Da es um eine vorzeitigen Rentenbezug geht, muss der AN kündigen oder sich mit dem Arbeitgeber auf ein Beschäftigungsende außerhalb der Kündigungsfrist einigen.
Je näher am Jahresende das geplante Beschäftigungsende liegt, umso mehr gilt zu beachten, dass die Jahressonderzahlung entfällt, da das Beschäftigungsende hierzu am 01.12. noch bestehen muss.
Ggf. macht es deshalb Sinn erst zum Jahresende aufzuhören.