Autor Thema: Höhergruppierung - Rückstufung  (Read 1584 times)

Deschischi

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Höhergruppierung - Rückstufung
« am: 21.02.2024 08:45 »
Guten Morgen,

ich bin höhergestuft worden.

Von TVöD SuE S11b in die S12.

Dabei wurde ich zurückgestuft. Ich war vorher in der Stufe 5 und bin jetzt in die Stufe 4 gestuft worden.

Jetzt habe ich meine erste Gehaltsabrechnung erhalten und festgestellt, dass ich monatlich rund 100 Euro netto weniger verdiene als vorher.

Nun zu meiner Frage: Ist das zulässig?

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand mit seiner Erfahrung weiterhelfen könnte.

PiA

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Antw:Höhergruppierung - Rückstufung
« Antwort #1 am: 21.02.2024 11:12 »
Das kann richtig sein, z. B. wenn die 'Höhergruppierung' eine betreffend die Stufenlaufzeit rückwirkende Berichtigung der Eingruppierung war und Du zu dem Zeitpunkt, auf den diese wirkt, noch in Stufe 4 warst.

Eine 'echte' Höhergruppierung mit Übertragung neuer Tätigkeiten oder Zeitanteile erfolgt nach § 17 Abs. 4a.1 (also der Fassung für die nach Anlage C eingruppierten, sprich 'die SuEler') Satz 1 TVöD-VKA in der Tat stufengleich.

Ich würde meine Personalerin anrufen, ihr meine Feststellung und Irritation mitteilen und (neutral) um Erläuterung bitten, weshalb die Stufe 5 nicht beibehalten wurde. Muss ja einen Grund geben, von siehe oben bis Übernahme- oder Eingabefehler.

Deschischi

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Antw:Höhergruppierung - Rückstufung
« Antwort #2 am: 21.02.2024 11:20 »
Danke schon mal für die Antwort.

Die Höhergruppierung erfolgte rückwirkend zum 01.08.2022.

In meinem Schreiben steht als Begründung der §13 Abs. 1 TvöD.

Deschischi

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Antw:Höhergruppierung - Rückstufung
« Antwort #3 am: 21.02.2024 11:28 »
Das kann richtig sein, z. B. wenn die 'Höhergruppierung' eine betreffend die Stufenlaufzeit rückwirkende Berichtigung der Eingruppierung war und Du zu dem Zeitpunkt, auf den diese wirkt, noch in Stufe 4 warst.

Eine 'echte' Höhergruppierung mit Übertragung neuer Tätigkeiten oder Zeitanteile erfolgt nach § 17 Abs. 4a.1 (also der Fassung für die nach Anlage C eingruppierten, sprich 'die SuEler') Satz 1 TVöD-VKA in der Tat stufengleich.

Ich würde meine Personalerin anrufen, ihr meine Feststellung und Irritation mitteilen und (neutral) um Erläuterung bitten, weshalb die Stufe 5 nicht beibehalten wurde. Muss ja einen Grund geben, von siehe oben bis Übernahme- oder Eingabefehler.



Würde dann aber zumindest folgende Regelung greifen, damit ich finanziell nicht schlechter gestellt bin?:

Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4 a und 5:
1. 1Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4 a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4 a bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

PiA

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Antw:Höhergruppierung - Rückstufung
« Antwort #4 am: 21.02.2024 13:33 »
Vermutlich nicht, weil Du in den Monaten, in denen das Entgelt nach EG S11b Stufe 5 berechnet wurde - so doof das klingt - aus EGO-Sicht "zu viel" erhalten hast:

§ 13 ist ja der Fall, dass sich an deiner bisherigen Tätigkeit "von außen" - also ohne Änderung der Tätigkeit an sich - etwas geändert hat.

Bei einer §-13-Höhergruppierung von S11b nach S 12 wäre die Tätigkeit nun eine schwierige iSd. Protokollerklärung Nr. 12 zu EGO ist, zum Beispiel, weil ein zweiter "zu koordinierender" Mitarbeiter in die S9 "aufgerückt" ist.

Die Höhergruppierung nach § 13 erfolgt zum Beginn des Folgemonats, nachdem die höherwertig gewordene Tätigkeit bereits seit sechs Monaten ausgeübt wurde. In diesen Zeitraum vor August 2022 besteht dann (dem Grunde nach) Anspruch auf eine Zulage auf in deinem Fall die Differenz von S11b Stufe 4 auf S12 Stufe 4. Dieser Anspruch ist aber mittlerweile verjährt (§ 37 TVöD).

Seit August 2022 bist Du in der EG S12 eingruppiert mit der Stufe, die Du zu dem Zeitpunkt in der S11b erreicht hattest, dass dürfte die Stufe 4 gewesen sein.

Nur wenn Du in der S11b in dem halben Jahr vor August 2022 die Stufe 5 erreicht hättest, hättest Du diese mit in die S12 genommen.


Die von Dir zitierte Protokollerklärung greift in folgendem Fall:

Dir wird eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend - also befristet - übertragen, die bei dauerhafter Übertragung zu einer Höhergruppierung in die S12 führte. Du hast also tatsächlich "gewollt" andere Aufgaben als vorher, aber eben befristet. Dann bekommst Du in dieser Zeit eine Zulage bis zu dem Entgelt dass Du bei dauerhafter Übertragung, sprich Höhergruppierung bekommen würdest.

