in den Ländern, in welchem die AuP Pflicht nicht gilt, die Vorbemerkung Nr. 2 nicht angewendet wird, wenn die Eingruppierung über die Fallgruppe 2 erfolgt, da diese keine Anforderung in die Person stellt.

brian:

--- Zitat von: 2strong am 18.02.2024 22:40 ---Nach 20 Jahren bekäme man eine Entgeltgruppe weniger als eigentlich vorgesehen.

--- End quote ---

Nein, bekäme man nicht.

2strong:
Hast Du überhaupt die Frage gelesen, Du Held?

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