Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Verständnisfrage zur Befreiung von Ausbildungs- und Prüfungspflicht

<< < (3/4) > >>

TVOEDAnwender:
Auch deine Aussagen sind falsch: In den Bundesländern, in welchen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht gilt, kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 12 ohne Erfüllung von persönlichen Voraussetzung erfolgen, da sowohl die Eingruppierung aufbauend auf EG 5 / Fgr. 2, als auch aufbauend auf die EG 9b / FG.2 keine Anforderungen in die Person stellen. Daher kommt hier die Vorbemerkung Nr. 2 auch nicht zur Anwendung.

TVOEDAnwender:
Die Eingruppierung ab EG 5 bis einschließlich EG 12 erfolgt in 2 Strängen. Im ersten Strang (s.o.) ist ab EG 5 bis einschließlich EG 9a als personenbezogenes Merkmal das Vorliegen einer 3-jährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, ab EG 9b bis EG 12 das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung (bzw. als weitere Öffnung der sog. Sonstige Beschäftigte) erforderlich. Im zweiten Strang ist ausgehend von der Fallgruppe 2 in EG 5 bzw. EG 9b zunächst das Vorliegen abstrakter Tätigkeitsmerkmale anhand der Erfordernisse der auszuübenden Tätigkeit maßgebend. Bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden (Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein) muss hierfür nach Ziff. 7 der Grunds. Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) als subjektives Merkmal erfolgreich die Erste bzw. Zweite Verwaltungsprüfung abgelegt worden sein.

KAV NW NL 047/19

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: 2strong am 18.02.2024 22:40 ---Nach 20 Jahren bekäme man eine Entgeltgruppe weniger als eigentlich vorgesehen.

--- End quote ---
...und in den Ländern, in welchen die A-u-P.-Pflicht besteht ist man - bei Anwendung der Ausnahmeregelung "20 Jahre" - direkt in die EG eingruppiert, nicht eins drunter (siehe meine vorherigen Ausführungen).

SHREK5000:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 21.02.2024 06:16 ---Auch deine Aussagen sind falsch: In den Bundesländern, in welchen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht gilt, kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 12 ohne Erfüllung von persönlichen Voraussetzung erfolgen, da sowohl die Eingruppierung aufbauend auf EG 5 / Fgr. 2, als auch aufbauend auf die EG 9b / FG.2 keine Anforderungen in die Person stellen. Daher kommt hier die Vorbemerkung Nr. 2 auch nicht zur Anwendung.

--- End quote ---
:)
Zusammenfassend:
Das es zwei Stränge gibt ist klar, in Bundesländern mit Ausbildungs- und Prüfungspflicht muss diese erfüllt werden, wenn Bedingungen des Stranges I nicht vorliegen. In den Bundesländern sei die Anwendung der Nr. 2 insoweit unzulässig, da vorrangig die Nr. 7 erfüllt werden muss und nicht mit der Nr. 2 umgangen werden dürfe. Nachvollziehbar.

Das die Eingruppierung nach Strang 2 ohne dieses zusätzliche subjektive Merkmal in Bundesländern ohne Prüfungspflicht möglich ist, auch klar.

Das soweit jemand, der die Voraussetzungen für eine Befreiuung nach Nr. 7 (20 Jahre) erfüllt hat und in einem Auswahlverfahren zugelassen wurde (weil der Arbeitgeber keine Anforderungen an die Ausbildung gestellt hat) in die Wertigkeit der Tätigkeit unmittelbar eingruppiert werden kann, auch klar.

Unklar bleibt,
wenn in Bundesländern mit Prüfungspflicht  in den EG 5-12 keine Umgehung der Nr. 7 durch die Nr.2 erfolgen kann,
die Bundesländer ohne Prüfungspflicht  die Vorbemerkung 2 nicht anwenden, da diese dort unmittelbar in der Fallgruppe 2, ohne jedwede subjektiven Voraussetzungen ( E 5-12) eingruppieren;

 ::)Wo findet nun die Vorbemerkung Nr. 2 überhaupt Anwendung?
Im allgemeinen Teil nur in den Entgeltgruppen 13-15? Und ggfls. bei Spezialmerkmalen wie Meister? Ingenieure? Oder wo ist das denkbar?

Da die 20 Jahre sich explizit auf die Nr. 7 beziehen, wird es wohl unabdingbar so sein, dass- soweit ein Anwendungsfall der Nr. 2 vorliegen würde, dann nach den 20 Jahren nicht zur Höherstufung in die eigentliche Entgeltgruppe kommt?

Es soll aber auch Verwaltungen geben, da wird einfach eins tiefer eingruppiert wenn keine Ausbildung nach Nr. 1 vorliegt, unbesehen der Möglichkeiten nach Fallgruppe 2.

Einfach um eine Abgrenzung zu Mitarbeitern mit der entsprechenden Ausbildung darzustellen.


TVOEDAnwender:

--- Zitat --- ::)Wo findet nun die Vorbemerkung Nr. 2 überhaupt Anwendung?
Im allgemeinen Teil nur in den Entgeltgruppen 13-15? Und ggfls. bei Spezialmerkmalen wie Meister? Ingenieure? Oder wo ist das denkbar?
--- End quote ---

Die Vorbemerkung Nr. 2 regelt die Fälle, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person gefordert wird und der Beschäftigte bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen diese geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt.

Also z.B. im "allgemeinen Teil" bei Eingruppierungen aufbauend auf die EG 5 Fg. 1, EG 9b Fg. 1 und EG 13 Fg. 1. Die jeweiligen E 5/9b/13 Fg. 2 sind jeweils ohne Voraussetzungen in der Person, wenn Eingruppierung über FG 2 erfolgt (erfüllt), keine Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2 notwendig.

In den speziellen Tätigkeitsmerkmalen ist es unterschiedlich:

- ITK: EG 6 Fg. 1 - Ausbildungsbezug, Fg. 2 - kein Ausbildungsbezug, EG 10 Fg. 1 - Studium - Fg. 2 Heraushebungsmerkmal ohne Anforderung in die Person - daher hier Eingruppierung bis EG 13 ohne jegliche Ausbildung möglich, jeweils über Fgr. 2

- Techniker: EG 8: Anforderung in der Person (Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.), darauf aufbauend Eingruppierung bis EG 9b - daher Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2

- Meister: siehe Techniker, nur hier ist die Eingruppierung bis EG 9c möglich

- Ingenieure: siehe Meister/Techniker, aufbauend auf EG 10 bis EG 13 (Ing. mit Bachelor/Hochschulstudium (Dipl.Ing.FH).

- XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst: I.d.R. Anforderung in der Person, hier jedoch aufpassen: Tätigkeitsmerkmale "in der Tätigkeit als..." vorhanden, somit gilt Vorbemerkung Nummer 2 Satz 3.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version