Eine Frage für alle Laufbahnrechtler:
Gilt die Beförderung nach § 12 II 1 Nr. 3 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) bzw. Laufbahnvorschriften anderer Bundesländer analog nur für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 oder für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14?
Ist also mit dieser Qualifizierung eine Beförderung bis A 16 möglich?
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(2) 1 Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die, Beamtin oder der Beamte
1.|im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,| |2.|die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder| |3.|eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat."|
Für mich liest sich das so, dass hiermit nur eine Beförderung bis in A 14 vorgenommen werden darf.