Autor Thema: Meine Frage  (Read 1475 times)

Rigand

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Meine Frage
« am: 19.02.2024 04:50 »
Hallo,

in unserer Verwaltung, macht jeder Mitarbeiter, ein bis zwei mal im Jahr ein Wochenende Rufbereitschaft.
Diese Rufbereitschaft beginnt für den Mitarbeiter am Freitag ab 12.00 Uhr und endet am Montag 08.00 Uhr.
Wir bekommen für dieses Wochenende (egal ob ein oder mehrere im Jahr) einen Tag Sonderurlaub und sollte das Telefon klingeln, eine Überstunde. Klingt das Telefon nach einer Stunde wieder, dann wieder eine Überstunde usw.

Meine Frage wäre folgende:
Laut TVÖD § 8 (3) steht was vom vierfachen des tariflichen Stundenentgelts. Bezieht sich das auf die Überstunde wenn das Telefon klingt oder auf die gesamten Stunde von Freitag 12.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr???

Danke

ElBarto

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Antw:Meine Frage
« Antwort #1 am: 19.02.2024 07:57 »
Ich kenne es so, dass es tatsächlich eine Unterscheidung zwischen der passiven (Telefon dabei) und aktiven (jemand ruft an) Rufbereitschaft gibt.
Der Unterschied liegt bei der gutzuschreibenden Arbeitszeit bzw. vermutlich Entgelt wenn es das bei uns gäbe.

Ob das aber grundsätzlich dem entspricht was im Gesetz/Vertrag steht, keine Ahnung.

Das es das volle Zusatzentgelt/die volle Zeit nur für die aktive Zeit gibt wäre aber einleuchtend, sonst würden durch die Rufbereitschaft ja locker 1 Woche an Überstunden produziert.

2strong

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Antw:Meine Frage
« Antwort #2 am: 19.02.2024 08:09 »
Für einen Samstag und einen Sonntag ganztägige Rufbereitschaft gibt es jeweils vier Stunden Ausgleich, für den abgebrochenen Freitag zwei Stunden, für den Mkntag nichts.