Nach sagen wir zwei Jahren wird dir die Tätigkeit dauerhaft übertragen.

Wenn Du dann in den zwei Jahren einen Stufenaufstieg von S11b 4 nach 5 gemacht hättest, hättest Du im konkreten Fall seitdem keine Zulage mehr bekommen, weil das Entgelt der S11b Stufe 5 höher ist als das in der S12 Stufe 4. Dieses Entgelt hättest Du auch nach der Höhergruppierung behalten, bis Du in der S12 die Laufzeit der Stufe 4 ab der vorübergehenden Übertagung durchlaufen hättest.

Ob diese Differenzzulage der Tarifentwicklung angepasst oder gar auf diese angerechnet wird, weiß ich nicht.


Theoretisch könnte der AG sich die ganz oben erwähnte Überzahlung für die vergangenen sechs Monate von dir zurückholen. Er könnte sich - hilfsweise auf deine Bitte - auch überlegen, dir bis zum nächsten Stufenaufstieg eine Fachkräftezulage von 280 EUR (Bruttounterschiedsbetrag auf Vollzeitbasis) zu zahlen.


Ohne dass es etwas an dem Fall ändern dürfte - seit wann wurdest Du denn nach S11b Stufe 5 vergütet?

BAT

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Antw:Höhergruppierung - Rückstufung
« Antwort #5 am: 21.02.2024 14:47 »
Ach herrlich, der Tarif, weniger Geld für höherwertige Tätigkeiten. Läuft...

Deschischi

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Antw:Höhergruppierung - Rückstufung
« Antwort #6 am: 21.02.2024 15:48 »
Danke für deine ausführliche Antwort.

Ich bin im August 2023 in Stufe 5 aufgestiegen.
Und tatsächlich fordert mein AG jetzt die Monate zurück, in denen ich "überzahlt" worden bin. 

Kannst du mir das mit der Fachkräftezulage bitte noch etwas näher erläutern?! Das wäre dann meine einzige Chance, etwas mehr Geld bzw so viel wie vorher zu verdienen?

PiA

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Antw:Höhergruppierung - Rückstufung
« Antwort #7 am: 21.02.2024 16:28 »
Wie passend, dass die Rückforderung genau sechs Monate (§ 37 TVöD) nach der Stufe 5 kommt. Ein Schelm, der böses dabei denkt...!

Der AG kann folgendes anwenden, gem. Abs. 1 S. 7 und Abs. 2 S. 2 auch für Bestandskräfte:

https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Richtlinien/231110_Fachkräfte-RL_mit_Deckblatt.pdf

Nun ist es von außen betrachtet recht unwahrscheinlich, dass ein AG, der die o. a. Überzahlung zurückfordert, künftig freiwillig mehr Entgelt zahlt, als er muss.

Zu der Rückforderung ist er allerdings erstmal nach den "Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung" angehalten.

Nun kann es ja durchaus so sein, dass er erstmal formal zurückfordert, aber dennoch "gesprächsbereit" ist.

Eventuell wäre ein Hinweis, dass er im ersten Halbjahr 2022 - wenn auch verjährt - zu wenig Entgelt gezahlt hat, ja vein "Erlass-Argument" betreffend die Entgelt-Rückforderung.
Formal sind das zwei Paar Schuhe - deine verjährte Forderung aus 2022 einerseits und seine aktuelle andererseits.
Es gibt aber mit der "schleichenden" Höherwertigkeit, die auch dem AG selbst nicht aufgefallen ist, einen Sachzusammenhang, der für die Rückforderung zumindest mal die Frage derer (un)Billigkeit in den Raum stellt.

=> In jedem Fall sollte mit dem Personalamt und/oder den Vorgesetzen kommuniziert werden. Ich würde auch den Unmut über die - im Zweifel überraschende - gefühlte Entgeltkürzung und die entsprechende Demotivation durch den damit nicht mehr finanzierbaren Sommeruraub (oder sonst was) zum Ausdruck gebracht werden.

Aber spätestens jetzt sind wir in an einem Punkt angelangt, an dem der "rechtliche Disclaimer" folgen "muss":
Aufgrund der Komplexität des Einzelfalls rate ich zu fachkundiger Beratung durch den Personalrat, eine Gewerkschaft oder einen (Fach-)Anwalt.

Es fängt ja schon damit an, ob § 13 Abs. (1) tatsächlich erfüllt ist:
- Ist es eine höherwertige Tätigkeit?
- Wurde sie tatsächlich ununterbrochen 6 Monate ausgeübt oder gab es - vgl. § 13 Abs. (2) - Unterbrechnungen, die sich zum mehr als sechs Wochen addieren (zwei mal zwei Wochen Urlaub plus eine Corona-Quarantäne)?

Hinzu kommt die Frage des Zahlungszeitpunktes der Rückforderung, Stichworte "Entreicherung" und Zahlungsdisposition auf Grund der bislang erwarteten Höhe der Einnahmen.

Das ist alles "sehr weich" und daher ist dieses Forum nicht der richtige Ort für eine finale Lösung.

Dennoch bin ich neugierig, wie es weitergeht und drück alle Daumen!